OGH 5Ob236/98m (RS0110931)

OGH5Ob236/98m13.10.1998

Rechtssatz

Die Miteigentümergemeinschaft nach § 13c WEG hat kein Verfügungsrecht über den Pfandrang der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer. Es besteht insofern keine gesetzliche Ermächtigung im Sinn des § 77 Abs 3 GBG, die Löschung von Lasten zu bewirken und schon gar nicht ist die Wohnungseigentümergemeinschaft befugt, im eigenen Namen die Löschung von Pfandrechten hinsichtlich einzelner Wohnungseigentümer zu bewirken. Der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nämlich nicht Eigentümerrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet.

Normen

ABGB §469
GBG §77 Abs3
WEG 1975 §13c Abs1
WEG 2002 §18 Abs1

5 Ob 236/98mOGH13.10.1998
5 Ob 268/02aOGH20.11.2002

Auch; nur: Der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nämlich nicht Eigentümerrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet. (T1)

5 Ob 206/07sOGH08.01.2008

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/1

2 Ob 217/08pOGH29.04.2009

nur T1; Veröff: SZ 2009/57

7 Ob 30/15kOGH09.04.2015

Auch; nur T1

5 Ob 37/19fOGH31.07.2019

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_0050OB00236_98M0000_002