OGH 1Ob174/00w

OGH1Ob174/00w25.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Ablehnungssache der klagenden Partei Sirri Y*****, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 30.000 infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Mai 2000, GZ 13 Nc 6/00g-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit Urteil vom 14. 7. 1999 wies das Landesgericht für ZRS Wien zu AZ 32 Cg 31/98h das Begehren des Klägers auf Zahlung von S 30.000 ab. Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom 31. 3. 2000, AZ 14 R 202/99z, der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge. Dieses Urteil langte am 5. 4. 2000 in der Geschäftsabteilung des Oberlandesgerichts Wien ein und wurde am 19. 4. 2000 an die Parteien abgefertigt. Am 17. 4. 2000 lehnte der Kläger "den Senat 14" des Oberlandesgerichts Wien wegen Befangenheit ab.

Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag als unzulässig zurück. Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens sei die Ablehnung nicht mehr zulässig, dem Ablehnungswerber mangle es an einem rechtlich geschützten Interesse daran, die Befangenheit von Richtern nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen.

Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Geltendmachung einer Befangenheit von Richtern ist auch noch nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung zulässig. Voraussetzung einer solchen Geltendmachung ist aber, dass in der Hauptsache noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz offen steht. Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens bleibt hingegen die Ablehnung verwehrt (1 Ob 199/99t; RZ 1989/88 ua). Die vom abgelehnten Berufungssenat gefällte Entscheidung datiert vom 31. 3. 2000 und wurde nach dem Akteninhalt am 5. 4. 2000 der zuständigen Geschäftsabteilung zur Aus- und Abfertigung übergeben. Von diesem Zeitpunkt an war das Oberlandesgericht Wien gemäß § 416 Abs 2 ZPO unabänderlich gebunden (Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 21 und 23 zu vor § 390 und Rz 2 zu § 416). Dem Oberlandesgericht Wien ist daher dahin zu folgen, dass es dem Ablehnungswerber an der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nötigen Beschwer mangelt. Das Datum der Abfertigung des Berufungsurteils durch die Geschäftsabteilung ist unmaßgeblich. Maßgeblich ist lediglich der Zeitpunkt der Übergabe des Urteils an die Geschäftsabteilung im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass gemäß § 502 Abs 2 ZPO ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil absolut unzulässig war und daher ein weiterer Rechtszug nicht offen stand.

Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Gemäß § 526 Abs 1 ZPO ist über einen Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Da eine mündliche Verhandlung über den Rekurs der ZPO fremd ist (Kodek in Rechberger aaO Rz 1 zu § 526), ist der Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung zurückzuweisen.

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