OGH 5Ob132/95 (RS0103216)

OGH5Ob132/9527.8.1996

Rechtssatz

Bezüglich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.1.1994 bereits anhängigen Streitverfahren von der und gegen die Gemeinschaft geltend gemachten Ansprüchen fehlt eine Übergangsregelung. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft kein wirklich neues Recht darstellt, sondern in der Rechtsprechung bereits als "organschaftliches Handeln des Verwalters" vorgeformt war, ist in Verfahren über Klagen des Verwalters, mit denen materiell Forderungen der Gemeinschaft geltend gemacht werden, in jedem Stadium des Verfahrens lediglich die Bezeichnung der klagenden Partei richtigzustellen.

Normen

ZPO §235 B
WEG §13c Abs1

5 Ob 132/95OGH27.08.1996

Veröff: SZ 69/190

5 Ob 2037/96mOGH24.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die in der Klagserzählung zusätzlich enthaltenen Ausführungen über die Haftung der Verwalterin für Rückstände auf dem nur auf sie laufenden, aber der Wohnungseigentümergemeinschaft gewidmeten Konto und die deswegen bestehende Pflicht der Verwalterin, in Vorlage treten zu müssen, bedeutet nicht, daß die Verwalterin die Klage ausschließlich auf eine tatsächliche Vorlage aus eigenem Vermögen stützt. Es besteht daher kein Hindernis, die Parteienbezeichnung gemäß der allgemeinen prozeßrechtlichen Bestimmung des § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen auf das Rechtssubjekt richtig zu stellen. (T1)

5 Ob 43/95OGH24.09.1996
5 Ob 2179/96vOGH10.09.1996
5 Ob 9/95OGH28.01.1997
5 Ob 64/97sOGH08.07.1997

Beisatz: Die Richtigstellung der Parteibezeichnung ist dann zuzulassen, wenn der Verwalter wohl formell als Kläger bezeichnet wird, nach den Klagsausführungen aber unzweifelhaft sein Tätigwerden als Vertreter der Miteigentumsgemeinschaft erkennbar war (5 Ob 2037/96m). (T2); Beisatz: Hier: Klage vom Hausverwalter nach dem 1.1.1994 eingebracht; Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen, weil aufklärungsbedürftig ist, ob der Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft auftrat oder ein Recht im eigenen Namen geltend machte. (T3)

5 Ob 2226/96fOGH11.11.1997

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 281/97bOGH02.09.1997

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Hier: Klage vom Hausverwalter nach dem 1.1.1994 eingebracht. (T4)

5 Ob 2381/96zOGH11.11.1997

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es besteht kein Hindernis, die Parteienbezeichnung gemäß der allgemeinen prozeßrechtlichen Bestimmung des § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen auf das Rechtssubjekt richtig zu stellen. (T5); Beis wie T2; Beis wie T4

9 ObA 209/97vOGH28.01.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Richtigstellung von den einzelnen Wohnungseigentümern auf die Wohnungseigentümergemeinschaft. (T6)

5 Ob 113/98yOGH12.05.1998

Vgl auch

8 ObA 4/98sOGH18.05.1998

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Jedoch schließt eine ausdrückliche Berufung auf das Recht, bestimmte Personen als Partei in Anspruch nehmen zu dürfen, die amtswegige Berichtigung der Parteienbezeichnung aus. (T7)

8 ObA 144/98dOGH17.09.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Richtigstellung der Bezeichnung ist in jedem Stadium des Verfahrens zulässig ist. (T8)

5 Ob 223/98zOGH29.09.1998

Vgl

5 Ob 242/99wOGH14.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Parteibezeichnung ist in jeder Lage des Verfahrens für Ansprüche richtigzustellen, die materiell der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen oder gegen diese entstanden sind. (T9) Beisatz: Für das Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinn des § 13c WEG ist erforderlich, daß zumindest an einem Anteil Wohnungseigentum bereits begründet ist. (T10)

5 Ob 249/00dOGH26.09.2000

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 201/00wOGH07.11.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Richtigstellung von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer. (T11)

8 Ob 63/03bOGH12.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Richtigstellung der Parteienbezeichnung auch auf anderen Ehegatten bei gemeinsamen Wohnungseigentum und Klagseinbringung nur durch einen Ehegatten. (T12)

2 Ob 188/03sOGH16.10.2003

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T9

7 Ob 318/04xOGH12.01.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Parteibezeichnung „Eigentümergemeinschaft" iSd § 18 WEG 2002 entspricht dem in einem Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmerin bezeichneten Ausdruck „...... und Mitbesitzer", wenn für den Versicherer klar erkennbar war, dass damit jene Person gemeint war, der die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft oblag. (T13)

7 Ob 272/06kOGH31.01.2007

Vgl auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T13

6 Ob 105/13dOGH28.08.2013

Vgl

6 Ob 128/13mOGH28.11.2013

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9

5 Ob 2/17fOGH23.01.2017

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19960827_OGH0002_0050OB00132_9500000_001

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