OGH 5Ob242/99w

OGH5Ob242/99w14.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Dr. Ulrich *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 75.000 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Mai 1999, GZ 17 R 68/99s-18, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

6.620 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin S 811,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Kosten der Herstellung von zwei Hauskanalanschlüssen im Haus G*****straße***** in P*****. Nach Rechnungslegung und Teilzahlung sei für die erbrachten Leistungen noch ein restlicher Werklohn von S 75.000 offen. Den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten habe der Beklagte erteilt.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wendete mangelnde Passivlegitimation ein. Er sei - für alle erkennbar - Vertreter der Eigentümer des Hauses G*****straße *****. Den Auftrag hätten die Hauseigentümer selbst erteilt. Die Klägerin habe sich daher an die Hauseigentümer zu halten.

Daraufhin beantragte die klagende Partei die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf acht Miteigentümer der Liegenschaft G*****straße ***** in P*****.

Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung ab, weil die Voraussetzungen des § 235 Abs 5 ZPO nicht vorlägen. Das Rekursgericht hob über Rekurs der Klägerin diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, zu prüfen, ob die Miteigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung (20. 5. 1997) bereits in jener Form bestanden habe, die Gegenstand des Richtigstellungsbegehrens der Klägerin sei. Daneben führte das Rekursgericht aus, daß eine Richtigstellung der Parteibezeichnung in jeder Lage des Verfahrens für jene Ansprüche zu erfolgen habe, die materiell der Wohnungseigentümergemeinschaft zustünden oder gegen diese entstanden seien, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung bereits bestanden habe (WoBl 1998/97).

Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den Richtigstellungsantrag wiederum ab. Diesmal mit der Begründung, daß keine Identität der Miteigentümer im Zeitpunkt der Fälligkeit der Klagsforderung mit jenen bestehe, die vom Berichtigungsantrag umfaßt seien.

Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es bestätigte die Abweisung des Berichtigungsbegehrens und stellte gleichzeitig "aus Anlaß des Rekurses" die Parteibezeichnung der beklagten Partei von Ing. Dr. Ulrich R***** richtig in "Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses P*****, G*****straße *****". Es komme nur darauf an, ob im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung eine Miteigentümergemeinschaft bereits bestanden habe oder nicht. Treffe dies zu, sei nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Richtigstellung der Parteibezeichnung von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium vom Verwalter auf die Wohnungseigentümergemeinschaft vorzunehmen (5 Ob 2226/96f; WoBl 1998, 143 ua).

Gegen die von Amts wegen vorgenommene Berichtigung der Parteibezeichnung richtet sich der Rekurs des Beklagten, der zulässig und berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Analog zu § 519 ZPO ist auch der Rekurs (nicht Revisionsrekurs) gegen Beschlüsse der zweiten Instanz, hier des Rekursgerichtes, zulässig, wenn es um eine für das weitere Verfahren bindende Frage des Prozeßrechtsverhältnisses geht, so wie hier um die Richtigstellung einer Parteibezeichnung vom Verwalter auf die Wohnungseigentumsgemeinschaft (vgl SZ 62/43; 7 Ob 397/97a; zuvor 1 Ob 48/55; 1 Ob 541/87). Bei solchen Beschlüssen, in denen es um die Klarstellung geht, wer Prozeßpartei ist, sind nicht im eigentlichen Rechtsmittelverfahren ergangen. Sie könnten ebenso in erster Instanz erfolgen und dann mit Rekurs angefochten werden (vgl RIS-Justiz RS0039608).

Weil also kein in Erledigung eines Rekurses gefaßter Beschluß vorliegt, kommen die Beschränkungen des § 528 ZPO nicht in Betracht.

Der Rekurs ist sohin ohne diese Einschränkungen zulässig.

Das Rekursgericht gibt die zu § 13c WEG und § 235 Abs 5 ZPO bestehende, ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zunächst richtig wieder. Die Parteibezeichnung ist in jeder Lage des Verfahrens für Ansprüche richtigzustellen, die materiell der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen oder gegen diese entstanden sind (WoBl 1998/97, 143 mit Anm Call und Rechtsprechungshinweisen; RIS-Justiz RS0103216). Daß daneben noch die Voraussetzungen des § 235 Abs 5 ZPO vorliegen müssen, versteht sich ebenso von selbst, wie, daß die amtswegige Berichtigung der Parteibezeichnung am Widerspruch einer Partei scheitert, die ausdrücklich nur bestimmte Personen als Partei in Anspruch nehmen will (vgl 8 ObA 144/98d ua).

Was allerdings im vorliegenden Fall die von Amts wegen vom Gericht zweiter Instanz "aus Anlaß eines Rekurses" von Amts wegen vorgenommene Berichtigung der Parteibezeichnung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG betrifft, ist folgendes zu erwägen:

Zur Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG gehören nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch alle schlichten Miteigentümer (5 Ob 86/98b; WoBl 1998/97, 143). Für das Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinn des § 13c WEG ist aber erforderlich, daß zumindest an einem Anteil Wohnungseigentum bereits begründet ist (AB zum 3. WÄG 1268 BlgNR 18. GP; vgl 5 Ob 64/97s). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (vgl Blg A, wonach am 5. 8. 1998 Wohnungseigentum erst in Vorbereitung war und den einzelnen Miteigentümern bisher nur die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a WEG erteilt und angemerkt war).

Ein entsprechendes Vorbringen der Beklagten wurde im übrigen in der mündlichen Streitverhandlung vom 1. 12. 1998 erstattet.

Der Rekurs war daher berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, wobei allerdings ein Zuspruch von im Rekursverfahren nicht zu entrichtenden Pauschalgebühren zu unterbleiben hatte. Ein Fall des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nämlich nicht vor.

Stichworte