European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00232.15V.0330.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird in Ansehung der Zurückweisung der Urkunden und Schriftsätze nicht Folge gegeben.
Im Übrigen wird ihm aber Folge gegeben und die Beschlüsse der Vorinstanzen über den Sicherungsantrag der klagenden Partei dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
„Der Antrag der klagenden Partei, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es ab sofort bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die von der klagenden Partei binnen eines Monats nach Abschluss dieses Provisorialverfahrens einzubringende Klage zu unterlassen, a) zu behaupten, der Beklagte werde Machenschaften des geschäftsführenden Gesellschafters der klagenden Partei Dr. L***** ans Tageslicht bringen, oder sinngleiche Behauptungen aufzustellen; b) P***** oder andere Personen, die für die klagende Partei tätig sind oder waren und der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, im Hinblick auf deren Tätigkeit für die klagende Partei zu kontaktieren oder zu befragen oder dazu zu verleiten, Angaben, die der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder unterliegen könnten, gegenüber Dritten zu machen, sowie Protokolle (oder auch nur Teile davon) über Aussagen solcher Personen, die deren Tätigkeit für die klagende Partei betreffen, zu veröffentlichen oder vor Gerichten und/oder Behörden zu verwerten; c) Informationen, die von P***** oder anderen Personen, die für die klagende Partei tätig sind oder waren und der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, mündlich oder schriftlich übermittelt wurden und die deren Tätigkeit für die klagende Partei betreffen, zu veröffentlichen, veröffentlichen zu lassen oder auf anderer Weise zu verwerten, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.430 EUR bestimmten Äußerungskosten (darin 405 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 4.020,54 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 556,59 EUR USt und 681 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die klagende Gesellschaft übt die Rechtsanwaltschaft aus, der Beklagte ist Partner einer Rechtsanwälte GmbH und ebenfalls als Rechtsanwalt tätig.
Seit mehreren Jahren ist bei der Staatsanwaltschaft gegen einen mittlerweile Verstorbenen und andere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes und der Begehung anderer Verbrechen anhängig.
Die Klägerin vertritt in diesem Verfahren die Opfer. Der Beklagte war einer der Verteidiger des (ursprünglichen) Hauptangeklagten.
Die Klägerin vertritt auch einen Verein, der tatsächlich die Interessen eines bestimmten ausländischen Geheimdienstes in Österreich abdeckt. Aus diesem Grund und aufgrund des Verdachts, dass ein Gesellschafter der Klägerin und zwei weitere ihrer Mitarbeiter einen Mitangeklagten des Hauptverdächtigen genötigt hätten, mit der Klägerin zusammen zu arbeiten, ist gegen den Gesellschafter und zwei weitere Mitarbeiter der Klägerin ein Verfahren wegen des Verdachts nach §§ 105, 106 und 256 StGB anhängig.
Die Rechtsanwältegesellschaft, deren Gesellschafter der Beklagte ist, vertrat in diesem Verfahren den Hauptangeklagten als Privatbeteiligten. Der Privatbeteiligtenanschluss wurde nur zu den Vorwürfen nach §§ 105, 106 StGB zugelassen; hinsichtlich des Vorwurfs nach § 256 StGB wurde die Opferstellung verneint.
Das Interesse der von der Klägerin vertretenen Witwen der vermeintlichen Opfer des Hauptangeklagten und des erwähnten Vereins bestand unter anderem darin, den Sachverhalt derart aufzubereiten, dass eine strafrechtliche Verfolgung des Hauptangeklagten Aussicht auf Erfolg haben würde. Zu diesem Zweck beschäftigte die Klägerin von Mitte 2011 bis Mitte 2013 einen ehemaligen Mitarbeiter von Europol als Kriminalisten und Datenspezialisten, um gesammelte Daten, Zeugenaussagen und andere Unterlagen zu erfassen und zu bearbeiten. Dieser hatte sich gegenüber der Klägerin zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Server, auf denen die Daten, Unterlagen und die Korrespondenz der Klägerin gespeichert sind, befanden sich ursprünglich in ihrer Kanzlei, später in Luxemburg.
Bei Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem genannten Datenspezialisten entstand Streit über eine offene Forderung des Datenspezialisten einerseits und die Herausgabe der auf dem Server in Luxemburg befindlichen Daten der Klägerin.
Am 13. August 2013 nahm der Datenspezialist Kontakt mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) auf und informierte über seine Tätigkeit für die Klägerin und die von ihm gespeicherten Daten, insbesondere auch über Verträge zwischen dem Gesellschafter der Klägerin und dem vorher erwähnten ausländischen Verein.
Vom BVT zu den Gründen seiner Kontaktaufnahme mit den österreichischen Behörden befragt, teilte der Datenspezialist mit, dass er auf Hinweise gestoßen sei, dass Ermittlungen gegen die Klägerin geführt werden. Ihm sei wichtig, mit dem vorhandenen Datenmaterial zur Wahrheitsfindung beizutragen. Er könne diese Daten aber von sich aus nicht zur Verfügung stellen, dies sei nur über Anordnung des Gerichts möglich.
Aufgrund dieser Mitteilungen bewilligte das Strafgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Büroräumlichkeiten des Luxemburger Unternehmens. Im Rechtshilfeweg wurden in Luxemburg insgesamt zwei Server, eine Festplatte sowie 129 Datenkassetten beschlagnahmt.
Am 3. Oktober 2013 erklärte ein Luxemburger Gericht die von der Klägerin und ihrem Gesellschafter vorgebrachten Einwände für zulässig und die Durchsuchungs‑ und Beschlagnahmeanordnung sowie alle darauffolgende Urkunden für nichtig und ordnete die Rückgabe aller beschlagnahmten Gegenstände an. Später wurde das beschlagnahmte Material in Luxemburg über Antrag der Klägerin sichergestellt.
Am 18. Oktober 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung bestimmter Daten an, die die Klägerin betreffende Korrespondenz enthalten sollten. Das Oberlandesgericht Wien hob diese Anordnung mit Beschluss vom 18. August 2014 auf, trug der Staatsanwaltschaft auf, das Rechtshilfeersuchen zu widerrufen und die aufgrund dieser Anordnung sichergestellten Gegenstände an die Eigentümer herauszugeben, sowie allenfalls bereits hergestellte Kopien von Datenträgern zu löschen. Es folgerte unter Aufbereitung der gesamten bisherigen Beweisergebnisse zur Verdachtslage betreffend den Vorwurf gemäß § 256 StGB, dass der Tatverdacht letztlich doch nicht die für den Zugriff gebotene, verdichtete Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung erreiche, weshalb die staatsanwaltschaftliche Anordnung gegen § 144 Abs 3 StPO verstoße.
Im Juli 2014 kontaktierte der Beklagte den Datenspezialisten, um ein Treffen zu arrangieren. Bei zwei folgenden Zusammentreffen fragte der Beklagte den Datenspezialisten, ob er wüsste, ob der Gesellschafter der Klägerin etwas falsch gemacht habe. Bei den Gesprächen ging es auch darum, ob der Datenspezialist in Österreich eine Aussage ablegen würde. Darüber fertigte der Beklagte eine Mitschrift an.
Nach dem Treffen zwischen dem Beklagten und dem Datenspezialisten legte die Rechtsanwältegesellschaft, deren Gesellschafter der Beklagte ist, in dem gegen den Gesellschafter der Klägerin anhängigen Strafverfahren Beilagen vor, über die der Datenspezialist verfügt und die er ohne Zustimmung der Klägerin ausgefolgt hatte.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 sprach das Strafgericht aus, dass die Rechte unter anderem des Gesellschafters der Klägerin durch die Entgegennahme von Mitteilungen sowie durch die Vernehmung eines bestimmten Zeugen verletzt worden seien, und dass Mitteilungen dieses Zeugen sowie Protokolle über dessen Vernehmung als Zeuge ohne Einverständnis von (unter anderem) des Gesellschafters der Klägerin nicht zu dessen Nachteil als Beweis verwendet werden dürften.
Bei einem am 3. September 2014 aus anderem Anlass mit dem BVT geführten Gespräch nahm der Beklagte in Kenntnis des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 14. August 2014 auf den Umstand Bezug, dass betreffend die von der Justiz beschlagnahmten Server der Klägerin eine Entscheidung zu deren Gunsten gefallen sein solle. In diesem Zusammenhang sprach der Beklagte auch über die von ihm im Rahmen der Vertretung des Hauptangeklagten im Ausland durchgeführte Befragung des Datenspezialisten. Er teilte dabei mit, dass dieser detaillierte Angaben betreffend die Verbindung von Mitarbeitern der Klägerin zum ausländischen Geheimdienst gemacht habe. Er wies auch darauf hin, dass der in Form einer Niederschrift angefertigten Aussage zu entnehmen sei, dass der Datenspezialist in seiner Eigenschaft als von der Klägerin engagierter Kriminalanalytiker die vorliegenden Daten vorerst aufbereitet habe. Anschließend dürften die überwiegend im Ausland befindlichen Zeugen von Mitarbeitern der Klägerin unter Zuhilfenahme des Analyseergebnisses auf ihre Vernehmung „vorbereitet“ worden sein. Der Beklagte teilte dem BVT mit, dass er die Aussage des Datenspezialisten im Verfahren auch einbringen werde und dieser auch zu einer Zeugenaussage erscheinen würde. Der Beklagte werde dieses sicher betreiben, um die Unrichtigkeit der Anschuldigungen gegen seinen Mandanten zu dokumentieren, insbesondere aber auch um die „Machenschaften von ... [Gesellschafter der Klägerin]“ ans Tageslicht zu bringen. Ferner gab der Beklagte an, dass er den Datenspezialisten zwecks einer Aussage zum Gegenstand des Verdachts der Unterstützung eines geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs durch den Gesellschafter der Klägerin und andere nach Wien bringen könnte.
Am 17. Oktober 2014 übergab der Beklagte dem BVT vier zwischen der Klägerin und dem Opferverein abgeschlossene, das Mandatsverhältnis im Detail regelnde Verträge. Die Frage des BVT nach der Herkunft dieser Verträge beantwortete der Beklagte nicht. Die Verträge waren in dieser Form nur auf den Servern der Klägerin aufzufinden. An kanzleifremde Personen wurden sie niemals ausgefolgt, es wurde auch niemand ermächtigt, sie weiter zu geben.
Am 24. November 2014 erklärte der Hauptangeklagte in dem (unter anderem) gegen den Gesellschafter der Klägerin geführten Strafverfahren wegen § 256 StGB seinen Anschluss als Privatbeteiligter, obwohl das Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 5. Mai 2014 erklärt hatte, dass der Hauptangeklagte in dem genannten Verfahren nur in Ansehung der Vergehen nach §§ 105, 106 StGB Opferstellung habe.
Nach der Urkundenvorlage des Hauptangeklagten an die Staatsanwaltschaft vom 24. November 2014 erschien am 29. November 2014 ein Zeitungsartikel, in dem mitgeteilt wurde, dass der Zeitschrift nunmehr ein umfangreiches Dossier vorliege, das die Wiener Anwaltskanzlei, deren Gesellschafter der Beklagte ist, der Staatsanwaltschaft vor wenigen Tagen übermittelt habe. Die in dem Dossier geschilderten Vorgänge wurden durch Datenträger und Dokumente untermauert, welche den Anwälten des Hauptangeklagten nach eigener Darstellung „zugespielt“ worden sein sollen. Die Unterlagen erhielt die Zeitschrift von der Rechtsanwältegesellschaft, deren Gesellschafter der Beklagte ist.
Zur Sicherung ihres Anspruchs auf Unterlassung unlauterer und ehrenrühriger Behauptungen beantragte die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es ab sofort bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die von der klagenden Partei binnen eines Monats nach Abschluss dieses Provisorialverfahrens einzubringende Klage zu unterlassen, a) zu behaupten, die beklagte Partei werde Machenschaften des geschäftsführenden Gesellschafters der klagenden Partei ans Tageslicht bringen, oder sinngleiche Behauptungen aufzustellen; b) den Datenspezialisten oder andere Personen, die für die klagende Partei tätig sind oder waren und der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, im Hinblick auf deren Tätigkeit für die klagende Partei zu kontaktieren oder zu befragen oder dazu zu verleiten, Angaben, die der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder unterliegen könnten, gegenüber Dritten zu machen, sowie Protokolle (oder auch nur Teile davon) über Aussagen solcher Personen, die deren Tätigkeit für die klagende Partei betreffenden, zu veröffentlichen oder vor Gerichten und/oder Behörden zu verwerten; c) Informationen, die vom Datenspezialisten oder anderen Personen, die für die klagende Partei tätig sind oder waren und der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, mündlich oder schriftlich übermittelt wurden, und die deren Tätigkeit für die klagende Partei betreffend, zu veröffentlichen, veröffentlichen zu lassen oder auf andere Weise zu verwerten.
Nach Verdichtung des Verdachts gegen den Hauptangeklagten, nicht zuletzt aufgrund der Tätigkeit der Klägerin, hätten der Hauptangeklagte und seine Strafverteidiger, zu denen auch der Beklagte gehöre, in abgestimmter Strategie versucht, die Klägerin und vor allem deren Gesellschafter als Handlanger eines ausländischen Geheimdienstes zu diskreditieren und sämtliche Ermittlungsergebnisse als manipuliert darzustellen. Der Datenspezialist sei als anwaltliche Hilfskraft für die Klägerin tätig gewesen. Dennoch habe sich der Beklagte an das BVT gewandt und mitgeteilt, er habe im Rahmen seiner Vertretung des Hauptangeklagten im Ausland eine Befragung des Datenspezialisten durchgeführt, in der dieser detaillierte Angaben zur Verbindung von Mitarbeitern der Kanzlei der Klägerin zum ausländischen Geheimdienst gemacht habe. Weiters habe der Beklagte mitgeteilt, dass er die Aussage des Datenspezialisten im Verfahren auch einbringen und dieser auch zu einer Zeugenaussage in Österreich erscheinen werde. Er werde dieses sicher betreiben und die Unrichtigkeit der Anschuldigungen gegen seinen Mandanten dokumentieren, insbesondere auch um die Machenschaften des Gesellschafters der Klägerin ans Tageslicht zu bringen. Die unbegründete Anschuldigung, der Gesellschafter der Klägerin sei in „Machenschaften“ verstrickt, welche der Beklagte ans Tageslicht bringen werde, sei eine schwere verleumderische Beleidigung und ein standesrechtlich verpöntes In‑Streit‑Ziehen eines Kollegen ohne Rücksichtnahme auf die in der RAO und in den RL‑BA normierten anwaltlichen Grundpflichten. Der Beklagte habe im Juli 2014 zum Datenspezialisten Kontakt aufgenommen und ein Treffen arrangiert, dessen Zweck es gewesen sei, diesen zu einer den Gesellschafter der Klägerin belastenden Aussage bei den österreichischen Behörden zu bewegen. Der Beklagte habe Mitarbeitern des BVT vertrauliche, der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende Dokumente, die er weder erlangen noch verteilen hätte dürfen, übergeben. Er habe die Frage nach der Herkunft der Verträge nicht beantwortet, weil ihm offenkundig die Rechtswidrigkeit des Informationsflusses bewusst gewesen sei. Er habe Einfluss auf den Datenspezialisten ausgeübt, um von ihm die Ausfolgung der Verträge zu erreichen und diesen dadurch zu einer Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht verleitet. Aus dem Zeitungsartikel vom 29. November 2014 gehe hervor, dass der Beklagte den Datenspezialisten zur Übergabe streng vertraulicher Dokumente verleitet und diese sodann den Medien und damit der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte habe mehrfach und in verwerflicher Weise gegen gesetzliche Vorschriften, die das Verhalten von Rechtsanwälten regeln, sowie gegen die Standesvorschriften der Rechtsanwälte verstoßen. Die verleumderische Beleidigung und Pauschalverdächtigung des geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin und damit auch der Gesellschaft selbst sei nicht durch § 9 Abs 1 RAO gedeckt. Derartige beleidigende Anschuldigungen verwirklichten daher einen unlauteren Rechtsbruch und somit einen Verstoß gegen § 1 UWG, überdies gegen § 7 UWG und § 1330 Abs 1 und 2 ABGB. Der Beklagte habe weiters aktiv an der Umgehung des Aussageverweigerungsrechts des Datenspezialisten mitgewirkt und diesen sogar dazu angestiftet. Darüber hinaus habe der Beklagte den Datenspezialist dazu verleitet, ihm in den Zeitungsartikeln erwähnte Verträge zu übergeben, obwohl er gewusst habe, dass diese der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die rechtswidrige Vorgangsweise des Beklagten als Mitbewerber der Klägerin sei geeignet, den Wettbewerb massiv zu Lasten der Klägerin zu beeinflussen.
Der Beklagte wendete ein, sein Wissen gründe sich auf Informationen und Urkunden aus den Strafakten im Verfahren gegen den Hauptangeklagten und im Verfahren gegen den Gesellschafter der Klägerin. Der Datenspezialist habe als selbständiger Subunternehmer bei der Klägerin gearbeitet, ohne deren Dienstnehmer zu sein. Da dem Datenspezialisten das im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Wissen zunehmend verdächtig vorgekommen sei und er dem Gesellschafter der Klägerin unliebsame Fragen gestellt habe, sei es zwischen den beiden zum Zerwürfnis gekommen. In der Folge habe sich der Datenspezialist an das BVT gewendet. Er habe sich auch gegenüber einem Luxemburger Rechtsanwalt bereit erklärt, mit dem Beklagten in der Sache zu sprechen. Bei den Treffen mit dem Beklagten habe der Datenspezialist erklärt, vor österreichischen Gerichten als Zeuge auszusagen. Er habe in der Folge im September 2014 sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch beim BVT ausgesagt, wobei er stets nach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 2 StPO erklärt habe, aussagen zu wollen. Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 14. August 2014, der auf die Sachlage zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses vom 6. Jänner 2014 abstelle, sei überholt, weil inzwischen gewichtige Umstände und Beweismittel hervorgekommen seien, die den Gesellschafter der Klägerin schwer belasteten und jedenfalls mittlerweile einen dringenden Tatverdacht in Richtung §§ 105, 106 und 256 StGB rechtfertigten. Dem Beklagten stehe überdies wie jedermann das Anzeigerecht nach § 80 StPO zu. Auch sei der Beklagte als Verteidiger des Hauptangeklagten gemäß § 9 Abs 1 RAO verpflichtet und befugt (gewesen), alles was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet habe, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs‑ und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Diese Verpflichtung und Befugnis umfasse auch das Recht, die Einholung sämtlicher verfügbarer Beweismittel anzuregen. Der Klägerin fehle daher ein Rechtsschutzinteresse an der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung, weil sie sich auf Umstände beziehe, die jedem Ermittlungsverfahren immanent seien. Die Klägerin dürfe die nach der Strafprozessordnung gebotenen Ermittlungsmaßnahmen nicht mit der beantragten einstweiligen Verfügung unterlaufen. Die in einem Aktenvermerk des BVT enthaltene Äußerung des Beklagten, er werde die Machenschaften des Gesellschafters der Klägerin ans Tageslicht bringen, sei kein wörtliches Zitat, der Beklagte habe diese Aussage niemals gemacht.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Der vom Beklagten vertretene Hauptangeklagte sei nur hinsichtlich der Tatbestände nach §§ 105, 106 StGB, nicht aber nach § 256 StGB als Privatbeteiligter zugelassen worden. Dies sei aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2014 bereits festgestanden, bevor sich der Beklagte bemüht habe, die „Machenschaften“ des Gesellschafters der Klägerin ans Tageslicht zu bringen. Alle Aktivitäten des Beklagten hätten jedoch den Versuch betroffen, Mitarbeitern der Klägerin eine nachrichtendienstliche Tätigkeit zu Lasten Österreichs nachzuweisen. Der Beklagte könne sich daher nicht auf den Rechtfertigungsgrund nach § 9 RAO berufen, er habe vielmehr gegen § 1330 ABGB, aber auch gegen §§ 1 und 7 UWG verstoßen, sei es ihm doch auch darum gegangen, die Klägerin als Vertreterin der Opfer seines Mandanten zu „diskriminieren“. Auch die Vorgangsweise des Beklagten gegenüber dem Datenspezialisten stehe im Widerspruch zum anwaltlichen Berufs‑ und Standesrecht, es habe ihm klar sein müssen, dass er mit seiner Fragestellung diesen dazu verleite, gegen seine Verschwiegenheitspflicht als Hilfskraft der Klägerin zu verstoßen. Durch die Entgegennahme von Unterlagen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegendes Datenmaterial der Klägerin betreffen, und deren Weiterleitung an Behörden und Medien habe der Beklagte gegen § 1 UWG verstoßen. Diese Vorgangsweise habe offenkundig dem Zweck gedient, eine mit ihm im Wettbewerb stehende Anwaltskanzlei zu diskreditieren.
Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels über den konkreten Fall hinausgehender Bedeutung nicht zulässig sei. Überdies wies das Rekursgericht (unter anderem) die mit dem Rekurs vorgelegten Urkunden sowie Schriftsätze der Beklagten vom 19. Mai, 15. Juni und 22. Juni 2015 unter Hinweis auf das Neuerungsverbot sowie die Einmaligkeit des Rechtsmittels zurück.
Das Rekursgericht verneinte vom Beklagten gerügte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens und beurteilte die Feststellungs‑ und Beweisrüge des Beklagten als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Umgehungsschutz der §§ 157 Abs 2 und 144 Abs 2 StPO knüpfe an das Aussageverweigerungsrecht an und erstrecke sich auf alles, was einem Rechtsanwalt in eben dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sei. Die Dokumente, die der Beklagte den Behörden und Gerichten vorgelegt oder Medien zugespielt habe, seien vom § 157 Abs 2 StPO erfasste Dokumente. Ein wirksamer Verzicht auf das Aussageverweigerungsrecht hätte nur vom Gesellschafter der Klägerin selbst abgegeben werden können. Dass der Datenspezialist die ihm anvertrauten Daten freiwillig an andere übergeben habe, ersetze die freiwillige Aufgabe des Schutzes durch die Klägerin nicht. Auch wenn der Beklagte ‑ wie jedermann ‑ dazu berechtigt gewesen sei, ihm zur Kenntnis gelangte Verdachtsmomente den Behörden anzuzeigen und die dazugehörigen Schriftstücke zu übermitteln, sei er nicht befugt gewesen, der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende Dokumente zu verwenden. Schließlich sei die Schlussfolgerung, dass der gegnerische Anwalt öffentlich strafgesetzwidriger Handlungen bezichtigt und damit schwer diskreditiert werden sollte, im Hinblick auf die Übermittlung nahezu ausschließlich geheimen Mandantenmaterials der Klägerin an eine Zeitschrift nicht zu beanstanden.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem er die Aufhebung des von ihm vorgelegte Urkunden und Schriftsätze zurückweisenden Beschlusses sowie die Abweisung des Sicherungsantrags anstrebt, ist zulässig und in Ansehung der Zurückweisung von Urkunden und Schriftsätzen nicht berechtigt, in Ansehung des Sicherungsantrags hingegen berechtigt.
Zur Zurückweisung von Urkunden und Schriftsätzen:
Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Rekursgerichts, mit denen über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wird, nicht aber auf solche, die das Gericht zweiter Instanz nur „im Rahmen“ eines Rekursverfahrens, somit funktionell als Erstgericht trifft (RIS‑Justiz RS0115511). Der Rekurs gegen die rekursgerichtliche Zurückweisung von Urkunden und weiteren Schriftsätzen ist daher zulässig, ohne dass es auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ankäme.
Dem Rekurs kommt aber im Hinblick auf das auch im Rekursverfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung geltende Neuerungsverbot (RIS‑Justiz RS0002371) und den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS‑Justiz RS0041666) keine Berechtigung zu.
Zum Sicherungsantrag:
1. Vom Rekursgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können nicht neuerlich mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963, RS0030748, RS0043111). Soweit der Beklagte versucht, vom Rekursgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens neuerlich geltend zu machen, ist daher darauf nicht einzugehen.
2. Die erstgerichtliche Beweiswürdigung war für das Rekursgericht nicht mehr überprüfbar, weil das Erstgericht seinen tatsächlichen Feststellungen nicht nur Urkunden oder nur mittelbar aufgenommene Beweise, sondern auch die Einvernahme von Auskunftspersonen zugrunde gelegt hat (RIS‑Justiz RS0044018). Ob die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, die Feststellungs‑ und Beweiswürdigungsrüge des Beklagten sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, zutreffend ist, ist daher nicht weiter zu prüfen.
3. Das gegen die Behauptung des Beklagten gerichtete Unterlassungsgebot, er werde Machenschaften des geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin ans Tageslicht bringen, ist nicht berechtigt.
Der Anspruch nach § 1330 ABGB, § 7 UWG setzt voraus, dass die Tatsachenmitteilungen öffentlich verbreitet wurden. Die Vertraulichkeit einer Mitteilung kann ein Rechtfertigungsgrund iSd § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB, § 7 Abs 2 UWG sein. Eine vertrauliche Mitteilung nach den genannten Bestimmungen liegt dann vor, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet, die vertrauliche Behandlung entweder ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde, sie sich aus den Umständen eindeutig ergibt oder nach den Regeln des Verkehrs besteht (RIS‑Justiz RS0112016, RS0079767). Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechts aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Straf‑ und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung wie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hierbei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen (RIS‑Justiz RS0114015).
Die von der Klägerin beanstandete Behauptung des Beklagten, er werde die Machenschaften des Gesellschafters der Klägerin ans Tageslicht bringen, erfolgte gegenüber einer Behörde (Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, BVT) und nicht in der Öffentlichkeit. Darüber hinaus war der Beklagte in Vertretung seines Mandanten tätig, der in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren auch der Klägerin als Vertreterin der (vermeintlichen) Opfer dieses Mandanten gegenüberstand. Es mag zwar zutreffen, dass dem vom Beklagten vertretenen Mandanten im Bezug auf § 256 StGB (geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs) keine Opferstellung und damit auch nicht die Parteirolle als Privatbeteiligter zukommt, dies ändert aber nichts daran, dass der Mandant ein nachvollziehbares Interesse in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren hat, dass der seine Verfolgung/Verurteilung betreibende Anwalt der Opfer seinerseits verfolgt wird, wenn in einem Zusammenhang mit diesem Strafverfahren der Verdacht besteht, dass er nicht nur gegen den Mandanten des Beklagten gerichtete Delikte, sondern darüber hinaus auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Frage stellende Delikte im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren und seiner Rolle darin begangen habe (4 Ob 149/15t).
Das Vorbringen des Beklagten vor der Ermittlungsbehörde, in dessen Rahmen die als herabsetzend beanstandete Äußerung nach dem bescheinigten Sachverhalt gemacht wurde, ist daher im Sinn einer dem Rechtsanwalt obliegenden Verfolgung der Interessen seines Mandanten als gerechtfertigt anzusehen. Dem Anwalt muss es auch frei stehen, entgegen bereits vorliegender rechtlicher Beurteilung eines Gerichts im Interesse seines Mandanten eine andere Rechtsmeinung zu vertreten. Er darf/muss versuchen die Beurteilung eines Tatverdachts im Sinn des Standpunkts seines Mandanten als dringend zu erreichen oder auf die Eignung bestimmten Materials, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen, hinweisen. Dass die Äußerung wider besseren Wissens erfolgt wäre, lässt sich aus dem von der Klägerin ins Treffen geführten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien nicht ableiten, weil die diesem zugrundeliegende rechtliche Beurteilung (kein dringender Tatverdacht) vom Beklagten in Vertretung seines Mandanten wohl kritisiert, hinterfragt oder ihr auch widersprochen werden darf (4 Ob 149/15p).
4. Auch die von der Klägerin angestrebten Verbote betreffend Personen, die für sie tätig sind oder waren und der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen, sind nicht berechtigt.
Die Klägerin und die im Wesentlichen ihrer Argumentation folgenden Vorinstanzen gründen die gegen den Beklagten gerichteten Unterlassungsgebote auf dessen rechtswidriges Vorgehen im Rahmen seiner Vertretungstätigkeit, insbesondere die Herbeiführung oder Unterstützung von Zeugeneinvernahmen oder die Weiterleitung von Urkunden und Augenscheinsgegenständen (Datenträgern), welche unter die anwaltliche Verschwiegenheit zugunsten der Klägerin fielen. Der Beklagte handle rechtswidrig und verschaffe sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorsprung als Mitbewerber der Klägerin.
Die (bloße) Kontaktaufnahme und Befragung von potentiellen Zeugen durch den Beklagten, mögen diese auch durch Verschwiegenheitspflicht gebunden sein, an sich ist aber nicht rechtswidrig (§ 18 RL‑BA 2015; gleichlautend schon § 8 RL‑BA 1977 idF der Kundmachung vom 10. Oktober 2005) und daher auch nicht zu verbieten. Der Rechtsanwalt darf für seinen Mandanten ‑ ohne Beeinflussung! ‑ Sachverhaltsaufklärung betreiben, also etwa mögliche Zeugen ausfindig machen und diese auch befragen, ob sie sachdienliches Wissen haben und zur Aussage bereit wären.
Dass der Beklagte darüber hinaus bestimmte Personen, die als Hilfspersonen der Klägerin der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen, zum Bruch dieser Verschwiegenheit, also ohne Entbindung durch die Klägerin rechtswidriger Aussage oder zur Herausgabe von Urkunden, die gleichfalls von der anwaltlichen Verschwiegenheit umfasst sind, verleitet oder zu verleiten versucht hätte, ist aber dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht zu entnehmen. Allfällige Schlussfolgerungen in dieser Richtung wären unberechtigt. Die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen legen vielmehr die Annahme nahe, dass der der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegende Zeuge von sich aus bereit oder sogar bestrebt gewesen ist, gegen den Gesellschafter der Klägerin oder andere mit der Klägerin im Zusammenhang stehende Personen auszusagen bzw Daten/Urkunden zu liefern oder der Behörde zwecks Ermittlung und Strafverfolgung zu übergeben (aus welcher Motivation auch immer). Eine die von der Klägerin angestrebten Verbote rechtfertigende rechtswidrige Handlungsweise des Beklagten ist daher dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht zu entnehmen.
5. Die Verwertung von ‑ wie auch immer erlangten ‑ Aussagen und Protokollen vor Gericht oder sonstigen Strafverfolgungsbehörden ist nicht in einem selbständigen auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche gegründeten Verfahren zu verbieten, die Beachtung allfälliger Beweiserhebungs‑ und/oder ‑verwertungsverbote ist vielmehr Sache des (Straf‑)Verfahrens, in dem die Aussagen/Protokolle eingebracht werden.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einem Verfahren, das auf das Verbot bestimmter Verfahrenshandlungen in einem Verwaltungsverfahren gerichtet war, ausgesprochen, dass etwa auch die Frage, ob bestimmte Verfahrenshandlungen rechtsmissbräuchlich vorgenommen werden, im jeweiligen Verfahren zu klären ist und das Verbot von Prozesshandlungen in einem anderen Verfahren als unzulässiger Übergriff auf ein anderes Verfahren zu werten ist (4 Ob 244/05v).
Die deutsche Lehre und Rechtsprechung ist der Auffassung, dass die Durchsetzung von ‑ sowohl allgemeinen als auch lauterkeitsrechtlichen ‑ Abwehransprüchen, namentlich des Unterlassungsanspruchs, ausgeschlossen ist, soweit sich diese Ansprüche gegen Äußerungen oder andere Verhaltensweisen richten, die ihrerseits der Rechtsverfolgung oder ‑verteidigung in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen. Dieser Auffassung liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen oder seinem Ergebnis dadurch vorgegriffen werden darf, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs‑ oder Widerrufsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Der von Unterlassungsansprüchen der genannten Art ausgehende Rechtszwang sei ein unzulässiger Eingriff in ein anderes Verfahren und könne ‑ wegen der Vorrangigkeit des Erstverfahrens ‑ nicht als geeignetes Mittel zur Beseitigung oder Verhinderung eines Störzustands angesehen werden (4 Ob 244/05v mwN; Bornkamm in Köhler/Bornkamm UWG 33 § 8 Rn 1.110 ff mwN).
Dieser Argumentation folgend kommt daher ein auf Lauterkeitsrecht gestütztes, gegen den Beklagten gerichtetes Verbot, ihm übergebene Daten/Urkunden nicht den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben, nicht in Frage. Über die Zulässigkeit der Beweisaufnahme und das Bestehen allfälliger Verwertungsverbote ist im Strafverfahren, nicht in einem separaten Zivilverfahren zu entscheiden.
6. Anders ist allerdings die hier auch beanstandete Veröffentlichung oder sonstige Verwertung wie auch immer erlangter Beweismittel zu beurteilen.
Der Oberste Gerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass die Erstattung einer Strafanzeige, den Fall einer wissentlich falschen Anzeige ausgenommen, gerechtfertigt ist, der Rechtfertigungsgrund aber nicht mehr zur Verfügung steht, wenn der Anzeiger die in die Ehre des anderen eingreifenden Behauptungen öffentlich in Presseaussendungen oder Zeitungsinterviews wiederholt, weil er dies nicht mehr im öffentlichen Interesse am Funktionieren der Strafrechtspflege tut (6 Ob 265/03v mwN). Nichts anderes gilt auch für andere Anträge oder Anregungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegenüber den Ermittlungsbehörden (4 Ob 149/15p). Die Veröffentlichung (oder „sonstige Verwertung“) der von einem der anwaltlichen Verschwiegenheit Unterliegenden erlangten Urkunden, aber auch allenfalls in Umgehung von Beweiserhebungs‑ und ‑verwertungsverboten erlangter Aussagen/Protokolle wäre daher rechtswidrig. Festgestellt wurde allerdings die Weiterleitung der erlangten Beweismittel an die Zeitung durch die Rechtsanwältegesellschaft und nicht durch den Beklagten persönlich. Da somit nicht bescheinigt ist, dass der Beklagte selbst in der beanstandeten Weise tätig wurde, fehlt daher auch eine Grundlage für die beantragten Veröffentlichungs‑/Verwertungsverbote.
Das insgesamt unberechtigte Sicherungsbegehren musste daher scheitern.
Die Entscheidung über die Kosten des Sicherungsverfahrens beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm § 41 ZPO (in Ansehung der erstinstanzlichen Äußerungskosten) sowie §§ 43 Abs 2 erster Fall, 50 ZPO (in Ansehung des Rechtsmittelverfahrens, in dem der Beklagte jeweils mit dem in seiner Bedeutung weitaus überwiegenden Teil seines Begehrens durchgedrungen ist).
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