OGH 4Ob302/65 (RS0079767)

OGH4Ob302/6512.1.1965

Rechtssatz

Von vertraulichen Mitteilungen kann nur dann die Rede sein, wenn ihre vertrauliche Behandlung ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde oder wenn sich aus der Sachlage ergibt, dass ihre Weiterverbreitung nicht erwünscht ist, oder wenn eine Schweigepflicht nach den Regeln des Verkehrs anzunehmen ist.

Normen

UWG §7 Abs2 E3
ABGB §1330 Abs2 BI

4 Ob 302/65OGH12.01.1965

Veröff: ÖBl 1965,43

4 Ob 329/69OGH15.07.1969

Veröff: ÖBl 1969,111

4 Ob 31/93OGH04.05.1993

Beisatz: Adressierung "Xc/o Y" reicht dafür nicht. (T1)

4 Ob 2246/96iOGH17.09.1996

Auch

4 Ob 174/97kOGH10.06.1997

Ähnlich

6 Ob 184/04hOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Nach den Regeln des Verkehrs ist bei der Briefzustellung durch die Post an Organe einer juristischen Person die Vertraulichkeit sowohl bei Zustelladressen am Sitz des Unternehmens als auch an der Privatadresse und am Arbeitsplatz gewährleistet, sofern nicht besondere Umstände indizieren, das mit einer Weitergabe an Außenstehende gerechnet werden muss. (T2)

6 Ob 260/07iOGH24.01.2008

Vgl; Beisatz: Die Mitteilungen des Beklagten an die Vollversammlung der Arbeiterkammer sind im Hinblick auf deren Kontrollfunktion (vgl § 47 Abs 2 Z 2 AKG) nicht öffentlich iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB. (T3)

4 Ob 50/09wOGH14.07.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung von Sachverhalten, die die Zuverlässigkeit von im Flugbetrieb eingesetzten Personen in Frage stellen, an den für den Bereich der Zivilluftfahrt zuständigen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. (T4)

4 Ob 100/14fOGH17.07.2014

Vgl auch

4 Ob 210/15hOGH15.12.2015

Auch

4 Ob 149/15pOGH15.12.2015

Auch; Beisatz: Hier: Gegenüber der Staatsanwaltschaft in einem Schriftsatz vorgebrachte Anregung der Verhängung der Untersuchungshaft. (T5)

4 Ob 232/15vOGH30.03.2016

Auch

6 Ob 28/17mOGH25.10.2017

Beisatz: Hier: Mitteilung an Mitarbeiterinnen eines Frauenhauses: Eine schutzsuchende Frau darf im Hinblick auf den Zweck eines Frauenhauses mit der Verschwiegenheit der Mitarbeiterinnen rechnen. (T6)

4 Ob 43/18dOGH22.03.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19650112_OGH0002_0040OB00302_6500000_002

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