OGH 13Os56/09y; 15Os88/09v; 15Os145/09a; 11Os148/10i; 11Os98/11p; 13Os81/11b; 15Os135/11h; 15Os33/12k; 11Os77/12v; 15Os89/13x; 15Os65/14v; 15Os99/15w; 15Os123/15z (RS0124936)

OGH13Os56/09y; 15Os88/09v; 15Os145/09a; 11Os148/10i; 11Os98/11p; 13Os81/11b; 15Os135/11h; 15Os33/12k; 11Os77/12v; 15Os89/13x; 15Os65/14v; 15Os99/15w; 15Os123/15z19.4.2023

Rechtssatz

Den dazu Legitimierten steht Beschwerde gegen jeden Beschluss des Bezirksgerichts an das Landesgericht und jeden nicht als Rechtsmittelgericht gefassten Beschluss des Landesgerichts an das Oberlandesgericht zu. Beschwerden an den Obersten Gerichtshof sind nur nach Maßgabe ausdrücklicher ges Anordnung zulässig, eine Lücke ist im § 34 StPO nicht auszumachen. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen und mit auffallend unterschiedlicher Textierung eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht". Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 StPO) sind das Landesgericht nach § 31 Abs 5 Z 1 StPO, das Oberlandesgericht nach § 33 Abs 1 Z 1 StPO und der Oberste Gerichtshof nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO.

Normen

StPO §31 Abs5 Z1 B
StPO §33 Abs1 Z1 II
StPO §34 Abs1 Z3 B
StPO §87 Abs1

13 Os 56/09yOGH18.06.2009

Bemerkung: Mit ausführlicher Begründung. (T1)

15 Os 88/09vOGH19.08.2009

Auch; Beis wie T1

15 Os 145/09aOGH11.11.2009
11 Os 148/10iOGH13.12.2010

Auch; Bem: Noch zu § 31 Abs 5 StPO idF vor BGBl I Nr 111/2010. (T2)

11 Os 98/11pOGH25.08.2011

Auch; Beisatz: Hier: Fortführungsantrag nach §§ 195 f StPO. (T3)

13 Os 81/11bOGH25.08.2011

Auch

15 Os 135/11hOGH19.10.2011

Auch

15 Os 33/12kOGH25.04.2012

Auch; nur: Die StPO kennt kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht". Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. (T4)

11 Os 77/12vOGH28.06.2012

Auch

15 Os 89/13xOGH21.08.2013

Beisatz: Hier: Antrag auf Vertagung der Berufungsverhandlung. (T5)

15 Os 65/14vOGH27.05.2014

Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem eine Ordnungsstrafe nach § 242 Abs 3 StPO verhängt worden ist, ist nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. (T6)

15 Os 99/15wOGH26.08.2015

Auch

15 Os 123/15zOGH07.10.2015

Auch

12 Os 102/15iOGH17.12.2015

Auch

15 Os 4/16aOGH17.02.2016

Auch

15 Os 32/16vOGH13.04.2016

Auch

13 Os 39/16hOGH18.05.2016

Auch; Beisatz: Kein Beschwerderecht gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, womit ein Antrag des Verurteilten auf Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an die mündliche Urteilsverkündung abgewiesen wurde. (T7)

14 Ns 95/16fOGH20.12.2016

Vgl

14 Os 123/16vOGH24.01.2017

Auch

14 Os 26/17fOGH23.05.2017

Auch

14 Fss 9/17kOGH08.01.2018

Auch

14 Fss 7/17sOGH08.01.2018

Auch

12 Os 7/18yOGH15.02.2018

Auch

15 Os 73/19bOGH10.07.2019

Vgl; Beisatz: Kein Beschwerderecht gegen einen Beschluss nach § 76 Abs 2a StPO. (T8)<br/>Beisatz: Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt grundsätzlich die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. Ein Beschwerderecht des untergeordneten Geichts besteht nicht. (T9)

15 Os 20/23iOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Eine Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts, mit dem der Beschwerde gegen den Beschluss eines Landesgerichts auf Zurückweisung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung gem § 107 Abs 1 erster Satz erster Fall StPO nicht Folge gegeben wurde, an den Obersten Gerichtshof steht mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu. (T10)

Dokumentnummer

JJR_20090618_OGH0002_0130OS00056_09Y0000_001