Normen
3 Ob 509/96 | OGH | 24.01.1996 |
Veröff: SZ 69/10 |
1 Ob 296/98f | OGH | 23.03.1999 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Vertrieb von Gutscheinmünzen durch die Tageszeitung Täglich Alles und widerrechtliche Verwendung dieser Münzen durch unbekannte Dritte, um nur durch Größenprüfer geschützten Warenautomaten Waren zu entnehmen. (T1)<br/>Veröff: SZ 72/49 |
4 Ob 236/99f | OGH | 19.10.1999 |
Auch; nur: Auch vom mittelbaren Störer - das ist von jenem, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern - kann Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden. (T2) |
5 Ob 153/00m | OGH | 19.12.2000 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Gegen den nicht unmittelbar selbst störenden Miteigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage dann erhoben werden, wenn von ihm Abhilfe gegen den Eingriff zu erwarten ist. Eine Unterlassungsklage wird in diesem Zusammenhang insbesondere deswegen zugelassen, um den Belangten dazu zu bringen, dass er seiner Pflicht, das rechtsverletzende Tun des Störers zu hindern, entsprechend nachkomme. (T3) |
5 Ob 20/01d | OGH | 27.09.2001 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verwalter. (T4)<br/>Beisatz: Der Verwalter hat eine im Verhältnis zwischen den Miteigentümern bestehende Gebrauchsordnung zu respektieren, dies als Ausfluss seiner Treuepflicht gegenüber seinen Auftraggebern. Setzt ein WE-Verwalter durch einen Akt außerordentlicher oder ordentlicher Verwaltung im Rahmen seiner nach außen hin unbeschränkbaren Vollmacht eine Eingriffshandlung, so ist er ein mittelbarer Störer, weil er (nach außen) die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, eine unmittelbar von einem Dritten vorgenommene Störungshandlung zu steuern, gegebenenfalls auch zu verhindern, weshalb auch von ihm die Unterlassung im Wege einer actio negatoria gemäß § 523 ABGB begehrt werden kann. Dass er die Störungshandlung im Zuge seiner Verwaltungstätigkeit gesetzt hat, vermag ihn nicht zu exkulpieren. Nur im Fall einer Weisung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer würde es an der Zurechenbarkeit an ihn fehlen. (T5) |
2 Ob 134/01x | OGH | 20.06.2002 |
Auch; nur T2 |
6 Ob 84/05d | OGH | 23.06.2005 |
Auch; Beisatz: Im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch auch die Verpflichtung des zur Unterlassung Verpflichteten, auf die unmittelbar störenden Dritten (hier die Bewohner der Wohnhausanlage) Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt. (T6) |
4 Ob 250/06b | OGH | 13.02.2007 |
Veröff: SZ 2007/23 |
4 Ob 58/08w | OGH | 20.05.2008 |
Auch |
2 Ob 167/07h | OGH | 26.06.2008 |
Auch; nur T2; Beisatz: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; die Störereigenschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Dritten aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handeln. (T7) |
5 Ob 262/08b | OGH | 25.11.2008 |
Vgl |
8 Ob 151/08a | OGH | 16.12.2008 |
Beisatz: Hier: In der Wohnung der beklagten Parteien befand sich auch der Sicherungskasten für die darüberliegende Wohnung der klagenden Partei, in welchem wiederholt Sicherungen herausgedreht bzw. gelockert worden waren, sodass es zu Stromausfällen in der klägerischen Wohnung kam. Obwohl nicht festgestellt werden hatte können, von wem die Sicherungen manipuliert worden waren, bejahte der OGH die passive Klagslegitimation der beklagten Parteien, weil diese auch gegenüber Personen, die sich mit ihrem Wissen und Willen in ihrer Wohnung aufhielten, berechtigt und verpflichtet gewesen wären, das Herausdrehen oder Lockern von Sicherungen zu unterbinden. (T8) |
7 Ob 241/08d | OGH | 29.04.2009 |
Auch; nur T2; Beis wie T7 |
5 Ob 241/09s | OGH | 24.11.2009 |
2 Ob 219/09h | OGH | 18.12.2009 |
Vgl; Auch Beis wie T7 nur: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Auch Wiederherstellungsbegehren gegenüber dem mittelbaren Störer. (T10) |
5 Ob 133/09h | OGH | 19.01.2010 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T11)<br/>Beisatz: Von der rechtlichen Möglichkeit des Verwalters von Wohnungseigentum zur Verhinderung der Störungshandlungen kann nur die Rede sein, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind; darüber hinaus müsste der Verwalter dadurch auch faktisch imstande sein, die Störungshandlungen zu verhindern. (T12) |
2 Ob 143/09g | OGH | 17.06.2010 |
Auch; Veröff: SZ 2010/67 |
2 Ob 147/10x | OGH | 02.12.2010 |
nur T2; Auch Beis wie T9; Beisatz: Hier: Passive Legitimation eines beklagten Liegenschaftseigentümers für Handlungen seiner Jagdgäste. (T13) |
5 Ob 2/11x | OGH | 24.01.2011 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vermietetes Wohnungseigentumsobjekt. (T14) |
4 Ob 25/11x | OGH | 10.05.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach § 364b ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“). (T15) |
1 Ob 113/12t | OGH | 01.08.2012 |
Vgl auch; nur T2 |
6 Ob 126/12s | OGH | 16.11.2012 |
Beisatz: Dieser Grundsatz ist auch auf den Fall eines Unterlassungsanspruchs gegen unbefugtes Eindringen in ein EDV-System zu übertragen. Da es sich dabei um einen negatorischen Unterlassungsanspruch und nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Kriterien der §§ 1313a, 1315 ABGB erfüllt sind. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Haftung einer im Medienbereich tätigen Holdinggesellschaft für einen Redakteur. (T17)<br/>Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T18) |
6 Ob 25/13i | OGH | 27.02.2013 |
Vgl; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Beklagten, der einer anderen Person das Einsehen von Daten ermöglichte, indem er in deren Anwesenheit den Zugang zu einem EDV-System durch Eingabe des Passworts am PC öffnete und sodann das Zimmer verließ, bejaht. (T19) |
6 Ob 70/14h | OGH | 19.11.2014 |
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Wesentlich ist, dass der mittelbare Störer die rechtliche Möglichkeit oder gar die Pflicht hatte, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern. (T20) |
2 Ob 109/14i | OGH | 18.12.2014 |
Auch; nur T2 |
8 Ob 105/15x | OGH | 29.10.2015 |
Auch; nur T2 |
6 Ob 203/16w | OGH | 22.12.2016 |
Vgl; Beisatz: Auch bei verschuldensunabhängigen Unterlassungsansprüchen, die aus dem Recht auf Ehre als absolutes Gut bzw dem Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB) abgeleitet werden, sind die im Bereich des Sachenrechts für absolut geschützte Rechte für die actio negatoria entwickelten Kriterien sachgerecht. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Nach dem Klagsvorbringen kreditschädigende Äußerung eines Mitarbeiters der Beklagten. (T22) |
6 Ob 6/19d | OGH | 27.06.2019 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Persönlichkeitsrechte auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern etc im Sinn des § 78 Abs 1 UrhG. (T23); Veröff: SZ 2019/59 |
9 Ob 29/19h | OGH | 23.07.2019 |
10 Ob 54/19t | OGH | 13.09.2019 |
Beis wie T6 |
2 Ob 29/19g | OGH | 19.09.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Behinderung der Zu‑ und Ausfahrt zu und von einem Grundstück durch in der Zufahrtsstraße geparkte Autotransporter, die auf die Betriebsliegenschaft des Beklagten nicht zufahren können. (T24) |
6 Ob 236/19b | OGH | 23.01.2020 |
nur T2 |
6 Ob 186/22d | OGH | 17.05.2023 |
Beisatz wie T21<br/>Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB. (T25) |
9 Ob 61/23w | OGH | 18.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T7 nur: Die Störereigenschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Dritten aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handeln. (T26) |
8 Ob 70/22k | OGH | 13.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T15 |
Dokumentnummer
JJR_19960124_OGH0002_0030OB00509_9600000_001
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