OGH 8ObA144/98d

OGH8ObA144/98d17.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Ignaz Gattringer als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien Mario L***** und Sabine L*****, beide vertreten durch Dr. Evamaria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in Wr. Neustadt, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, wegen S 439.664,91 sA und S 142.358,83 sA, infolge Revisionsrekurses der Realkanzlei Renate Ü*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. März 1998, GZ 9 Ra 352/97v und 9 Ra 353/97s-15, mit dem ihre Rekurse gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Juni 1997 und 12. September 1997, GZ 3 Cga 201/96g-7 und -12, zurückgewiesen wurden, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung ON 12 richtet, zurückgewiesen, im übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.

Die Rechtsmittelwerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Kläger brachten in ihren im Oktober 1996 eingebrachten Klagen vor, sie seien von der beklagten Partei, der Realkanzlei Renate Ü*****, für ein befristetes Hausbesorgerdienstverhältnis betreffend die Liegenschaft D*****gasse 11, 13, aufgenommen worden und es stünden ihnen infolge gerechtfertigten vorzeitigen Austritts die klagsgegenständlichen Beträge gegen diese zu.

Die Realkanzlei Renate Ü***** bestritt ihre Passivlegitimation; sie habe die Dienstverhältnisse als Vertreterin der "Hausinhabung" abgeschlossen, sei jedoch seit Jänner 1997 nicht mehr Verwalterin der Liegenschaft EZ 1 GB 23426 O***** mit den Grundstücksadressen D*****gasse 11, 13, S*****gasse 1, 1a, auf der Wohnungseigentum begründet worden sei.

Hierauf beantragten die Kläger die Berichtigung der Parteibezeichnung auf A***** GmbH und brachten vor, daß dies die neue Verwalterin sei und daß sich die Beklagte nicht geändert habe.

Das Erstgericht nahm antragsgemäß die Berichtigung vor (ON 7) und stellte die Klage der nunmehrigen Verwalterin zu.

Hierauf beantragte die ehemalige Verwalterin, die Realkanzlei Renate Ü***** die Bestimmung ihrer im Prozeß bisher aufgelaufenen Vertretungskosten und erhob für den Fall des Nichtzuspruches Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluß.

Mit dem gleichfalls angefochtenen Beschluß ON 12 wies das Erstgericht den Kostenbestimmungsantrag der ehemaligen Hausverwalterin ab.

Das Rekursgericht wies die gegen beide Beschlüsse erhobenen Rekurse der ehemaligen Verwalterin als unzulässig zurück. Aus der Klage ergebe sich eindeutig, daß die Kläger ihren ehemaligen Arbeitgeber in Anspruch nehmen wollten. Die Dienstgebereigenschaft komme aber bei einer Eigentümergemeinschaft einer Liegenschaft mit begründetem Wohnungseigentum, für die ein Hausverwalter bestellt sei, nicht dem Hausverwalter, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst zu. Der Hausverwalter sei direkter Stellvertreter der Hauseigentümer und zum Abschluß eines Hausbesorgerdienstvertrages befugt. Der vom Verwalter einer im Miteigentum bzw Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt vertrete daher alle Miteigentümer als Prozeßpartei. Seit Einführung des § 13c WEG besitze die Wohnungseigentümergemeinschaft Quasirechtspersönlichkeit und könne klagen und geklagt werden. Die Bezeichnung habe in einem solchen Fall nach der Liegenschaft, etwa "Wohnungseigentumsgemeinschaft Liegenschaft des Hauses XY" oder unter Bezugnahme auf die EZ des Grundbuches zu erfolgen. Im gegenständlichen Verfahren, in welchem inhaltlich materielle Forderungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht würden, sei in jedem Stadium des Verfahrens eine Berichtigung der Parteienbezeichnung im oben aufgezeigten Sinn vorzunehmen. Die vom Erstgericht vorgenommene Berichtigung der Parteienbezeichnung werde der oben aufgezeigten bestehenden Rechtslage zwar nicht ganz gerecht, sie habe jedoch zur Folge, daß die ehemalige Verwalterin nicht mehr am Verfahren beteiligt sei, weshalb ihre Rekurse zurückzuweisen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der ehemaligen Hausverwalterin mit dem Antrag, den rekursgerichtlichen Beschluß dahin abzuändern, daß ihr die Prozeßkosten und die sonstigen mit ihrer Belangung aufgelaufenen Kosten ersetzt werden, ist zurückzuweisen; ihr in eventu gestellter Antrag, den rekursgerichtlichen Beschluß dahingehend abzuändern, daß der Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung abgewiesen werde, sowie ihr hilfsweise gestellter Aufhebungsantrag sind nicht berechtigt.

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Nichtzuspruch von Kosten richtet, handelt es sich um einen Kostenrekurs, der jedenfalls gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 47 Abs 1 ASGG als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne daß die Kostenentscheidung materiell überprüfbar wäre.

Im übrigen ist der Rekurs der ehemaligen Hausverwalterin, der gemäß § 47 Abs 2 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist (Kuderna ASGG**2 288), nicht berechtigt.

Die Zurückweisung des Rekurses der ehemaligen Hausverwalterin gegen die Bewilligung der Berichtigung der Parteinbezeichnung ist berechtigt, weil es dieser von allem Anfang an klar war, daß die Klage nach ihrem Inhalt nicht gegen sie gerichtet war, was sie auch dadurch zum Ausdruck brachte, daß sie mangelnde Passivlegitimation einwandte und darauf hinwies, daß sie nur als Vertreterin der Hauseigentümergemeinschaft tätig geworden sei.

Wenn auch das Erstgericht - dem insofern verfehlten Antrag der Kläger folgend - die Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht auf die Hauseigentümergemeinschaft vornahm, was aufgrund der eindeutigen Regelung des § 13c Abs 1 WEG geboten gewesen wäre (5 Ob 132/95), so steht doch fest, daß im Hinblick darauf, daß die ehemalige Hausverwalterin unzweifelhaft erkennen konnte und auch erkannte, daß sich die Klage in Wahrheit nicht gegen sie, sondern gegen die Hauseigentümergemeinschaft richtete, mit ihr kein Prozeßrechtsverhältnis begründet wurde (8 ObA 201/96 = EvBl 1996/129 mwN uva; in diesem Sinn auch Ziehensack ÖJZ 1996, 721 [731 ff]), sodaß der Rekurs gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung durch die ehemalige Hausverwalterin unzulässig war (1 Ob 236/97f; 9 ObA 171/97f). Die von der ehemaligen Hausverwalterin geltend gemachten Kosteninteressen, begründen keine Beschwer (in diesem Sinn auch Ziehensack aaO 732: Die Kostenfrage tritt gegenüber dem Hauptanspruch - Berichtigung der Parteienbezeichnung - in den Hintergrund).

Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung durch den Obersten Gerichtshof aus Anlaß dieses Rechtsmittels scheidet aus, obwohl die Richtigstellung der Bezeichnung in jedem Stadium des Verfahrens zulässig ist (5 Ob 132/95), weil vorerst im fortgesetzten Verfahren mit den Klägern erörtert werden muß, ob sie - entgegen der sich aus § 13c WEG ergebenden Rechtslage - darauf beharren wollen, die nunmehrige Hausverwalterin und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft zu klagen (vgl 9 ObA 2218/96h). Sollte sich herausstellen, daß der Antrag der Kläger auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf die nunmehrige Hausverwalterin nur irrtümlich erfolgte, und sie in Wahrheit die Hauseigentümergemeinschaft klagen wollten (Fasching Lb**2 Rz 328), wird auf ihren Antrag die Richtigstellung der Parteienbezeichnung vorzunehmen sein, sollten sie jedoch darauf beharren, die nunmehrige Hausverwalterin als Dienstgeberin in Anspruch zu nehmen, scheidet eine Berichtigung auf die Hauseigentümergemeinschaft aus und wird abzuwarten sein, ob und welche Einwendungen die nunmehrige Hausverwalterin gegen das Klagebegehren erhebt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Stichworte