European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00202.16V.1027.000
Spruch:
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Vaters gegen die Erstrichterin unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung
Der Vater erhob gegen die rekursgerichtliche Entscheidung vom 17. 8. 2016 einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Am 30. 8. 2016 lehnte der Vater die Erstrichterin anlässlich einer mündlichen Verhandlung ab.
Der Vorsteher des Bezirksgerichts Mödling wies mit Beschluss vom 5. 9. 2016, AZ 1 Nc 14/16s, den Ablehnungsantrag mangels inhaltlicher Berechtigung zurück. Das vom Vater angerufene Rekursgericht unterbrach das Rekursverfahren wegen eines weiteren, gegen zwei Mitglieder des Rekurssenats gerichteten Ablehnungsantrags des Vaters mit Beschluss vom 14. 10. 2016.
Rechtliche Beurteilung
Das Verfahren über den dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Revisionsrekurs ist zu unterbrechen.
Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig (RIS‑Justiz RS0041933, RS0042028). Wird dem Ablehnungsantrag stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen der abgelehnten Richterin aufzuheben sind (vgl 2 Ob 57/14t mwN; 8 Ob 120/15b; RIS‑Justiz RS0045994). Davon könnten auch die vom außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters erfassten erstgerichtlichen Entscheidungen betroffen sein (vgl 2 Ob 57/14t; RIS‑Justiz RS0042046), die mit einem schweren Verfahrensmangel iSd § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG behaftet wären (2 Ob 57/14t mwN). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (7 Ob 49/16f; RIS‑Justiz RS0042079).
Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)