European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00123.15Z.1007.000
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Mai 2015, GZ 704 Hv 4/08h‑381, wurde ein (neuerlicher) Antrag des Hannes K***** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen.
Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 19. August 2015, AZ 22 Bs 179/15g (ON 384 des Hv‑Aktes), nicht Folge.
Die dagegen von Hannes K***** erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Soweit sich der Verurteilte auch gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Juli 2015, AZ 31 Ns 34/15d, mit dem sein Antrag auf Ablehnung der Richter des Senats 22 des Oberlandesgerichts abgewiesen wurde, wendet, ist er darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof nur in jenen ‑ hier nicht vorliegenden ‑ Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RIS‑Justiz RS0124936). Auch diese Beschwerde ist daher unzulässig. Im Übrigen wird mit der Behauptung, „ein Richter, der bereits mehrmals bei derselben Beweislage mit denselben Argumenten konfrontiert wird, muss voreingenommen sein“, keine Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO dargetan.
Die beantragte Delegierung an ein anderes Oberlandesgericht kommt aktuell schon mangels eines anhängigen Verfahrens nicht in Betracht. Zudem erlaubt § 39 Abs 1 StPO eine Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS‑Justiz RS0128937).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)