OGH 6Ob114/00h; 6Ob153/01w; 6Ob146/01s; 9ObA105/03m; 6Ob14/03g; 10Bkd2/03; 6Ob265/03v; 6Ob152/04b; 6Ob14/05k; 9ObA142/07h; 6Ob46/08w; 1Ob181/09p; 6Ob196/12k; 6Ob170/13p; 22Os5/15y; 4Ob210/15h; 4Ob149/15p; 4Ob232/15v; 6Ob129/16p; 6Ob28/17m; 6Ob25/18x; 15Os18/18h; 4Ob43/18d; 6Ob30/19h; 6Ob63/19m; 24Ds6/20x; 8Ob64/21a; 6Ob166/21m; 6Ob104/21v; 6Ob48/22k; 6Ob227/21g; 6Ob163/22x; 6Ob173/23v (RS0114015)

OGH6Ob114/00h; 6Ob153/01w; 6Ob146/01s; 9ObA105/03m; 6Ob14/03g; 10Bkd2/03; 6Ob265/03v; 6Ob152/04b; 6Ob14/05k; 9ObA142/07h; 6Ob46/08w; 1Ob181/09p; 6Ob196/12k; 6Ob170/13p; 22Os5/15y; 4Ob210/15h; 4Ob149/15p; 4Ob232/15v; 6Ob129/16p; 6Ob28/17m; 6Ob25/18x; 15Os18/18h; 4Ob43/18d; 6Ob30/19h; 6Ob63/19m; 24Ds6/20x; 8Ob64/21a; 6Ob166/21m; 6Ob104/21v; 6Ob48/22k; 6Ob227/21g; 6Ob163/22x; 6Ob173/23v20.12.2023

Rechtssatz

Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung wie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen.

Normen

ABGB §1330 Abs1
ABGB §1330 Abs2
RAO §9 Abs1

6 Ob 114/00hOGH13.07.2000

Veröff: SZ 73/117

6 Ob 153/01wOGH05.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei Aussagen in Strafanzeigen oder in Partei- oder Zeugenvernehmungen kann sich der Täter trotz der Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen auf den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege berufen. (T1)

6 Ob 146/01sOGH05.07.2001

Auch; nur: Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung wie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. (T2)

9 ObA 105/03mOGH10.09.2003

Auch; nur: Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen. (T3)<br/>Beisatz: Gemäß § 1330 Abs 2 ABGB wird für eine in Wahrnehmung berechtigter Interessen getätigte - selbst objektiv unrichtige - nicht öffentliche Mitteilung nur dann gehaftet, wenn der Mitteilende wissentlich die Unwahrheit verbreitet hat. (T4)

6 Ob 14/03gOGH26.06.2003
10 Bkd 2/03OGH27.10.2003

nur: Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. (T5)

6 Ob 265/03vOGH19.02.2004

Vgl; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund steht aber nicht mehr zur Verfügung, wenn der Anzeiger die in die Ehre des anderen eingreifenden Behauptungen öffentlich in Presseaussendungen oder Zeitungsinterviews wiederholt, weil er dies nicht mehr im öffentlichen Interesse am Funktionieren der Strafrechtspflege tut. (T6)

6 Ob 152/04bOGH26.08.2004

Auch; nur T2

6 Ob 14/05kOGH19.05.2005

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Frage, ob die „eidesstattliche Erklärung" einer Aussage im Prozess gleichzuhalten ist und diese Rechtsgrundsätze auch auf eine solche Erklärung anzuwenden sind, wurde offen gelassen. (T7)

9 ObA 142/07hOGH28.11.2007

Auch; nur T5; Beisatz: Auch § 9 RAO kann wider besseres Wissen erhobene, den Gegner herabsetzende Behauptungen nicht rechtfertigen. (T8)

6 Ob 46/08wOGH02.07.2009

Vgl; nur T3; Beisatz: Gemäß § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB haftet der Verbreiter für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Dieser Rechtfertigungsgrund, ist daher nicht gegeben, wenn der Mitteilende die Äußerung wider besseres Wissen macht (6 Ob 60/97k ua). (T9)<br/>Beisatz: In die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteienbehauptungen werden im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden. (T10) <br/>Beisatz: Dass der Täter die Unrichtigkeit der Mitteilung kannte, hat der Betroffene zu beweisen (6 Ob 2133/96m; 6 Ob 60/97k; 6 Ob 233/01k). (T11)

1 Ob 181/09pOGH13.10.2009

Auch; nur T3; Beisatz: Nimmt ein Richter die Überprüfung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens vor und kommt in der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis eines Unschlüssigkeitsurteils, übt er seine Amtspflicht im öffentlichen Interesse am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege aus, was eine Verbreitung (allenfalls) kreditschädigender und unrichtiger Tatsachen rechtfertigt, soferne sie nicht wider besseres Wissen erfolgt. (T12)

6 Ob 196/12kOGH31.01.2013

Beis wie T11; Beisatz: Die Erstattung von (nicht wissentlich unrichtigem) Prozessvorbringen ist nur dann nach § 1330 ABGB gerechtfertigt, wenn dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen ‑ wenn auch großzügig zu beurteilenden - inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Vorbringen, das rechtlich unerheblich ist und auch nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sondern lediglich dazu dient, den Prozessgegner anzuschwärzen bzw herabzusetzen, wäre im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht privilegiert. (T13)

6 Ob 170/13pOGH30.09.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Behauptung eines Rechtsanwalts ein anderer Rechtsanwalt hätte ihm in einem Schreiben gewerbsmäßigen Betrug vorgeworfen. (T14)

22 Os 5/15yOGH09.11.2015

Auch

4 Ob 210/15hOGH15.12.2015

Auch; Beis wie T11

4 Ob 149/15pOGH15.12.2015

Beis wie T6

4 Ob 232/15vOGH30.03.2016

Beis wie T6

6 Ob 129/16pOGH29.11.2016

Auch; Beis wie T11

6 Ob 28/17mOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T10

6 Ob 25/18xOGH28.02.2018

Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Veröffentlichung einer Äußerung aus einer Gemeinderatssitzung in einem Facebook-Posting – Rechtfertigung verneint. (T15)

15 Os 18/18hOGH14.03.2018

Auch

4 Ob 43/18dOGH22.03.2018

Auch

6 Ob 30/19hOGH27.06.2019

Auch; Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Behauptung wider besseres Wissen erhoben wurde, ist nicht, ob der Täter die Unrichtigkeit hätte kennen müssen; es kommt vielmehr auf sein konkretes Wissen von der Unrichtigkeit an. (T16)

6 Ob 63/19mOGH29.08.2019

Auch; Beis wie T16

24 Ds 6/20xOGH18.01.2021

Vgl

8 Ob 64/21aOGH03.08.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16

6 Ob 166/21mOGH20.10.2021

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Diese Überlegung lässt sich jedoch nicht auf außergerichtliche Auseinandersetzungen übertragen. (T17)

6 Ob 104/21vOGH15.11.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Plagiatsverdachts vom Herausgeber eines Sammelbands an die für die Plagiatsprüfung zuständige Stelle der Universität, die die zugrunde liegende Vorlesung veranstaltete. (T18)

6 Ob 48/22kOGH18.05.2022

Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gegenüber einem Zeugen. (T19)

6 Ob 227/21gOGH18.11.2022

Vgl; Beis wie T11

6 Ob 163/22xOGH17.10.2022

nur T2; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Die Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB müssen für die Annahme des Rechtfertigungsgrunds kumulativ erfüllt sein. (T20)

6 Ob 173/23vOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Die Klage ist daher abzuweisen, wenn der Täter zwar den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder gar nicht angetreten, die Unwahrheit jedoch nicht wider besseres Wissen behauptet hat. (T21)

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0060OB00114_00H0000_004