OGH 13Os87/96 (RS0102141)

OGH13Os87/964.10.2023

Rechtssatz

Eine dem Verbrechenstatbestand des § 207 Abs 1 StGB entsprechende Unzucht im Sinne geschlechtlichen Missbrauchs liegt jedenfalls dann vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Täters oder des Opfers mit dem Körper des (jeweils) anderen in einen sexual sinnbezogenen und nicht bloß flüchtigen Kontakt gebracht werden. Soweit die Judikatur flüchtige Berührungen zur Tatbestandsverwirklichung nicht genügen lässt, wird damit lediglich in verschiedenen Lebensbereichen anzutreffenden, immer wieder ungewollten Berührungskontakten zwischen Menschen Rechnung getragen, welche von so geringer Intensität und Dauer sind, dass darin eine Beziehung zum Geschlechtsleben oder doch eine einem geschlechtlichen Missbrauch entsprechende Betätigung zum Nachteil der geschützten Sexualsphäre einer Person nicht zum Ausdruck kommt.

Normen

StGB §207 Abs1

13 Os 87/96OGH03.07.1996
14 Os 1/05mOGH05.04.2005

Auch; Beisatz: Wenn die Rechtsprechung flüchtige Kontakte zur Tatbestandsverwirklichung nicht genügen lässt, dann in jenen Fällen, in denen eine ausreichende Beziehung zum Geschlechtlichen im Sinne eines deutlichen Eingriffs in die sexuelle Integrität eines anderen nicht gegeben ist (hier zu § 202 StGB). (T1)

14 Os 73/08dOGH08.07.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Drücken des Unterkörpers gegen das Gesäß oder den Schambereich eines Mädchens - nach gezieltem Stoßen- erfolgtes Betasten am Gesäß, an den Brüsten und zwischen den Beinen. (T2)

15 Os 24/12mOGH28.03.2012

Beisatz: Neben der Dauer ist daher die Intensität der Berührung der der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperpartien für die Subsumtion unter den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs nach § 207 Abs 1 StGB von entscheidender Bedeutung. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Unzureichende erstinstanzliche Feststellungen zur Intensität und Dauer der Berührung der Genitalien des Opfers. (T4)

15 Os 103/13fOGH21.08.2013

Auch

12 Os 106/13zOGH14.11.2013
12 Os 147/13dOGH06.03.2014

Auch; Beisatz: Nur jene Berührungskontakte, die von so geringer Dauer und Intensität sind, dass darin keine Beziehung zum Geschlechtlichen (im Sinne eines deutlichen Eingriffs in die sexuelle Integrität eines anderen) erblickt werden kann, genügen nicht zur Tatbestandsverwirklichung. (T5)

14 Os 44/14yOGH17.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Gezielte Berührungen zwischen Anus und Scheide unmittelbar im Scheidenbereich einer Unmündigen. (T6)

11 Os 144/15hOGH12.01.2016

Auch; Beisatz: Bei Berührung spezifisch weiblicher Körperpartien kommt es jedoch nicht nur auf die zeitliche Dauer, sondern auch auf Intensität, Präzision und Zielsicherheit an, wobei einige Sekunden der Berührung durchaus genügen können. (T7)

14 Os 49/15kOGH15.12.2015

Auch

14 Os 135/18mOGH05.03.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Berührung des bekleideten Genitalbereichs der minderjährigen Opfer durch kreisende Bewegungen mit dem Finger und Streicheln des Penis. (T8)

14 Os 5/19wOGH05.03.2019
14 Os 12/19zOGH21.05.2019

Auch

12 Os 58/20aOGH22.07.2020

Vgl

11 Os 33/23xOGH13.06.2023

vgl

15 Os 102/23yOGH04.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: zielgerichtete, sexuell motivierte Griffe auf den Penis des unmündigen Opfers über der Kleidung. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19960703_OGH0002_0130OS00087_9600000_001