Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Landesgericht Korneuburg wies im Verfahren AZ 513 Hv 19/10p, mit Beschluss vom 25. August 2010 einen Antrag des Werner L***** auf Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG ab (ON 59). Gegen diesen Beschluss erhob der Verurteilte Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien, über die noch nicht entschieden wurde.
Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts, mit dem zur Erstattung eines (Ergänzungs-)Gutachtens ein Sachverständiger bestellt wurde, richtet sich die vorwiegend Einwände gegen dessen Person erhebende, als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde des Werner L*****.
Rechtliche Beurteilung
Die Strafprozessordnung kennt kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. § 87 Abs 1 StPO eröffnet nur in den dort genannten Fällen eine „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“. Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist auch keine Beschwerde zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist Beschwerdegericht (bloß) nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO (RIS-Justiz RS0124936).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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