OGH 2Ob649/50; 4Ob518/60; 5Ob109/65; 1Ob42/64; 8Ob230/64 (RS0013417)

OGH2Ob649/50; 4Ob518/60; 5Ob109/65; 1Ob42/64; 8Ob230/6423.1.2024

Rechtssatz

Jedem Teilhaber einer Gemeinschaft steht das Recht zu, die zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechtes bedarf. Der Gegner kann sich einer derartigen Klage gegenüber nicht darauf berufen, dass der Kläger allein zur Geltendmachung dieser Ansprüche nicht befugt sei.

Negatorienklage — Legitimation

 

Normen

ABGB §523 Ca
ABGB §833 B1
ABGB §888

2 Ob 649/50OGH04.10.1950
4 Ob 518/60OGH05.07.1960

Veröff: MietSlg 7786

5 Ob 109/65OGH10.06.1965

Veröff: MietSlg 17713

1 Ob 42/64OGH26.06.1964

Beisatz: Selbst ein Minderheitseigentümer ist zur Räumungsklage gegen einen Benützer, dessen Titel zur weiteren Benützung erloschen ist, berechtigt, ohne dazu die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu benötigen. (T1)

8 Ob 230/64OGH17.09.1964

nur: Jedem Teilhaber einer Gemeinschaft steht das Recht zu, die zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechtes bedarf. (T2) <br/>Veröff: MietSlg 16010

8 Ob 45/66OGH22.02.1966

Beis wie T1; Beisatz: Dieser Räumungsklage steht die Streitanhängigkeit eines vom anderen Hälfteeigentümer gegen denselben Dritten geführten Räumungsprozesses nicht entgegen. (T3) <br/>Veröff: MietSlg 18032

5 Ob 107/66OGH20.10.1966

Veröff: MietSlg 18032

7 Ob 167/66OGH05.10.1966

Beisatz: Abwehr einer Störung durch Minderheitseigentümer. (T4) <br/>Veröff: MietSlg 18049

6 Ob 237/67OGH31.08.1967

Veröff: EvBl 1968/231 S 391 = MietSlg 19119

8 Ob 180/69OGH25.11.1969

Beis wie T1; Veröff: MietSlg 21037

7 Ob 223/71OGH22.12.1971

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Häfteeigentümer (T5) <br/>Veröff: MietSlg 23038

7 Ob 149/72OGH28.06.1972

Veröff: MietSlg 24043

5 Ob 228/72OGH10.01.1973

Auch; Veröff: MietSlg 25515

5 Ob 81/74OGH05.06.1974

nur: Jedem Teilhaber einer Gemeinschaft steht das Recht zu, die zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechtes bedarf. (T6) <br/>Veröff: EvBl 1974/275 S 603 = MietSlg 26042

7 Ob 216/74OGH21.11.1974

Veröff: ImmZ 1975,90 = JBl 1975,201

1 Ob 2/75OGH22.01.1975

Beisatz: Hier: Klage nach § 364 ABGB. (T7) <br/>Veröff: SZ 48/4

4 Ob 524/75OGH21.05.1975

nur T6; Beisatz: Dieses Klagerecht des einzelnen Teilhabers gegen Dritte kann nur dort in Frage kommen, wo die Klage keine Veränderung des gemeinsamen Vermögens anstrebt, sondern den Zweck verfolgt, im Interesse der Gesamtheit den rechtswidrigen Eingriff eines Dritten in die gemeinsame Sache abzuwehren. (T8) <br/>Veröff: SZ 48/62

7 Ob 552/78OGH20.04.1978

nur T6

5 Ob 640/78OGH14.07.1978

nur T6

3 Ob 590/79OGH20.02.1980

nur T6

3 Ob 561/80OGH06.05.1981

Beis wie T1; Beisatz: Wenn sich ein Dritter unberechtigt sowohl ein Nutzungsrecht als auch ein Eigentumsrecht (Miteigentum) anmaßt, kann jeder Miteigentümer ein Räumungsbegehren und Feststellungsbegehren stellen. (T9)

1 Ob 688/81OGH14.10.1981

nur T6; Veröff: MietSlg 33033

1 Ob 727/81OGH06.11.1981

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 54/163 = MietSlg 33075(22) = JBl 1982,599

6 Ob 603/82OGH14.07.1982

nur T6; Beisatz: Zumal wenn kein Anhaltspunkt für die Anwendbarkeit besonderer Organisationsvorschriften, die das Klagerecht einem bestimmten Organ zuwiesen (SZ 48/62), oder für eine Übergehung der übrigen Teilhaber (SZ 1/72) vorliegt und keine Rechtsbegründung zugunsten der Gemeinschaft angestrebt wird (EvBl 1974/275 S 603). (T10)

2 Ob 572/84OGH05.06.1984

nur T6; Beis wie T5; Veröff: RZ 1985/10 S 63

5 Ob 32/84OGH02.10.1984

Veröff: JBl 1985,492 = MietSlg 3630

5 Ob 57/84OGH16.10.1984

nur T6

6 Ob 609/87OGH25.06.1987

Veröff: SZ 60/122 = MietSlg 39/28

3 Ob 560/87OGH23.09.1987

Auch; nur T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 60/183 = WoBl 1988,17

1 Ob 33/87OGH21.10.1987

nur T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 60/216

7 Ob 626/94OGH22.02.1995

nur T6; Beis wie T1

5 Ob 2036/96iOGH30.04.1996

Vgl; Beisatz: Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor. (T11) <br/>Veröff: SZ 69/110

1 Ob 2019/96kOGH26.07.1996

Auch; nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Dies gilt auch für den Teilhaber einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft. Die Klage darf nur nicht auf Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts gerichtet sein. (T12)

1 Ob 2003/96gOGH26.11.1996

Auch; Beis wie T11

1 Ob 80/97iOGH24.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Und zwar alle possessorischen Rechtsmittel sowie Räumungsklagen, Negatorienklagen und Eigentumsklagen. (T13)

6 Ob 346/97vOGH10.06.1998

Beisatz: Ein Miteigentümer kann allein Gemeinschaftsrechte nur soweit geltend machen, als er damit vorhandene Rechte der Gemeinschaft wahren will, nicht aber soweit er dadurch erst Rechte für sich und die Miteigentümer zu erwirken versucht. (T14)

2 Ob 55/99yOGH29.04.1999

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch. (T15)

1 Ob 6/00iOGH28.04.2000

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Geltendmachung von Rechten aus Grunddienstbarkeiten. (T16)

1 Ob 5/01vOGH27.03.2001

Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T14

4 Ob 8/04mOGH16.03.2004

nur T6; Beis wie T14; Beisatz: Der einzelne Partner darf dabei keine Ansprüche verfolgen, deren Geltendmachung eine Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft vorausgehen muss. (T17)

6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Auch; Beisatz: Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu. (T18)<br/>Beisatz: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T20)

10 Ob 53/08dOGH10.06.2008

Beisatz: Auch ein Minderheitseigentümer kann daher die Beseitigung rechtswidriger Eingriffe nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern im petitorischen und possessorischen Verfahren begehren. (T21)<br/>Beisatz: Jeder Minderheitseigentümer ist daher auch zur Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer einer Wohnung aktivlegitimiert. Er bedarf zur Klagsführung nicht der Zustimmung der übrigen Mitmieter. (T22)

5 Ob 290/07vOGH03.06.2008

Auch; Beisatz: Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, soferne er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Insbesondere gilt dies auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile. (T23)

2 Ob 173/10wOGH02.12.2010

Auch; nur T2; Vgl Beis wie T13; Beis wie T21

3 Ob 140/11aOGH08.11.2011

Auch; Auch Beis wie T16

2 Ob 123/11vOGH28.03.2012

Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T12

4 Ob 108/12dOGH02.08.2012
3 Ob 21/13dOGH15.05.2013
2 Ob 119/13hOGH13.02.2014

Auch; nur T2; Beis wie T13; Beis wie T21

7 Ob 30/15kOGH09.04.2015
7 Ob 108/15fOGH27.01.2016

Auch

9 Ob 74/17yOGH28.11.2017

Auch; nur T2; nur T6; Beis wie T21

5 Ob 41/18tOGH18.07.2018

Auch

6 Ob 14/22kOGH25.02.2022

Vgl; Beis wie T7

5 Ob 46/22hOGH19.07.2022

Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T19

3 Ob 116/22pOGH20.07.2022
10 Ob 9/23fOGH16.05.2023
1 Ob 192/23aOGH23.01.2024

Beisatz: Hier: Negatorienklage. (T24)<br/>Anm: Vgl auch RS0012114; RS0012040 [T13].

7 Ob 145/23hOGH22.11.2023

Beisatz wie T22; Beisatz wie T23<br/>Beisatz: Hier: Scheitern der Klage gegen die Lebensgefährtin des anderen Miteigentümers, da die Klage im Widerspruch zu dessen Verhalten steht. (T25)

Dokumentnummer

JJR_19501004_OGH0002_0020OB00649_5000000_001

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