OGH 6Ob128/13m

OGH6Ob128/13m28.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft K*****gasse *****, vertreten durch die Hausverwaltung G***** W*****, diese vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 103.075,93 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Juni 2013, GZ 15 R 68/13z‑29, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Jänner 2013, GZ 15 Cg 67/10y‑25, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Im Haus *****, K*****gasse *****, gibt es neben begründeten Wohnungseigentumsanteilen auch Anteile im schlichten Miteigentum. Das Haus wird vom Hausverwalter G***** W***** (in der Folge nur als „Verwalter“ bezeichnet) verwaltet, der von den einzelnen Mit‑ und Wohnungseigentümern Verwaltervollmacht hat. Im Jahr 2003 gingen die Mit‑ und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft die Sockelsanierung und den Dachgeschossausbau des Hauses an. Der Verwalter wurde von ihnen auch zum Bauverwalter bestellt. Die Bauabwicklung führte das Architekturbüro DI E***** (in der Folge als „Architekt“ bezeichnet) durch. Es wurden fünf neue Wohnungen mit einer Gesamtnutzfläche von rund 450 m² geschaffen. Hinsichtlich der neu geschaffenen Wohnungen war zwischen den Eigentümern der Liegenschaft die Änderung der Anteile festgelegt und wer welche Wohnungen „erhalten“ sollte.

Die Klägerin erhielt dabei den Auftrag für die Schlosser‑ und Stahlbauarbeiten. Das Leistungsverzeichnis der Klägerin führt als Bauherrn die Bezeichnung „Dr. R***** T***** und Miteigentümer, zu Hd. HV [Verwalter]“ an.

Die Klägerin übermittelte dem Architekten die erste Teilrechnung vom 30. 6. 2004, die sie auf „Dr. R***** T***** und Miteigentümer, zu Hd. Herrn [Verwalter]“ ausstellte. Der Architekt ersuchte die Klägerin ua darum, die „Rechnungsadresse“ auf „Eigentümergemeinschaft K*****gasse *****, zu Hd. Hausverwaltung [Verwalter]“ zu ändern. Diesem Wunsch kam die Klägerin umgehend nach und übermittelte die korrigierte erste Teilrechnung sowohl an die Hausverwaltung als auch an den Architekten. Die folgenden Teilrechnungen und die Schlussrechnung wiesen den selben Rechnungsadressaten auf.

Nach der Beendigung der Arbeiten der Klägerin und der Übernahme des Gewerks kam es zu Differenzen zwischen der Klägerin und dem Architekten über Korrekturen der Rechnungen der Klägerin durch den Architekten. Bei einer Besprechung fragte der Geschäftsführer der Klägerin den anwesenden Vertreter der Hausverwaltung, F***** H*****, wer eigentlich der Auftraggeber sei, die einzelnen Eigentümer der Liegenschaft oder die Eigentümergemeinschaft. F***** H***** teilte ihm mit, dass dies die Eigentümergemeinschaft sei. Verjährungsverzichtserklärungen gegenüber der Klägerin wurden vom Verwalter namens der Eigentümergemeinschaft abgegeben. Eine Mitarbeiterin des Architekten übermittelte der Klägerin einen mit 18. 6. 2010 datierten, vom nunmehrigen Beklagtenvertreter erstellten schriftlichen Vorschlag für einen „Generalvergleich“, der als Parteien die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die „Eigentümergemeinschaft K*****gasse *****“ anführt.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den restlichen noch offenen Werklohn. Sie brachte zunächst vor, von der beklagten Eigentümergemeinschaft beauftragt worden zu sein. Nach Bestreitung der Passivlegitimation durch die Beklagte verwies die Klägerin ua darauf, der Architekt habe die Ausstellung der Rechnungen auf diese Rechnungsadresse verlangt und bei den geforderten Rechnungskorrekturen immer die Eigentümergemeinschaft genannt. Die beklagte Eigentümergemeinschaft habe auch die Verjährungsverzichts-erklärungen abgegeben. Der vom Beklagtenvertreter erstellte Generalvergleichsvorschlag weise als Vergleichspartner die Eigentümergemeinschaft auf. Die Bestreitung der Passivlegitimation im Prozess sei daher rechtsmissbräuchlich. Der Auftrag habe ausschließlich allgemeine Teile des Hauses betroffen. Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern die einzelnen (namentlich genannten) Miteigentümer passiv legitimiert seien, sei eine Berichtigung der Parteienbezeichung möglich und von Amts wegen vorzunehmen.

Die beklagte Eigentümergemeinschaft wendete ein, sie habe der Klägerin keinen Auftrag erteilt. Auftraggeber seien die Miteigentümer des Hauses. Die beauftragten Arbeiten, insbesondere die Schaffung neuer Wohnflächen im Dachgeschoß (Vergrößerung der Nutzflächen des Hauses um ca 50 %), seien keine Angelegenheiten der Verwaltung iSd § 18 Abs 1 WEG 2002, weshalb die beklagte Eigentümergemeinschaft passiv nicht legitimiert sei. Das Ersuchen, die Rechnungen auf die Eigentümergemeinschaft auszustellen, habe steuerliche Gründe und ändere am Vertragspartner ebenso wenig wie der Umstand, dass bei Vergleichsverhandlungen und Verjährungsverzichts-erklärungen die Bezeichnung „Eigentümergemeinschaft“ beibehalten worden sei. Der Klagsanspruch sei verjährt.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO aus, der Klagsanspruch sei nicht verjährt. Zur Passivlegitimation führte es Folgendes aus: Sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer hätten den Auftrag erteilt. Ein Vergleichsanbot für einen Generalvergleich habe festgehalten, dass die Eigentümergemeinschaft Vertragspartner der Klägerin sei. Die Zweifel der Klägerin über ihren Vertragspartner habe der Mitarbeiter der Hausverwaltung durch seine Erklärung, Auftraggeber sei die Eigentümergemeinschaft, ausgeräumt. Darauf habe der Geschäftsführer der Klägerin als redlicher Erklärungsempfänger vertrauen dürfen. Auf dieser Grundlage hätten der Geschäftsführer der Klägerin und die Eigentümergemeinschaft die weiteren Verhandlungen fortgesetzt, nachdem damit Einigkeit über die Person der Schuldnerin erzielt worden sei. Darin sei eine Schuldübernahme iSd § 1405 ABGB zu erblicken. Die Hausverwaltung habe zugleich Altschuldner und Neuschuldner vertreten, sodass eine Dreiparteieneinigung vorliege. Die Eigentümergemeinschaft sei als Vertragspartnerin somit passiv legitimiert.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, weder das Verlangen, die Rechnungen an einen anderen Rechnungsadressaten auszustellen, noch die Verjährungsverzichte noch der übermittelte Generalvergleichsentwurf seien ausdrückliche Willenserklärungen der Beklagten dahingehend, dass sie das vorher mit den Miteigentümern der Liegenschaft bestehende Vertragsverhältnis zur Klägerin im Wege einer Schuldübernahme übernehmen habe wollen. An konkludente Willenserklärungen iSd § 863 ABGB sei ein strenger Maßstab anzuwenden. Es dürfe für den Empfänger kein vernünftiger Grund für Zweifel an einem Rechtsfolgewillen des Erklärenden in bestimmter Richtung bestehen. Es sei im Geschäftsleben keineswegs völlig unüblich, dass ‑ unter anderem auch aus steuerlichen Gründen ‑ Rechnungen an einen anderen Adressaten als den Vertragspartner ausgestellt werden. Der Wunsch auf Änderung des Rechnungsadressaten allein könne zwar ein Indiz für eine Schuldübernahme sein, es blieben aber dennoch Zweifel. Diese würden auch durch die von der Beklagten abgegebenen Verjährungsverzichte und den übermittelten Generalvergleichsvorschlag nicht ausgeräumt. Es liege daher keine Schuldübernahme gemäß § 1405 ABGB durch die Beklagte vor. Die Klägerin habe sich auch nie auf eine Schuldübernahme der Beklagten gestützt. Auch ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten, allfällige Forderungen der Klägerin erfüllen zu wollen, sei weder den Verjährungsverzichtserklärungen noch dem Wunsch nach Änderung des Rechnungsadressaten oder der Übermittlung des Generalvergleichsentwurfs zu entnehmen.

Ein arglistiges Verhalten der Beklagten liege nicht vor, weil sich aus dem festgestellten Sachverhalt kein vorsätzliches Verhalten der Beklagten ableiten lasse.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht einfach mit den Miteigentümern und Wohnungseigentümern der Liegenschaft gleichgesetzt werden (5 Ob 30/99v). Sie besitze zwar Quasirechtspersönlichkeit, aber nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft (RIS‑Justiz RS0108020). Außerhalb dieses Geschäftskreises könne sie weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen. Eine Bereicherung der Beklagten, die nur im Bereich ihrer Quasirechtspersönlichkeit abstrakt denkbar wäre, scheide schon von vornherein aus, weil der Eigentümergemeinschaft keine Eigentümerrechte, sondern bloße Verwaltungsrechte zugeordnet seien (5 Ob 206/07s; RIS‑Justiz RS0110931).

Eine Parteiänderung sei stets dann ausgeschlossen, wenn der Kläger wie im vorliegenden Fall auf der Sachlegitimation des ursprünglich geklagten Rechtssubjekts beharre. Die Klägerin habe ausdrücklich keinen Berichtigungsantrag gestellt. Die hilfsweise angeregte amtswegige Berichtigung der Parteibezeichnung habe darauf abgezielt, einen allenfalls bejahten Mangel der Passivlegitimation zu sanieren. Unsicherheiten in Bezug auf die Sachlegitimation könnten aber weder mit einem Eventualbegehren auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung noch mit einem Hinweis auf die Möglichkeit einer amtswegigen Parteiberichtigung abgewendet werden (8 Ob 112/12x).

Da somit das Klagebegehren schon mangels Passivlegitimation nicht zu Recht bestehe, erübrige sich die Behandlung jenes Teils der Beweisrügen der Berufung und der Berufungsbeantwortung, die sich auf Feststellungen bezögen, die nur im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung des Klagsanspruchs relevant seien.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.

1.1. Der erkennende Senat billigt die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, dass die Miteigentümer Vertragspartner der Klägerin geworden sind und die Voraussetzungen für eine Schuldübernahme gemäß § 1405 ABGB durch die Beklagte nicht vorliegen. Zutreffend ist auch die berufungsgerichtliche Rechtsansicht zum Umfang der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf all diese Ausführungen kann verwiesen werden; sie werden folgendermaßen ergänzt:

1.2. Da Vertragsgegenstand ua auch der Dachbodenausbau war, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der Verwaltung iSd § 18 WEG 2002, sondern um eine Verfügung über die gemeinschaftliche Sache (vgl 5 Ob 250/05h; 5 Ob 141/07g; RIS‑Justiz RS0109188; Würth in Rummel 3 [2003], § 18 WEG 2002 Rz 2). Der Eigentümergemeinschaft kam in diesem Zusammenhang keine Rechtspersönlichkeit zu. Somit können aber nur einzelne oder alle Miteigentümer bzw Wohnungseigentümer Vertragspartner der Klägerin sein.

2. Nicht geteilt wird jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auf der Passivseite scheide aus.

2.1. Wie sich zu § 235 Abs 5 ZPO aus den EB zur Regierungsvorlage der ZVN 1981 (669 BlgNR 15. GP 52 f zu Z 31, 235 ZPO) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei ‑ vor allem der beklagten Partei ‑ vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagelegitimation herangezogen werden (RIS‑Justiz RS0039411 [T2]). Die Rechtsprechung lässt eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt hat, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise“ zu erkennen ist (RIS‑Justiz RS0039808 [T11]; vgl RS0039378).

2.2. Allgemein neigt die Rechtsprechung infolge der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft zu äußerster Großzügigkeit bei der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung (vgl Würth/Zingher/Kovanyi, Miet‑ und Wohnrecht22 § 18 WEG Rz 32; Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 18 WEG Rz 117 ff jeweils mwN).

Etwa in der Entscheidung 5 Ob 165/03f führt der Oberste Gerichtshof aus, bei ungewisser Rechtslage sei umso großzügiger bei der Berichtigung der Parteibezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu verfahren.

In den außerstreitigen Wohnrechtsverfahren 5 Ob 312/99i und 5 Ob 146/01h hielt der 5. Senat ‑ entgegen der Behauptung der Beklagten in der Revisionsbeantwortung ‑ eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf der Passivseite von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Wohnungs- bzw Miteigentümer für zulässig.

In einem gegen einen Versicherer gerichteten Deckungsprozess erachtete der 7. Senat die Berichtigung der Parteibezeichnung auf der Aktivseite von den Eigentümern auf die Eigentümergemeinschaft als zulässig, weil nach der Rechtsprechung klar sei, dass die Eigentümergemeinschaft zur Durchsetzung von Versicherungsleistungen legitimiert sei (7 Ob 272/06k).

2.3. Hingegen ließ der Oberste Gerichtshof in 8 Ob 112/12x eine Umstellung vom Verwalter auf die Eigentümergemeinschaft nicht zu, weil Unsicherheiten in Bezug auf die Sachlegitimation nicht mit einem Eventualbegehren auf Richtigstellung der Parteibezeichnung abgewendet werden können. Anders als in 7 Ob 272/06k komme auch ein anderes Rechtssubjekt als Beklagte in Frage, weil auch die Verwalterin als Bauherrin in Betracht komme.

2.4. Grundsätzlich ist die an sich zulässige Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei dann ausgeschlossen, wenn der Kläger trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung der beklagten Partei auf der von ihm gewählten Bezeichnung beharrt (RIS‑Justiz RS0107428 [T2]). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die betroffene Partei unmittelbar, nachdem ihre aktive Sachlegitimation vom Gegner in Zweifel gezogen wurde, den Antrag gestellt hat, die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die „Eigentümergemeinschaft zuzulassen“, falls das angerufene Gericht in der Frage der Aktivlegitimation der Kläger zu einer anderen Ansicht gelangen sollte (RIS‑Justiz RS0107428 [T5]). Hingegen ist nach 1 Ob 146/07p (= RIS‑Justiz RS0039602 [T4]) ein Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung nur für den Fall der Annahme der mangelnden Passivlegitimation durch das Gericht unzulässig.

2.5. Die Parteibezeichnung ist in jeder Lage des Verfahrens für Ansprüche richtigzustellen, die materiell der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen oder gegen diese entstanden sind (RIS‑Justiz RS0103216 [T8, T9]).

2.6. Im vorliegenden Fall ist ‑ entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ‑ eine Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten im Sinn der Entscheidung 7 Ob 272/06k zulässig. Nach dem gesamten Klagsvorbringen soll der oder sollen die Vertragspartner aus dem Werkvertrag geklagt sein. Auf die vom Erstgericht zur Bejahung der Passivlegitimation angenommene Schuldübernahme hat sich die Klägerin nicht gestützt, wie schon das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat. Da ‑ wie oben (1.2.) ausgeführt ‑ der Vertrag mangels einer so weit reichenden Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft nicht mit dieser zustandekommen konnte, stand von Anfang an fest, dass nur die einzelnen Eigentümer gemeint sein konnten. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Entscheidung 8 Ob 112/12x, wo die passive Klagslegitimation des Verwalters durchaus in Betracht kam.

Bei Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten (vor dem und im Prozess) kann nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin beharre auf der Sachlegitimation der von ihr ursprünglich Beklagten. Das dargestellte Klagsvorbringen in erster Instanz ist vielmehr Ausdruck des Bestrebens, den Vertragspartner in Anspruch nehmen zu wollen.

Die von der Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung 5 Ob 235/12p, wo keine Berichtigung der Parteibezeichnung durchgeführt wurde, ist aus folgenden Gründen anders als der vorliegende Fall gelagert: Dort hatte ‑ anders als hier ‑ die Beklagte ‑ soweit aus dem Referat des Vorbringens ersichtlich ‑ auf der Passivlegitimation der beklagten Eigentümergemeinschaft beharrt und auch nicht ‑ ebenfalls anders als hier ‑ die Möglichkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung ins Spiel gebracht.

2.7. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten durch den Obersten Gerichtshof kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil nicht festgestellt wurde, welche Personen im Zeitpunkt der Auftragserteilung Mit‑ bzw Wohnungseigentümer des Hauses waren.

2.8. Daher wird das Berufungsgericht eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen haben, in der diese Frage mit den Parteien zu erörtern und es der klagenden Partei zu ermöglichen sein wird, die Mit- und Wohnungseigentümer, die als Auftraggeber und Vertragspartner der Klägerin in Frage kommen, als Beklagte zu benennen. Sodann wird das Berufungsgericht ‑ auch von Amts wegen ‑ die Parteibezeichnung der Beklagten mit Beschluss zu berichtigen haben.

2.9. Diese Berichtigung der Parteibezeichnung auf der Passivseite hätte grundsätzlich zur Folge, dass das gegen die Eigentümergemeinschaft geführte Verfahren mit Ausnahme des Zwischenstreits über die Berichtigung der Parteibezeichnung für nichtig zu erklären wäre (vgl 1 Ob 107/07b). Dieses wegen des bisherigen schon erheblichen beiderseitigen Prozessaufwands unbefriedigende Ergebnis ließe sich vermeiden, wenn die „richtigen“ Beklagten die bisherige Prozessführung des Beklagtenvertreters genehmigten. Eine solche Genehmigung erscheint im vorliegenden Fall umso eher zumutbar zu sein, als die Eigentümergemeinschaft vermutlich großteils eine aus den „richtigen“ Beklagten gebildete Gemeinschaft ist und somit zwischen der Eigentümergemeinschaft und den „richtigen“ Beklagten kein Interessengegensatz, sondern vielmehr gleichlaufende Interessen vorliegen dürften.

2.10. Im Fall der Genehmigung der bisherigen Prozessführung auf Passivseite wird das Berufungsgericht in seiner neuerlich zu fällenden Entscheidung die teilweise unterlassene Behandlung der Beweisrüge (zu Feststellungen, die die Verjährung betreffen) nachholen müssen.

3. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Stichworte