Normen
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1
StPO §173 Abs1, §209 Abs2
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1
StPO §173 Abs1, §209 Abs2
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Das Bezirksgericht Mödling stellte mit Beschluss vom 2. März 2015, Z 21 U 4/15z-18, das gegen eine jugendliche Angeklagte wegen Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB im Stadium der Hauptverhandlung befindliche Strafverfahren gemäß §203 Abs1 iVm §209 Abs2 StPO mittels Diversion unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig ein. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des als Privatbeteiligte eingeschrittenen Opfers, der nunmehrigen Antragstellerin vor dem Verfassungsgerichtshof, am 17. März 2015 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin am 30. März 2015 Beschwerde an das Landesgericht Wiener Neustadt, in der sie ihr subjektives Recht auf Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens bzw. auf Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nach §67 Abs1 StPO verletzt sieht und sich daher – ungeachtet der Beschränkung des Beschwerderechts nach §209 Abs2 StPO auf die Staatsanwaltschaft – für beschwerdelegitimiert erachtet.
2. In der Folge brachte die Antragstellerin – nach ihrer Darstellung "aus Anlass dieses Rechtsmittels" – am 30. April 2015 beim Verfassungsgerichtshof den auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag ein, die Wortfolgen "nur der Staatsanwaltschaft" und "der Staatsanwaltschaft gegenüber" in §209 Abs2 StPO, BGBl 631/1975, zuletzt geändert durch BGBl I 93/2007, als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Aus den vom (seitens des Verfassungsgerichtshofes vom vorliegenden Antrag verständigten) Bezirksgericht Mödling vorgelegten Gerichtsakten geht hervor, dass das Landesgericht Wiener Neustadt die in Rede stehende Beschwerde der Antragstellerin zwischenzeitig mit Beschluss vom 9. Juni 2015, Z 14 BI 18/15y-4, mangels Legitimation als unzulässig zurückgewiesen hat.
II. Der Antrag erweist sich als unzulässig:
1. Gemäß dem mit BGBl I 114/2013 in das B‑VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Gemäß §62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 92/2014 muss der Parteiantrag gleichzeitig mit einem rechtzeitigen zulässigen Rechtsmittel erhoben werden.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Juli 2015, G257/2015 mit näherer Begründung ausgeführt hat, entspricht der in §62a Abs1 erster Satz VfGG im Hinblick auf die Einbringung eines (zulässigen) Rechtsmittels verwendete Begriff "gleichzeitig" der in Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gewählten Formulierung "aus Anlass" insofern, als er so zu verstehen ist, dass die Stellung eines Parteiantrages gegen die erstinstanzliche Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes während des (gesamten) Zeitraumes der konkreten Rechtsmittelfrist – unabhängig davon, ob das Rechtsmittel bereits vorher eingebracht wurde – zulässig ist (vgl. auch VfGH 22.9.2015, G340/2015).
2.1. Der vorliegende Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG wurde indes erst einen Monat nach Ablauf der für Beschwerden gemäß §88 Abs1 StPO grundsätzlich zur Verfügung stehenden vierzehntätigen Rechtsmittelfrist gestellt, sodass es der Antragstellerin schon aus diesem Grund an der Legitimation mangelt.
2.2. Hinzu kommt, dass die Beschwerde – wie dargetan – vom Landesgericht Wiener Neustadt mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 9. Juni 2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde, sodass auch das Erfordernis des Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels nicht erfüllt ist (vgl. VfGH 2.7.2015, G133/2015; 22.9.2015, G139/2015). Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die Einschränkung der Rechtsmittelbefugnis auf die Staatsanwaltschaft in §209 Abs2 StPO.
3. Der Antrag ist daher ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG als unzulässig zurückzuweisen.
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