European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00004.16A.0217.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Wien über den von Norbert N***** in den Verfahren AZ 20 Bs 360/15k und AZ 20 Bs 361/15g des Oberlandesgerichts Wien gestellten Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter dieses Gerichts wegen Ausschließung.
Die dagegen ergriffene Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677; RIS‑Justiz RS0124936).
Im Übrigen stünde gegen eine Entscheidung über die Ausschließung eines Richters ohnedies kein selbständiges Rechtsmittel zu (§ 45 Abs 3 StPO).
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