OGH 4Ob139/99s (RS0112016)

OGH4Ob139/99s18.5.1999

Rechtssatz

Eine vertrauliche Mitteilung im Sinne des § 7 Abs 2 UWG liegt nur dann vor, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet, die vertrauliche Behandlung entweder ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde, sich aus den Umständen eindeutig ergibt oder nach den Regeln des Verkehrs besteht.

Normen

ABGB §1330 Abs1 BI
UWG §7 Abs2 A

4 Ob 139/99sOGH18.05.1999
6 Ob 97/06tOGH24.05.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Vertrauliche Mitteilung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB. (T1)

4 Ob 50/09wOGH14.07.2009

Auch; Beisatz: Hier: Mitteilung von Sachverhalten, die die Zuverlässigkeit von im Flugbetrieb eingesetzten Personen in Frage stellen, an den für den Bereich der Zivilluftfahrt zuständigen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. (T2)

4 Ob 100/14fOGH17.07.2014

Beisatz: Hier: Äußerungen im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Vergabekontrollsenat Wien bzw. eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens als „nicht öffentliche Mitteilungen“ bzw. „vertrauliche Mitteilungen“. (T3)<br/>Beisatz: Dem steht auch nicht entgegen, dass es im Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat Wien allenfalls zu einer mündlichen Verhandlung kommen könnte, ist doch nach den dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen auch für diesen Fall Vertraulichkeit sowohl der Behörde als auch der Verfahrensparteien gewährleistet. (T4)

4 Ob 149/15pOGH15.12.2015

Beisatz: Hier: Gegenüber der Staatsanwaltschaft in einem Schriftsatz vorgebrachte Anregung der Verhängung der Untersuchungshaft. (T5)

4 Ob 232/15vOGH30.03.2016
6 Ob 249/16kOGH30.01.2017

Beis wie T1

4 Ob 43/18dOGH22.03.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990518_OGH0002_0040OB00139_99S0000_001