OGH 1Ob116/70; 7Ob28/73; Okt15/76; 6Ob504/78; 7Ob651/80; 5Ob368/87 (RS0041933)

OGH1Ob116/70; 7Ob28/73; Okt15/76; 6Ob504/78; 7Ob651/80; 5Ob368/8721.2.2024

Rechtssatz

Ablehnung nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung zulässig (mit Kontravotum).

Normen

JN §21
JN §23
ZPO §477 Abs1 Z1 D1

1 Ob 116/70OGH18.06.1970

Veröff: SZ 43/104 = JBl 1971,480

7 Ob 28/73OGH07.03.1973

Beisatz: Jedoch nicht mit dem gegen die Entscheidung gerichteten Rechtsmittel, sondern nur mit einem Ablehnungsantrag; da ein im Revisionsrekurs gestellter Ablehnungsantrag aber nicht zurückwirkt, ist er für die Entscheidung über den Revisionsrekurs ohne Bedeutung. (T1)

Okt 15/76OGH22.11.1976

Beisatz: Hier: Kartellverfahren; jedoch abweichend von 7 Ob 28/73. (T2)

6 Ob 504/78OGH02.03.1978

Auch; Beisatz: Eine aus der Verhandlungsführung abgeleitete Befangenheit des Erstrichters kann jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. (T3)

7 Ob 651/80OGH09.10.1980

Beisatz: Die Ablehnungserklärung muss spätestens in einer der Rechtsmittelausführungen zur Sache selbst vorausgestellten Ablehnungserklärung erfolgen, weil nach § 21 Abs 2 JN ein Ablehnungsgrund nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn in Kenntnis seines Vorliegens Anträge, somit auch Rechtsmittelanträge gestellt werden. (T4)

5 Ob 368/87OGH22.12.1987

Auch; Beisatz: Hier: War ein an das Berufungsgericht gerichteter, die Mitglieder des Senats betreffender Ablehnungsantrag, der vor der Entscheidung über den Revisionsrekurs dem zuständigen Senat des OLG zur Entscheidung vorzulegen wäre, nicht anzunehmen. (T5)

5 Ob 382/87OGH12.01.1988

Auch; Beis wie T5

1 Ob 637/88OGH28.09.1988

Beisatz: Und zwar dann, wenn in der Sache selbst noch ein Rechtsmittel offen steht, in dem dann die erfolgreiche Ablehnung geltend gemacht werden kann. Nach Rechtskraft mangelt es der Ablehnungswerberin an einem rechtlich geschützten Interesse. (T6) <br/>Veröff: RZ 1989/88 S 247

4 Ob 65/89OGH09.05.1989

Veröff: JBl 1989,664

9 ObA 277/92OGH13.01.1993

Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch nach der Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz, wenn sie im Rahmen der Ausführungen zum Revisionsgrund der Nichtigkeit den Rechtsmittelausführungen zur Sache selbst vorangestellt wurde. (T7)

8 Ob 1578/93OGH19.05.1993

Vgl auch; Beis wie T7

4 N 516/95OGH23.05.1995

Auch; Beis wie T6

1 Ob 90/97kOGH29.04.1997

Auch; Beis wie T6

9 ObA 222/97fOGH27.08.1997

Beis wie T7

9 ObA 252/97tOGH10.09.1997

Auch; Beis wie T7

1 Ob 199/99tOGH27.08.1999

Auch; Beisatz: Das Ablehnungsrecht kann auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden. Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist hingegen die Ablehnung nicht mehr zulässig. (T8)<br/>Beis wie T7 nur: Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch nach der Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung zulässig. (T9)<br/>Beisatz: Dies gilt auch für einen - anfechtbaren - zweitinstanzlichen Beschluss im Rekursverfahren. (T10)

1 Ob 273/99zOGH28.03.2000

Beis wie T8 nur: Das Ablehnungsrecht kann auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden. (T11) Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Voraussetzung ist, dass in der Hauptsache noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz offensteht, in dem oder in einem gesonderten Schriftsatz die erfolgreiche Ablehnung als Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (Teilnahme eines wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung) geltend gemacht werden kann. (T12)

1 Ob 154/00dOGH21.06.2000

Auch; Beis wie T8 nur: Das Ablehnungsrecht kann auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden. (T13)

1 Ob 174/00wOGH25.07.2000

Auch; Beisatz: Die Geltendmachung einer Befangenheit von Richtern ist auch noch nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung zulässig. (T14)

6 Ob 286/00bOGH14.12.2000

Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist die Ablehnung nicht mehr zulässig. (T15)

1 Ob 302/00vOGH30.01.2001

Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO ist mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung geheilt. (T16)

6 Ob 113/01pOGH05.07.2001

Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T16; Beisatz: Die Geltendmachung der Befangenheit ist nach der Erlassung der Entscheidung der zweiten Instanz zulässig, falls diese noch anfechtbar ist. (T17)

1 Ob 26/02hOGH26.02.2002

Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T15; Beisatz: Werden erst im Rechtsmittelverfahren Gründe bekannt, die die Ablehnung eines Richters der unteren Instanz rechtfertigen würden, dann müssen sie mittels Ablehnungsantrags, der auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden kann, geltend gemacht werden. (T18)<br/>Beisatz: Der Ansicht, die Ablehnung müsste mit "besonderem Antrag" beim Gericht unterer Instanz geltend gemacht werden, wird ebensowenig beigetreten wie der Meinung, ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder nach Urteilszustellung bekannt gewordener Befangenheitsgrund könne nur mehr im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden und über diesen Antrag habe nicht der Ablehnungssenat der unteren Instanz zu entscheiden. (T19)<br/>Beisatz: Es schadet auch nicht, dass der Ablehnungsantrag vom Kläger nicht "an die Spitze seines Rekurses" gestellt wurde, ist doch der Rechtsmittelschriftsatz als Einheit zu sehen; die gegenteilige Ansicht wäre wohl überspitzter Formalismus. (T20)<br/>Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren ist bis zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag durch die dafür zuständige Unterinstanz zu unterbrechen. (T21)

1 Ob 18/02gOGH26.02.2002

Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17

8 ObA 259/01yOGH27.05.2002

Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T21; Beis wie T19

6 N 509/02OGH12.09.2002

Beisatz: Niemals aber nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, durch die eine allfällige Befangenheit geheilt wird. (T22)

1 Nc 74/04dOGH12.08.2004

Beis wie T8; Beis wie T6 nur: Nach Rechtskraft mangelt es der Ablehnungswerberin an einem rechtlich geschützten Interesse. (T23)

10 Ob 130/05yOGH29.11.2005

Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T23

10 Ob 52/06dOGH12.09.2006

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

8 Nc 19/07xOGH04.04.2008

Auch; Beis wie T23; Beisatz: Ist eine Entscheidung bereits rechtskräftig, besteht kein rechtlich geschütztes Interesse auf Ablehnung der erkennenden Richter wegen Befangenheit, weil selbst deren Bejahung am Prozessausgang nichts mehr ändern könnte. (T24) Beisatz: Im Falle einer unanfechtbaren verfahrensbeendenden Entscheidung kommt ein Ablehnungsantrag nach deren Fällung nicht mehr in Betracht. (T25)

1 Ob 230/09vOGH15.12.2009

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T24

8 Ob 159/09dOGH21.12.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Hier: Konkursverfahren. (T26)

7 Ob 92/10wOGH30.06.2010

Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T14

7 Ob 105/10gOGH30.06.2010

Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T14

7 Ob 123/10dOGH30.06.2010

Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T14

3 Ob 199/10aOGH11.11.2010

Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T21

1 Ob 183/10hOGH23.11.2010

Vgl; vgl auch Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T24; Beis wie T25

1 Ob 226/10gOGH25.01.2011

Auch; Beis wie T6; Beis wie T15; Beis wie T24

1 Ob 6/11fOGH31.03.2011

Beis wie T6 nur: Und zwar dann, wenn in der Sache selbst noch ein Rechtsmittel offen steht, in dem dann die erfolgreiche Ablehnung geltend gemacht werden kann. (T27)<br/>Beis wie T18

7 Ob 148/11gOGH12.10.2011

Auch

10 Ob 98/11aOGH06.12.2011

Auch

2 Ob 86/12dOGH15.05.2012

Auch; Auch Beis wie T11

6 Ob 24/12sOGH22.06.2012

Beis wie T17

10 Ob 48/12zOGH16.04.2013

Auch; Beisatz: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig und kann im Rechtsmittelschriftsatz oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. (T28)

7 Ob 36/14sOGH19.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden. (T29)<br/>Bem: siehe auch RS0042028. (T30)

2 Ob 57/14tOGH22.05.2014

Auch; Beis wie T28 nur: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig. (T31)

7 Ob 126/14aOGH01.09.2014

Auch; Beis wie T31

1 Ob 160/14gOGH18.09.2014

Vgl; Beis ähnlich wie T22; Beis ähnlich wie T25; Beisatz: Ist eine unanfechtbare Entscheidung (hier: über die Verfahrenshilfe) wirksam zugestellt worden, ist ein Ablehnungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnte und die Ablehnungswerberin nicht beschwert ist. (T32)<br/>

3 Ob 152/14wOGH18.09.2014

Vgl aber; Beis wie T15; Beis wie T24

7 Ob 154/14vOGH29.10.2014

Auch; Beis wie T21; Beis wie T29; Beis wie T30

1 Ob 243/14pOGH22.01.2015

Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T24; Beis wie T25; Beis wie T32

7 Ob 192/15hOGH19.11.2015

Auch; Beis wie T31

7 Ob 49/16fOGH16.03.2016

Beis wie T29

2 Ob 202/16vOGH27.10.2016

Beis wie T31

1 Ob 10/17bOGH31.01.2017

Auch; Beis wie T21

8 Ob 119/16gOGH16.12.2016

Auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur für verfahrensbeendende Entscheidungen, sondern auch für abgeschlossene Verfahrensstadien oder selbständige Zwischenverfahren, wie etwa jenes auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder auf Vornahme einer Delegierung. (T33)<br/>

10 ObS 16/17aOGH21.02.2017
3 Ob 215/17iOGH22.11.2017

Auch

7 Ob 184/17kOGH29.11.2017

Vgl aber; Beis wie T22; Beis wie T25; Beis wie T33

2 Ob 196/17pOGH28.11.2017

Vgl aber; Beis wie T22; Beis wie T25; Beis wie T32; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Rechtskräftig erledigtes vorangegangenes Ablehnungsverfahren. (T34)

1 Ob 81/18wOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T29

2 Ob 93/18tOGH16.05.2018

Vgl aber; Beis wie T34

2 Ob 222/18pOGH17.12.2018

Auch

8 Ob 156/18aOGH19.12.2018

Vgl auch; Beis wie T32

4 Ob 23/19iOGH26.02.2019

Beis wie T29

1 Ob 141/19wOGH29.08.2019

Vgl; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T22; Beis wie T24; Beisatz: Selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren könnte keinen Einfluss auf diese rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache haben. Der Rekurs ist demnach mangels Beschwer zurückzuweisen. (T35)

7 Ob 213/19bOGH22.01.2020

Vgl; Beis wie T29

9 Ob 55/20hOGH25.11.2020

Beis wie T29; Beisatz: Hier: Ablehnung in der Revision. (T36)

8 Ob 89/20aOGH18.12.2020

Beis wie T14

10 Ob 57/20kOGH19.01.2021

Vgl; Beis wie T29

5 Ob 158/21bOGH19.08.2021

Beis wie T29

5 Ob 44/22iOGH31.03.2022
7 Ob 166/21vOGH24.11.2021

Beis wie T29; Beis wie T36

5 Ob 11/22mOGH03.02.2022

Beis wie T29

1 Ob 95/22kOGH23.05.2022

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T23

28 Ds 2/21iOGH23.08.2022

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T27

7 Ob 114/22yOGH24.08.2022

Beis wie T15; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T24; Beis wie T25

6 Ob 29/23tOGH17.02.2023

vgl

3 Ob 62/23yOGH25.05.2023

vgl; Beisatz nur wie T14

1 Ob 40/23yOGH25.04.2023

Beisatz wie T29<br/>Beisatz: Ein Fall des § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG kann bei einer Ablehnung im Rechtsmittel aber nicht vorliegen, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass ein mit Erfolg abgelehnter Richter an der Entscheidung beteiligt war. (T37)<br/>Anm: So bereits 1 Ob 75/20s.

6 Ob 9/24bOGH21.02.2024

vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17; Beisatz wie T23; Beisatz wie T24; Beisatz wie T25; Beisatz wie T35

Dokumentnummer

JJR_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_002