OGH 5Ob458/97g; 5Ob216/98w; 5Ob299/99b; 5Ob116/01x; 5Ob214/01h; 5Ob268/02a; 1Ob163/03g; 1Ob47/04z; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob16/05x; 5Ob18/06t; 5Ob206/07s; 5Ob130/08s; 5Ob38/08m; 5Ob272/09z; 5Ob150/10k; 5Ob200/12s; 6Ob128/13m; 5Ob11/15a; 5Ob226/14t; 5Ob216/15y; 9Ob18/17p; 5Ob226/18y; 5Ob97/20f; 5Ob154/20p; 5Ob14/21a; 5Ob29/21g; 5Ob244/21z; 5Ob207/21h; 5Ob32/22z; 7Ob35/23g (RS0109188)

OGH5Ob458/97g; 5Ob216/98w; 5Ob299/99b; 5Ob116/01x; 5Ob214/01h; 5Ob268/02a; 1Ob163/03g; 1Ob47/04z; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob16/05x; 5Ob18/06t; 5Ob206/07s; 5Ob130/08s; 5Ob38/08m; 5Ob272/09z; 5Ob150/10k; 5Ob200/12s; 6Ob128/13m; 5Ob11/15a; 5Ob226/14t; 5Ob216/15y; 9Ob18/17p; 5Ob226/18y; 5Ob97/20f; 5Ob154/20p; 5Ob14/21a; 5Ob29/21g; 5Ob244/21z; 5Ob207/21h; 5Ob32/22z; 7Ob35/23g19.4.2023

Rechtssatz

Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer sind einerseits von den bloßen Besitzhandlungen oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht. Von den bloßen Besitzhandlungen oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Miteigentümer heben sie sich dadurch ab, dass mit ihnen Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden (vergleiche MietSlg 37/29), während die Abgrenzung zu den Verfügungen nach den Auswirkungen der Geschäftsführungsakte auf das gemeinschaftliche Gut beziehungsweise die Anteile der Miteigentümer vorzunehmen ist. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte; eine Verfügung greift in die Substanz der Gemeinschaftsrechte oder Anteilsrechte ein.

Normen

ABGB §828
WEG 1975 §13c Abs1
WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs1
WEG 2002 §18 Abs1

5 Ob 458/97gOGH16.12.1997
5 Ob 216/98wOGH29.09.1998

nur: Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer sind einerseits von den bloßen Besitzhandlungen oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte; eine Verfügung greift in die Substanz der Gemeinschaftsrechte oder Anteilsrechte ein. (T1)<br/>Beisatz: Die Abgrenzung zwischen Verwaltungshandlungen und Verfügungen ist nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut beziehungsweise die Anteile der Miteigentümer zu ziehen. (T2)

5 Ob 299/99bOGH23.11.1999

Vgl auch; nur: Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht. (T3)<br/>Beisatz: Die rein eigennützige Verbauung oder sonstige Veränderungen allgemeiner Teile der Liegenschaft durch einen der Miteigentümer ist keine Maßnahme der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft. Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme ist vielmehr nach anderen Kriterien zu prüfen (hier: analoge Anwendung des § 13 Abs 2 WEG). (T4)

5 Ob 116/01xOGH21.08.2001

Beisatz: Der Erwerb dinglicher Rechte an einer Liegenschaft ist, auch wenn dieser der Erhaltung und Benützung des Hauptstammes dienen sollte, keine Verwaltungshandlung. Da in der geplanten Annahme der Schenkung der Nachbarliegenschaften keine Verwaltungsmaßnahme erblickt werden kann, besteht auch kein Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung der Minderheit zur geplanten Maßnahme im Außerstreitverfahren. (T5)

5 Ob 214/01hOGH11.12.2001

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Der Erwerb dinglicher Rechte an einer Liegenschaft ist, auch wenn dieser der Erhaltung und Benützung des Hauptstammes dienen sollte, keine Verwaltungshandlung. (T6)

5 Ob 268/02aOGH20.11.2002

nur: Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer sind einerseits von den bloßen Besitzhandlungen oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte. (T7)

1 Ob 163/03gOGH02.09.2003

Vgl auch; nur: Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte. (T8)<br/>nur T3<br/>Veröff: SZ 2003/99

1 Ob 47/04zOGH18.03.2004

nur T3

5 Ob 181/03hOGH15.06.2004

Vgl auch; nur T3; nur T8; Beisatz: Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile einer Liegenschaft im Miteigentum regelmäßig zur ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 ABGB. § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 beziehungsweise § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 beide jeweils in Verbindung mit § 3 MRG nennt in diesem Zusammenhang die Behebung ernster Schäden des Hauses. Die individuellen Gewährleistungsrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der gesamten Baulichkeit können daher der Wohnungseigentümergemeinschaft/Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft rechtswirksam abgetreten werden. (T9)<br/>Veröff: SZ 2004/93

5 Ob 148/04gOGH14.09.2004

Vgl auch; nur T3; nur 8; nur T9

5 Ob 16/05xOGH24.05.2005
5 Ob 18/06tOGH21.03.2006

Vgl auch; nur T8; nur T3; Beisatz: Als „Verwaltungsgemeinschaft" ist die Eigentümergemeinschaft jedenfalls hinsichtlich notwendig allgemeiner Teile der Liegenschaft Besitzmittlerin für die Gesamtheit der Mit- und Wohnungseigentümer und hat die gesetzliche Zweckbestimmung solcher Liegenschaftsteile im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben und Befugnisse zu gewährleisten. (T10)

5 Ob 206/07sOGH08.01.2008

Beisatz: Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung. Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde. (T11)<br/>Veröff: SZ 2008/1

5 Ob 130/08sOGH26.08.2008

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Verwaltungshandlungen zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen. (T12)<br/>Beisatz: Die rein eigennützige Verbauung oder sonstige Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft durch einen der Miteigentümer stellt keine Maßnahme der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft dar. (T13)<br/>Bem: Hier: Geplante Errichtung des Personenaufzugs für die ausschließliche Nutzung der Erstantragsgegnerin als Wohnungseigentümerin und anderer daran Berechtigter mit Ausstiegsstellen bloß im Erdgeschoß und im dritten Stock. (T14)

5 Ob 38/08mOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Bei der baulichen und rechtlichen Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten mit solchen, die im schlichten Miteigentum aller stehen, handelt es sich nicht um die Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts, sondern um substanzielle tatsächliche und rechtliche Änderungen, bei denen die fehlende Zustimmung eines Teilhabers nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden kann. Diese Änderungen betreffen Verfügungsrechte der Miteigentümer. (T15)

5 Ob 272/09zOGH25.03.2010

Auch; Beisatz: Die durch einen rechtswirksamen Beschluss der Eigentümergemeinschaft (§ 24 WEG) gedeckte Durchsetzung der Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft ist eine Maßnahme der Verwaltung. (T16)<br/>Veröff: SZ 2010/33

5 Ob 150/10kOGH21.10.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die Umwidmung der Hausbesorgerdienstwohnung in ein selbständiges Wohnungseigentumsobjekt und dessen Veräußerung stellen Verfügungen iSd § 828 ABGB dar. (T17)

5 Ob 200/12sOGH20.11.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T17; Beisatz: Ein Begehren auf Umwidmung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft in ein Zubehörobjekt und damit ins Wohnungseigentum eines einzelnen Miteigentümers stellt eine Verfügung iSd § 828 ABGB dar. Eine solche bedarf der Einstimmigkeit und ist daher generell nicht vom Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG umfasst. (T18)

6 Ob 128/13mOGH28.11.2013

Vgl

5 Ob 11/15aOGH24.03.2015

Vgl

5 Ob 226/14tOGH28.04.2015

Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 2015/39

5 Ob 216/15yOGH18.05.2016

nur T3; Beis wie T12; Beis wie T13

9 Ob 18/17pOGH19.12.2017

Auch; Beis wie T12; Beis wie T13

5 Ob 226/18yOGH25.04.2019

Auch; nur T3; Beis wie T12

5 Ob 97/20fOGH22.10.2020

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T12; Beis wie T13

5 Ob 154/20pOGH15.04.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T12; Beis wie T13

5 Ob 14/21aOGH11.10.2021

nur T3

5 Ob 29/21gOGH20.10.2021

nur T3

5 Ob 244/21zOGH01.06.2022

nur T2; nur T8; Beis wie T3; Beis wie T12

5 Ob 207/21hOGH01.09.2022

nur T3

5 Ob 32/22zOGH31.01.2023

nur T3; Beisatz wie T12

7 Ob 35/23gOGH19.04.2023

vgl; Beisatz wie T13: Hier: Abgrenzung der Verfügungs- von der Verwaltungshandlung: geplanter Anschluss einer Alm an das öffentliche Stromnetz (T19)

Dokumentnummer

JJR_19971216_OGH0002_0050OB00458_97G0000_001