OGH 12Os102/15i

OGH12Os102/15i17.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ylza A***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 21 U 4/15z des Bezirksgerichts Mödling, über die Beschwerde der Vanessa S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Juni 2015, AZ 14 Bl 18/15y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00102.15I.1217.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 2. März 2015 stellte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Mödling das Strafverfahren gegen Ylza A***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB gemäß § 203 Abs 1 iVm § 209 Abs 2 StPO unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit vorläufig ein (GZ 21 U 4/15z‑18). Die gegen diesen Beschluss vom Opfer Vanessa S***** erhobene Beschwerde wurde vom Landesgericht Wiener Neustadt als unzulässig zurückgewiesen (§ 209 Abs 2 dritter Satz StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Opfer ergriffene Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und 6 StPO) als solches normiert worden ist (15 Os 99/15w; RIS‑Justiz RS0124936). Eine inhaltliche Befassung mit den Argumenten des Rechtsmittels scheidet damit von vornherein aus.

Ein allfälliges Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs über den gestellten, auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B‑VG gestützten Antrag der Rechtsmittelwerberin, die Wortfolgen „nur der Staatsanwaltschaft“ und „der Staatsanwaltschaft gegenüber“ in § 209 Abs 2 StPO, BGBl 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl I 93/2007, als verfassungswidrig aufzuheben (vgl die Verständigung des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Juni 2015, GZ G 209/2015‑3), kann die gegenständliche, nicht auf die angefochtenen Gesetzesbestimmungen gestützte Entscheidung somit nicht beeinflussen. Ein Innehalten im Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs ist daher nicht erforderlich (vgl § 62a Abs 6 VfGG).

Bleibt anzumerken, dass Anzeiger oder Opfer einer Straftat zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO per analogiam nicht legitimiert sind (RIS‑Justiz RS0126176), weshalb eine Umdeutung der ‑ (auch) Verletzungen der Art 6 Abs 1 und Art 13 MRK behauptenden ‑ Beschwerde in diesen Rechtsbehelf nicht in Betracht kommt.

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