OGH 5Ob9/95

OGH5Ob9/9528.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft ***** vertreten durch den Verwalter Kommerzialrat Alfred M*****, Immobilienverwalter, *****, dieser vertreten durch Dr.Frieders, Tassul & Partner Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Stadtbaumeister Dipl.Ing.Herbert L*****Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Lattenmayer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 2,242.849,20 sA und Feststellung (Streitwert S 500.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23.November 1994, GZ 11 R 178/94-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, vom 4.Juli 1994, GZ 19 Cg 96/94s-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird in "Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****", richtiggestellt.

2. Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die C*****gesellschaft mbH ist zu insgesamt 292/1392 Anteilen Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit dem Haus *****, vier weitere Personen sind Mit- und Wohnungseigentümer der restlichen insgesamt 1100/1392 Anteile.

Die beklagte Partei führte auf der Nachbarliegenschaft Bauarbeiten durch.

In der am 31.März 1994 von den vier 1100/1392 Anteile haltenden und durch den Verwalter vertretenen Mit- und Wohnungseigentümern eingebrachten Klage begehrten sie den an sie "zur ungeteilten Hand" zu leistenden Betrag von S 2,242.849,20 sA und die Feststellung, die beklagte Partei sei verpflichtet, den klagenden Parteien "zur ungeteilten Hand alle zukünftig aus der Bauführung auf der Nachbarliegenschaft an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** entstehenden Schäden zu ersetzen. Sie trugen vor, die beklagte Partei habe nach Abbruch des Altbestandes auf der Nachbarliegenschaft die Baugrube zur Errichtung eines Neubaues samt Tiefgarage ausgehoben. Sie habe es dabei verabsäumt, sich von der Fundamentierung des "klägerischen Hauses zu überzeugen" und Stützungen oder Pölzungen hinsichtlich "des klägerischen Hauses" unterlassen; letzteres habe deshalb begonnen, in Richtung der Baugrube zu kippen. In den Wohnungen, im Stiegenhaus und an den Fassaden "des klägerischen Hauses" seien Risse aufgetreten. Die Steinstufen des Stiegenhauses hätten Sprünge bekommen, Fenster und Türen hätten sich verzogen. An der Feuermauer zwischen den Häusern sei ein Spalt entstanden, der an der oberen Gebäudekante mehr als 8 cm betrage. Diese Schäden hätten sich kontinuierlich mit dem Aushub der Baugrube entwickelt. Erst nach Aufforderung durch den Verwalter sei die erforderliche Stützung und Pölzung vorgenommen worden. Es könne noch nicht gesagt werden, welche Folgeschäden durch die beschriebene Bauführung an "der klägerischen Liegenschaft" noch auftreten würden. Die Sanierung der durch die unsachgemäße Bauführung der beklagten Partei verursachten und derzeit absehbaren Schäden mache einen Aufwand in Höhe des Zahlungsbegehrens erforderlich. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus in Zukunft möglicherweise eintretenden weiteren Schäden.

Der Wohnungseigentumsverwalter sei von den Klägern, "somit von der Mehrheit der Eigentümer bestellt" worden, "welche Mehrheit auch den Beschluß hinsichtlich dieser Klagsführung" gefaßt habe. Der Verwalter sei daher als "Machthaber aller Miteigentümer anzusehen und im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt". Die C*****gesellschaft mbH habe sich zur vorliegenden Klage "nicht geäußert". Die klagenden Parteien hätten dem Klagevertreter aber auch selbst "Vollmacht für diese Klage erteilt" (ON 3 Seite 1).

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, die Klageführung stelle eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar. Den klagenden Parteien fehle daher die aktive Klagslegitimation. Jene hätten nämlich nicht behauptet, "ihrem Streit" sei auch die C*****gesellschaft mbH "klagsseitig" beigetreten. Die Vollmacht des Hausverwalters erfasse die gegenständliche Klageführung nicht. Die beklagte Partei habe die gebotene Sorgfalt bei ihrer Bauführung nicht außer acht gelassen. Den klagenden Parteien sei demnach auch kein Schaden zugefügt worden. "Bauführungsbedingt" seien keine Setzungen entstanden. Technisch nicht erforderliche Pölzungsmaßnahmen seien über Ersuchen durchgeführt worden. Behauptete Folgeschäden seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt "abschließend feststellbar". Den klagenden Parteien fehle ein Feststellungsinteresse. Selbst wenn eine Haftung der beklagten Partei bestünde, träfe die klagenden Parteien ein überwiegendes Mitverschulden, weil sie "der Kippbewegung des Hauses G*****" jahrelang zugesehen hätten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, den Klägern fehle die Aktivlegitimation. Der Verwalter sei nur bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung Machthaber aller Miteigentümer. Der von den Klägern gefaßte Mehrheitsbeschluß binde die Minderheit bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nicht. Gehe man von den Klagebehauptungen aus, so liege eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vor. Es hätte daher eines einstimmigen Beschlusses zur Verwalterbestellung und "gesondert zur Klage" bedurft. Die Forderung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft sei außerdem eine Gesamthandforderung. Deren Unteilbarkeit im Sinne des § 890 ABGB ergebe sich aus § 848 Sätze 2 und 3 ABGB. Die Geltendmachung einer solchen Forderung durch einen einzelnen oder die Mehrheit der Miteigentümer bedürfe der "Bevollmächtigung durch die restlichen Miteigentümer". Eine solche Bevollmächtigung durch die C*****gesellschaft mbH habe nicht stattgefunden. Deshalb stelle die Mehrheit die Miteigentumsgemeinschaft "nicht ordentlich vor".

Das Berufungsgericht gab der von den vier Klägern gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge; es erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

In rechtlicher Hinsicht führte es aus:

Gemäß § 14 Abs 1 Z 1 WEG entscheide über Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaften im Sinne des § 3 MRG die Mehrheit. Durch die seit 1.1.1982 gültige Verweisung in § 14 Abs 1 Z 1 WEG auf § 3 MRG sei der Begriff jener Erhaltungsarbeiten, die grundsätzlich zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft gehen, wesentlich erweitert worden. Demnach gehöre auch die Behebung von ernsten Schäden des Hauses innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. Nicht entscheidend sei dabei, ob die Erhaltungsarbeiten auch jedem Beitragspflichtigen zugute kämen. Auch Schäden, die nur in einem einzelnen Wohnungseigentumsobjekt auftreten, seien als solche des Hauses anzusehen, wenn damit eine Gefährdung konstruktiver und der Gesamtheit der Wohnungseigentümer dienender Gebäudeteile verknüpft sei. Dem Umfang von Sanierungsarbeiten im Rahmen des § 14 Abs 1 Z 1 WEG seien Grenzen bloß durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit gezogen (5 Ob 1102/92 mwN - veröffentlicht in: Dirnbacher, Entscheidungen Wohnrecht II 3).

Wenn nun in der Klage davon die Rede sei, das "klägerische Haus" habe begonnen in Richtung der von der Beklagten ausgehobenen Baugrube "zu kippen", weshalb ua auch "in den Wohnungen" Risse aufgetreten seien, könnten damit nur Schäden gemeint sein, die - blieben sie unbehoben - die Standsicherheit des gesamten Gebäudes gefährdeten.

Soweit sich daher der Klagegegenstand - nach dem bisherigen Prozeßvorbringen - auch auf die "Beseitigung der Bauschäden in den Wohnungen" beziehe, seien darunter ernste Schäden am Haus zu verstehen, deren Sanierung ebenso als ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG anzusehen sei. Wäre es anders, hätte es hinsichtlich der in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten aufgetretenen "Bauschäden" gemäß § 13 Abs 1 WEG gar nicht des als Voraussetzung für den Klageanspruch behaupteten Mehrheitsbeschlusses bedurft, wäre doch jeder einzelne Wohnungseigentümer auf Grundlage der zitierten Norm selbst legitimiert, Ersatzansprüche - wenn auch im vorliegenden Fall vertreten durch den Wohnungseigentumsverwalter als Machthaber - wegen der nur sein Objekt betreffenden und die Allgemeinheit nicht berührenden Schäden geltend zu machen (vgl zB MietSlg 32.492).

Wenn in der Klage auch davon die Rede sei, "Fenster und Türen" hätten sich zu verziehen begonnen, könne sich das nach der gewählten Diktion im Rahmen dieser Klage bloß auf das Stiegenhaus - also einen gemeinsamen Liegenschaftsteil - beziehen. Es sei daher der Argumentation in der Berufungsbeantwortung der Boden entzogen, die Klage beziehe sich auf "Ansprüche betreffend einzelne Wohnungen", denen nicht "Veränderungen allgemeiner Flächen" zugrundelägen.

Nach ständiger Rechtsprechung seien ua Schadenersatzansprüche in Ansehung von Baugebrechen, die nicht nur in der Benützung eines einzelnen Miteigentümers stehende Teile der Liegenschaft betreffen, sondern sich auf die gesamte im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache auswirken, Gesamthandforderungen der Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 848 Satz 2 und des § 890 ABGB. Wer zur Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem Schädiger befugt sei und welche Willensbildung der Miteigentümer hinsichtlich der Auswahl und Festlegung der zu verfolgenden Ansprüche vorauszugehen habe, sei in sinngemäßer Anwendung der §§ 825 ff ABGB - im Anwendungsbereich des WEG in Verbindung mit dessen einschlägigen Normen - zu klären (MietSlg 42.034 mwN zur Rspr).

Nach dem am 1.1.1994 mit Rücksicht auf die im vorliegenden Fall anzuwendenden Normen in Kraft getretenen 3. WÄG seien für den Geltungsbereich des WEG jetzt dessen §§ 13 b, 13 c, 14 und 17 von Bedeutung.

Auch nach der neuen Rechtslage entscheide gemäß § 14 Abs 1 WEG in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer. Daß der in der Klage behauptete Mehrheitswille unter Berücksichtigung der in § 13 b WEG gegebenen Anordnungen über die Mitwirkungsbefugnisse und Willensbildung der Miteigentümer fehlerhaft erfolgt wäre, sei im Verfahren erster Instanz nicht behauptet worden.

Ein Beschluß der Miteigentümermehrheit binde aber - im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (MietSlg 42.034) - auch die Minderheit.

Dem Verwalter stehe nun aber gemäß § 17 Abs 2 WEG idF des 3. WÄG die nach außen unbeschränkbare Verwaltung der Liegenschaft, besonders die Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft und hierbei auch die Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters, in den Angelegenheiten zu, welche die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringe. Auch nach der neuen Rechtslage ändere sich somit nichts an der nach außen hin unbeschränkbaren Formalvollmacht des Wohnungseigentumsverwalters, die nicht nur die ordentliche Verwaltung, sondern auch außerordentliche Maßnahmen umfasse (MietSlg 32.492). Der Hausverwalter benötige dabei für eine in den Rahmen der ihm gemäß § 17 Abs 2 WEG idF des 3. WÄG (§ 17 Abs 1 WEG aF) zustehenden Verwaltung der Liegenschaft fallende Prozeßführung keine eigene Vollmacht und Ermächtigung aller Mitgeigentümer. Stünden die Miteigentümer - wie im vorliegenden Fall - kraft ihrer Sachlegitimation als Hauseigentümer Dritten gegenüber, habe der Verwalter als ihr direkter Stellvertreter einzuschreiten (MietSlg 34.541).

Der Verwalter wäre also bei Geltendmachung der dem Klagebegehren zugrundliegenden Gesamthandforderung der Liegenschaftsmiteigentümer - im vorliegenden Fall in einer Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung - berechtigt und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen auch verpflichtet (MietSlg 32.492), auch die weitere Wohnungseigentümerin (C*****gesellschaft mbH) zu vertreten. Ein solcher Vertretungsakt liege jedoch der vorliegenden Klage nicht zugrunde, nach deren Inhalt der Hausverwalter nur die vier klagenden Parteien, nicht aber die C*****gesellschaft mbH vertreten wolle. Es könne daher auf der Grundlage des § 13 c WEG idF des 3. WÄG auch nicht zu einer Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei auf "Wohnungseigentümergemeinschaft an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** Alsergrund, Bezirksgericht Josefstadt", kommen (vgl zur Frage der Berichtigung der Parteibezeichnung: Würth-Zingher, Wohnrecht'/94 Anm 4 zu § 13c WEG).

Bei einer Gesamthandforderung könne die Leistung nur von allen Gläubigern gefordert werden. Der Schuldner sei nicht verpflichtet, einzelnen Miteigentümern gegenüber ohne Sicherstellung zu leisten. Einzelne Gläubiger könnten - soweit dies nach der Natur der Leistung möglich sei - nur Leistung an alle oder gerichtliche Hinterlegung begehren. Sonst seien einzelne Gläubiger nur bei Nachweis an einer entsprechender Übereinkunft mit den Mitgläubigern forderungsberechtigt. Eine solche Übereinkunft könnte zB darin bestehen, daß einzelnen Mitgläubigern die Befugnis zur Forderungsgeltendmachung eingeräumt werde (Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 890).

Es fehle im vorliegenden Fall an Klagebehauptungen, die unter der Annahme ihrer Richtigkeit dazu führten, die vom Hausverwalter vertretenen vier klagenden Parteien stellten die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 848 ABGB ordentlich vor (Gamerith aaO, Rz 5, 5a zu § 848). In der Verhandlung vom 29.6.1994 sei lediglich vorgebracht worden, die C*****gesellschaft mbH habe sich "zu dieser Klage nicht geäußert". Es sei dagegen keine Rede davon, die vier klagenden Parteien seien zur Empfangnahme der eingeklagten Gesamthandforderung von der C*****gesellschaft mbH bevollmächtigt worden oder sie hätten die Forderungen der Gemeinschaft auf ihren Anteil übernommen.

Diese Ausführungen bezögen sich nicht nur auf das Leistungsbegehren, sondern sinngemäß auch auf das Feststellungsbegehren. Auch die aus allfälligen künftigen Schäden an der Liegenschaft sich ergebenden Ansprüche entstünden als Gesamthandforderungen.

Die Entscheidung JBl 1986, 108 spreche nicht für den Standpunkt der klagenden Parteien, die geltend gemachten Ansprüche stünden ihnen alleine zu. Auch in dieser Entscheidung seien die Ansprüche von Liegenschaftsmiteigentümern als Gesamthandforderungen angesehen worden. Hinsichtlich des klagenden Miteigentümers (14.300/717.900stel-Anteile) und Hausverwalters sei die Klageberechtigung für das geltend gemachte Leistungsbegehren mit dessen Stellung als Zessionar der Gesamthandforderung begründet worden. Nur auf Grundlage dieser Prämisse ließen sich die weiteren Ausführungen widerspruchsfrei verstehen, der jenem Verfahren zugrundeliegenden Mehrheitsbeschluß habe dem Kläger die Stellung dessen verschafft, "der die (gesamte) Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 848 dritter Satz ABGB ordentlich" vorstelle, "dem also der Schuldner die der Gemeinschaft zustehende Leistung zu erbringen" habe.

Ein Zessionsfall liege der vorliegenden Klage nicht zugrunde. Auch sonst hätten die klagenden Parteien keinen Sachverhalt behauptet, der sie berechtigen könne, die vorliegende Gesamthandforderung alleine geltend zu machen. Auch der von Selb (Anm zu JBl 1986, 108) aufgezeigte Ausweg einer Berichtigung der Parteibezeichnung der klagenden Partei scheitere im vorliegenden Fall an der Tatsache, daß der Hausverwalter die C*****sellschaft mbH gar nicht vertreten wolle. Nicht zuletzt deshalb könne man dem Klagebegehren nicht etwa in der Form stattgeben, daß eine Leistungspflicht an alle Miteigentümer ausgesprochen oder mit Rücksicht auf das Leistungsbegehren auf gerichtliche Hinterlegung erkannt werde. Dabei handle es sich um kein minus, sondern um ein aliud.

Die Revision sei zulässig, die Entscheidung JBl 1986, 108 könne auch so verstanden werden, es genüge - unabhängig vom ebenso gebrauchten Zessionsargument - ein Mehrheitsbeschluß um die allen Miteigentümern zustehende Gesamthandforderung durch die vom Hausverwalter vertretene Mehrheit geltend zu machen, und zwar mit einem Begehren auf Leistung an diese Mehrheit und auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden nur gegenüber dieser Mehrheit. Ginge man von einem solchen Verständnis dieser Entscheidung aus, wäre das Berufungsgericht von einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen.

Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes bedürfe es nicht, weil bereits das Leistungsbegehren den Betrag von S 50.000,-- übersteige.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der klagenden Parteien aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache - allenfalls unter Berichtigung der Parteibezeichnung der klagenden Parteien - zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei beantragt mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen die Zurückweisung der Revision und hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht zwar nicht von den Entscheidungen MietSlg 37.081 = JBl 1986, 108 [Selb] und MietSlg 42.034 = WoBl 1991/74, 101 abgewichen ist, wohl aber außer achtgelassen hat, daß die Klage unzweifelhaft als von der Miteigentümergemeinschaft erhoben anzusehen ist. Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

Vor Eingehen in die Rechtsmittelausführungen ist folgendes festzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Daß es sich bei der gegenständlichen Klageführung um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt und ein Beschluß der Miteigentümermehrheit in einer zur ordentlichen Verwaltung gehörenden Angelegenheit auch die Minderheit bindet, wurde vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend dargelegt.

Daraus folgt, daß der Hausverwalter in Wahrheit für die Wohnungseigentumsgemeinschaft einschreitet. Daß im Schriftsatz nur die Mehrheitseigentümer genannt sind und der Verwalter bloß als deren Vertreter bezeichnet ist hier nicht von Bedeutung, weil im Vorbringen der Klage selbst eindeutig dargelegt wurde, wer zur Geltendmachung des Anspruches berechtigt ist. Schon in der Klage wird vorgebracht, der Verwalter der Liegenschaft sei von den Klägern, somit von der Mehrheit der Eigentümer bestellt worden, welche Mehrheit auch den Beschluß hinsichtlich dieser Klagsführung faßte. Der Verwalter sei daher als Machthaber aller Miteigentümer anzusehen (MietSlg 28.071) und im Rahmen er ordentlichen Verwaltung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt (JBl 1986, 108). Danach ist der Verwalter für die Gemeinschaft und für alle Mit- und Wohnungseigentümer (einschließlich der C*****gesellschaft mbH) im Rahmen der ordentlichen Verwaltung für die Wohnungseigentumsgemeinschaft eingeschritten. Gemäß § 13 c Abs 1 WEG in der Fassung (des Art III Z 10) des 3.WÄG BGBl 800/1993, kommt der Wohnungseigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft gleichsam Rechtspersönlichkeit zu. Sie kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft klagen und geklagt werden. Bezüglich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.1.1994 bereits anhängigen Streitverfahren von der und gegen die Gemeinschaft fehlt eine Übergangsregelung. Da die Gemeinschaft aber kein wirklich neues Recht darstellt, sondern in der Rechtsprechung bereits als "organschaftliches Handeln des Verwalters" vorgeformt war, ist im Verfahren über Klagen des Verwaltersmit denen materiell Forderungen der Gemeinschaft - wie hier - geltend gemacht werden, in jedem Stadium des Verfahrens lediglich die Bezeichnung der klagenden Partei richtigzustellen (Würth/Zingher, WohnR '94, § 13 c WEG Anm 4; 5 Ob 132/95), und zwar nach § 235 Abs 5 ZPO. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen vorzunehmen.

Zur Sachentscheidung:

Die Revisionswerber gehen in ihrem Rechtsmittel ebenfalls davon aus, daß es sich bei der Klagsforderung um eine Gesamthandforderung handle, vertreten jedoch die Ansicht, daß die klagsgegenständliche Forderung von dem durch die Mehrheit bestellten Hausverwalter ordnungsgemäß auf Grund der Bindungswirkung des Mehrheitsbeschlusses geltend zu machen sei. Dieser Mehrheitsbeschluß verschaffe den klagenden Parteien (der Wohnungseigentümergemeinschaft) nach außen die Stellung dessen, der die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 848 dritter Satz ABGB ordentlich vorstelle, dem also vom Schuldner zu leisten sei. Die Entscheidung JBl 1986, 108 könne nicht auch, sondern nur so verstanden werden, daß ein Mehrheitsbeschluß genüge, um die allen Miteigentümern zustehende Gesamthandforderung durch die vom Hausverwalter vertretene Mehrheit geltend zu machen. Allenfalls müsse dieser Mangel der ordnungsgemäßen Vertretung verbesserungsfähig sein und könne ihm durch eine Berichtigung der Parteibezeichnung abgeholfen werden.

Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß Schadenersatzansprüche - ebenso wie Gewährleistungsansprüche - in Ansehung von Mängeln, die sich auf die gesamte im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache auswirkten, Gesamthandforderungen der Liegenschaftseigentümer im Sinne der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB sind. Die Frage, wer zur Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem Schuldner befugt ist und welche Willensbildung der Miteigentümer dieser Geltendmachung hinsichtlich der Auswahl und Festlegung der zu verfolgenden Ansprüche vorauszugehen hat, ist demnach in sinngemäßer Anwendung der §§ 825 ff - im Anwendungsbereich des WEG iVm den §§ 14 f, 17 dieses Gesetzes - zu beantworten. Daraus folgt, daß der Geltendmachung derartiger Ansprüche, die zur ordentlichen Verwaltung gehört, ein diesbezüglicher Beschluß der Miteigentümermehrheit, der auch die Minderheit bindet, genügt, wobei es einer Verständigung aller Miteigentümer derart bedarf, daß jedem Gemeinschaftsmitglied Gelegenheit gegeben ist, zu den beabsichtigten Maßnahmen Stellung zu nehmen (MietSlg 37.081 = JBl 1986, 108 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; MietSlg 42.034 = WoBl 1991/74 mwN).

Davon abzugehen besteht kein Anlaß. Eine solche Gesamthandforderung kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.

Durch die amtswegig vorgenommene Berichtigung erweist sich die Revision im Zusammenhalt mit den zuvor dargelegten Ausführungen im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages als berechtigt. Daher ist der bloße Formfehler im Klagebegehren durch Umformulierung im fortzusetzenden Verfahren zu beheben und der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sodann sachlich zu prüfen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

Stichworte