Rechtssatz
Der auch für die Freigrenze nach § 12 Abs 1 KBGG (idF BGBl I 2001/103) maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 8 Abs 1 Z 1 KBGG idF BGBl I 2001/103) ist im Wesentlichen wie folgt zu ermitteln: Auszugehen ist von jenen Einkünften, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds und des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld zugeflossen sind. Als Anspruchsmonate zählen dabei nur jene Kalendermonate, in denen mehr als die Hälfte des Monats Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds und des Zuschusses bestanden hat. Bezüglich der zeitlichen Zuordnung des Einkommens gelangt das im Einkommensteuerrecht geltende Zuflussprinzip zur Anwendung. Bezüglich der Höhe der maßgeblichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist von einer Art Bruttoeinkommen auszugehen, das nicht den tatsächlichen Bruttoeinkünften entspricht. Die gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 während der Anspruchsmonate zugeflossenen Einkünfte sind um 30 % (bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe um 15 %) zu erhöhen. Da die Freigrenze für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld mit einem Jahresbetrag festgelegt ist, bedarf es auch einer entsprechenden Anpassung, wenn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss nicht das volle Kalenderjahr gegeben ist. Diese Anpassung erfolgt durch die Umrechnung der während des Anspruchszeitraums erzielten Einkünfte auf einen fiktiven Jahresbetrag. Die Summe der während der Anspruchsmonate zugeflossenen Einkünfte, erhöht um 30 % (bzw bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe um 15 %), ist durch die Anzahl dieser Anspruchsmonate zu teilen und mit zwölf zu vervielfachen. Der sich ergebende Betrag ist schließlich der Freigrenze nach § 12 Abs 1 KBGG gegenüberzustellen.
10 ObS 71/08a | OGH | 23.09.2008 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bei der Ermittlung des maßgebenden Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG (idF BGBl I 2001/103) sind grundsätzlich die Einkünfte des gesamten Jahres anzusetzen. Auch in diesem Bereich erfolgt eine Bereinigung der Einkünfte um abgezogene Pflichtbeiträge. Im Sinne einer Gleichbehandlung mit den Beziehern von Lohneinkünften soll es auch den selbständig Tätigen ermöglicht werden, eine zeitliche Zuordnung der auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte zu treffen. Voraussetzung dafür ist ein konkreter „Zuordnungsnachweis". Im Bereich der betrieblichen Einkünfte wird vom Vorliegen eines solchen Nachweises dann ausgegangen werden können, wenn ein rechnerischer Zwischenabschluss („Rumpfwirtschaftsjahr") erstellt wird. In weiterer Folge werden die auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte gleich den nichtselbständigen Einkünften auf einen Jahresbetrag hochgerechnet. (T3) |
10 ObS 81/08x | OGH | 23.09.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Zuverdienstgrenze gemäß § 2 Abs 1 Z 3 KBGG idF BGBl I 2001/103. (T4)<br/>Beisatz: Zu beachten ist allerdings auch, dass ein Zuverdienstmonat nur vorliegt, wenn während mehr als der Hälfte des Monats Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes bestanden hat, wobei dieser Monat dann als voller Anspruchsmonat zählt. Bei der Berechnung des Jahresbetrags sind nur diese Monate und nur die während dieser Monate zugeflossenen Einkünfte zu berücksichtigen. (T5) |
10 ObS 57/09v | OGH | 21.04.2009 |
Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 82/08v. (T16)<br/>Beisatz: Aus diesen Gesetzeswortlaut (arg „... für jede weitere Person ...") ergibt sich, dass eine Unterhaltsverpflichtung für den Ehepartner bereits durch die Grundfreigrenze von 7.200 EUR erfasst ist, sodass eine weitere Freigrenzenerhöhung für den Ehepartner ausscheidet. (T17) |
10 ObS 61/09g | OGH | 12.05.2009 |
Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 133/08v. (T24)<br/>Beis wie T3; Beisatz: Die dem Kalenderjahr des Kinderbetreuungsgeldbezugszeitraums zugrunde liegenden Einkünfte sind um die darauf bezogenen Sozialversicherungsbeiträge zu erhöhen. (T25)<br/>Beisatz: Sind entsprechend § 8 Abs 1 Z 2 KBGG für die Beantwortung der Frage, ob die Zuverdienstgrenze überschritten wird oder nicht, den Einkünften des Komplementärs Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen, kann dabei nur der auf den Komplementär (entsprechend den Regeln über die Gewinnverteilung) entfallende Anteil relevant sein, würde doch sonst dem Komplementär auch die durch die Sozialversicherungsbeiträge bedingte Gewinnminderung der Kommanditisten zur Last fallen. Nur auf diese Weise kann auch die Vergleichbarkeit mit unselbständig Erwerbstätigen hergestellt werden. (T26) |
10 ObS 124/09x | OGH | 21.07.2009 |
Auch; Beis wie 23; Beisatz: Hier: Wenn nun für die Beurteilung der Einkünfte nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG nicht die im Jahr 2003 auf der Grundlage einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge relevant sind, sondern die auf die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2003 bezogenen, ist eine entsprechende Abgrenzung erforderlich, die dazu führt, dass nur die für die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2003 anfallenden Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge, die zwar im Jahr 2003 vorgeschrieben wurden, sich jedoch auf die im Jahr 2000 erzielten Einkünfte beziehen. In diesem Sinn sind die Werte in der Einnahmen-/Ausgaben- bzw Gewinn- und Verlustrechnung zu korrigieren, indem allenfalls abgezogene Sozialversicherungsbeiträge, die im Jahr 2003 vorgeschrieben wurden, dem Gewinn wiederum hinzuzurechnen sind. (T28) |
10 ObS 136/09m | OGH | 10.11.2009 |
Beisatz: Das bezüglich der zeitlichen Zuordnung des Einkommens anzuwendende, im Einkommensteuerrecht geltende Zuflussprinzip in § 19 Abs 1 Satz 2 EStG 1988 enthält eine Aufweichung. Danach gelten Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören zugeflossen sind, in diesem Jahr als bezogen. Von diesen Grundsätzen muss auch bei der im Rahmen der Ermittlung der Zuverdienstgrenze vorzunehmenden Umrechnung der während des Anspruchszeitraums erzielten Einkünfte auf einen fiktiven Jahresbetrag ausgegangen werden, als auch dann, wenn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss (hier: zum Karenzgeld) nicht das volle Kalenderjahr gegeben ist. (T29)<br/>Bem: Siehe RS0125539. (T30) |
10 ObS 147/09d | OGH | 24.11.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die Zuverdienstgrenze stellt eine Einkünfte- und keine Einkommensgrenze dar, sodass Ausgaben im Rahmen von Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988, außergewöhnlichen Belastungen gemäß den §§ 34 f EStG 1988 sowie die Freibeträge gemäß den §§ 104 f EStG1988 nicht abgezogen werden dürfen. (T31) |
10 ObS 31/10x | OGH | 01.06.2010 |
Vgl auch; Beisatz: § 8 Abs 1 Z 2 KBGG ist im Lichte der durch das BGBl I 2009/116 erfolgten Neufassung abweichend von der bisherigen Rechtsprechung dahin auszulegen, dass nicht die auf die Einkünfte entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, welche erst im Nachhinein festgestellt werden können, sondern die im jeweiligen Jahr der Einkunftserzielung insgesamt vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge maßgebend sind. (T32)<br/>Bem: Siehe RS0125926. (T33) |
10 ObS 2/13m | OGH | 28.05.2013 |
Auch; Beis wie T31; Beisatz: Da das KBGG auf die Einkünfte und nicht auf das zu versteuernde Einkommen abstellt, ist hinreichend deutlich, dass nach Einkommensteuerrecht Einkünfte mindernde Ausgaben wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 8 Abs 1 Z 1 KBGG nicht zu berücksichtigen sind. (T34) |
10 ObS 102/13t | OGH | 23.07.2013 |
Vgl auch; Beis wie T32; Beis wie T33; Beisatz: Eine andere Art der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen würde zu sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen und zur Unmöglichkeit einer laufenden Zuverdienstberechnung für die beziehenden Eltern führen. (T35)<br/>Beisatz: Gegen diese Berechnungsweise bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T36) |
10 ObS 34/13t | OGH | 23.07.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Die Inanspruchnahme der Progressionsermäßigung des § 37 Abs 9 EStG für selbständige künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit (rechnerische Aufteilung auch auf zwei dem Einkunftsjahr vorangegangene Steuerjahre) führt nicht zu einer Erhöhung oder Minderung des für den Grenzbetrag (§ 2 Abs 1 Z 3 KBGG in der Stammfassung) maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG). (T37)<br/>Beisatz: Zielsetzung des KBGG ist, das Kinderbetreuungsgeld nur jenen Eltern(‑teilen) zu gewähren, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken. Die „Zuverdienstgrenze“ ist daher als Maßstab für die Bereitschaft der Einschränkung der Berufstätigkeit zugunsten der Betreuungsleistung oder ‑ anders betrachtet ‑ für die Bereitschaft (und Möglichkeit) zur Kinderbetreuung zu sehen. (T38); Veröff: SZ 2013/69 |
10 ObS 192/13b | OGH | 23.04.2014 |
Vgl auch; Beis wie T32; Beis wie T38, Beisatz: Es würde den Zwecken des KBGG widersprechen, wenn die maßgebliche Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte „entsprechend gestaltet“ werden könnte, sodass selbständig Erwerbstätige die Möglichkeit hätten, durch Vorauszahlungen vor dem Jahr des Kinderbetreuungsgeldbezugs eine Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge im relevanten Kalenderjahr zu verhindern, in dem sie dann entsprechend höhere Gewinne erzielen könnten. (T39) |
10 ObS 4/19i | OGH | 19.02.2019 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Eine vom Kläger selbst unterfertigte Aufstellung über seine von Jänner bis Juli 2011 zustehenden Geschäftsführerbezüge ist kein konkreter Zuordnungsnachweis iSd § 8 Abs 1 Z 2 KBGG. (T41) |
Dokumentnummer
JJR_20080923_OGH0002_010OBS00052_08G0000_002
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