European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00123.16V.0124.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. Dezember 2015, GZ 16 Hv 32/15g-23, wurde Norbert N***** zweier Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.
Zur Entscheidung über seine dagegen erhobene Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie seine Beschwerde gegen einen zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO hat das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu AZ 20 Bs 132/16g einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt und den Angeklagten zu diesem geladen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete „Beschwerde“ des Angeklagten als unzulässig zurück (vgl zu seinem gleichlautenden, direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Rechtsmittel: 14 Ns 95/16f).
Ebenso war mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde zu verfahren, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert wurde (RIS‑Justiz RS0124936), was auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft.
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