OGH 12Os7/18y

OGH12Os7/18y15.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 54/17w des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Oktober 2017, AZ 132 Ns 376/17v (ON 26 der Hv‑Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00007.18Y.0215.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau brachte am 28. August 2017 beim Landesgericht Krems an der Donau Strafantrag gegen Norbert N***** ein, mit dem sie dem Genannten als das Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 (§ 117 Abs 2) StGB, mehrere Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB subsumiertes Verhalten zur Last legte (ON 19).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag des Angeklagten vom 18. September 2017 zurück, die Strafsache an „ein anderes – gesetzeskonformes – Landesgericht (Wohnsitzgericht)“ zu delegieren (ON 22).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten (ON 27) ist nicht zulässig.

Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Statt dessen eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“. Soweit kein Rechtsmittelgericht – mit anderen Worten kein gesetzlicher Richter – besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig.

Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 StPO) sind das Landesgericht nach § 31 Abs 6 Z 1 StPO, das Oberlandesgericht nach § 33 Abs 1 Z 1 StPO und der Oberste Gerichtshof nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO. Zwar nennt § 34 Abs 1 Z 5 StPO auch Kompetenzkonflikte und Delegierungen; durch den Klammerverweis auf §§ 38 und 39 StPO wird aber unmissverständlich klargestellt, dass darunter nur Entscheidungen als gemeinsam übergeordnetes Gericht im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts (§ 38 letzter Satz StPO) und über Delegierungen an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts (§ 39 Abs 1 letzter Satz StPO) gemeint sind (eingehend 13 Os 56/09y, SSt 2009/36; RIS‑Justiz RS0124936).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Stichworte