Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Von den als erheblich bezeichneten Rechtsfragen hängt die Entscheidung nicht ab:
Vertrauliche Mitteilungen sind Mitteilungen an bestimmte Personen, wenn diesen die vertrauliche Behandlung entweder ausdrücklich zur Pflicht gemacht worden ist oder wenn sie sich aus den Umständen eindeutig ergibt (ecolex 1993, 539 - gut nachgefaßt; Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 42). Die Beklagte hat sich in erster Instanz nicht ausdrücklich darauf berufen, daß ihr Schreiben an ihren Auftraggeber vertraulich gewesen sei; sie hat vorgebracht, daß es sich um eine "interne" Mitteilung gehandelt habe. Der Beklagten ist aber auch dann nicht geholfen, wenn die Mitteilung vertraulich war:
Ob eine Mitteilung vertraulich war, ist nur für die Beweislast von Bedeutung. Während der Beklagte grundsätzlich beweisen muß, daß herabsetzende Behauptungen wahr sind (§ 7 Abs 1 UWG), trifft die Beweislast für die Unrichtigkeit vertraulicher Mitteilungen, an denen der Mitteilende oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat, den Kläger (§ 7 Abs 2 UWG; Hohenecker/Friedl aaO). Wer eine Tatsache beweisen muß, ist nur solange von Bedeutung, als diese Tatsache nicht bewiesen ist; steht die zu beweisende Tatsache fest, so spielt es keine Rolle mehr, wen die Beweislast trifft.
Nach dem vom Rekursgericht als feststehend angenommenen Sachverhalt hat die Klägerin nicht mangelhaft gearbeitet; es entspricht demnach nicht den Tatsachen, daß die Klägerin unseriös gehandelt hätte. Bei dieser Sachlage ist die Frage der Beweislast ohne Bedeutung; es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Mitteilung vertraulich war und ob ein berechtigtes Interesse vorlag.
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