OGH 1Ob41/94 (RS0087615)

OGH1Ob41/9420.12.2023

Rechtssatz

Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen.

Normen

ABGB §1489 IIA
ABGB §1489 IIB

1 Ob 41/94OGH22.11.1995
1 Ob 1004/96OGH11.03.1996

Auch

4 Ob 2197/96hOGH12.08.1996

Vgl; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T1)

7 Ob 253/97zOGH03.12.1997

Vgl auch

6 Ob 187/98pOGH16.07.1998

Auch

8 Ob 74/98kOGH25.11.1999

Auch

9 Ob 244/00yOGH08.11.2000
1 Ob 281/03kOGH16.12.2003

Auch

2 Ob 192/05gOGH01.09.2005
8 Ob 96/07mOGH11.10.2007

Auch

2 Ob 32/09hOGH26.11.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Erkennbarkeit eines Erstschadens bei Wertpapiergeschäften durch Erkennbarkeit von Kursverlusten und der Risikoträchtigkeit von Wertpapieren. (T2)

5 Ob 120/10yOGH15.07.2010
1 Ob 191/10kOGH23.11.2010

Vgl auch; nur: Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Beendigung des Fruchtgenussrechts. (T4)

8 Ob 26/10xOGH22.03.2011

Auch

10 Ob 18/13iOGH16.04.2013

Beis wie T2; Beisatz: Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit der gewählten Anlageform eingetretener weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt. (T5)

7 Ob 18/13tOGH19.06.2013
1 Ob 221/13aOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T5

4 Ob 124/14kOGH21.10.2014

Auch

7 Ob 56/15hOGH10.06.2015
6 Ob 90/15aOGH31.08.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

6 Ob 153/15sOGH25.09.2015

Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Selbst eine im Zeitpunkt des Erkennens vorliegende Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ändert nichts am Verjährungsbeginn. (T6)<br/>Beisatz: Diese Rechtsprechung will ein „Spekulieren auf dem Rücken des Beraters“ verhindern. Stört den Anleger das ungewollte ‑ und nunmehr erkannte ‑ Risiko, so soll er seine Ansprüche umgehend geltend machen. (T7)<br/>Beisatz: Auch bei Fremdwährungskrediten ist daher auf den „Vertragsabschlussschaden“ abzustellen; für eine gesonderte Verjährung des „Mehraufwendungsschadens“ besteht in der Regel keine Grundlage, da damit entgegen der Einheitstheorie der an sich einheitliche Schaden in einen Primär‑ und Folgeschaden zerlegt würde. Bereits der Abschluss eines ‑ in dieser Form nicht gewollten ‑ Vertrags stellt daher den Schaden dar. (T8)

5 Ob 177/15pOGH30.10.2015

Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Finanzierungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger. (T9)

1 Ob 212/15fOGH22.12.2015

Beis wie T5; Beis wie T8

10 Ob 51/16xOGH19.07.2016

Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8

1 Ob 88/16xOGH30.08.2016

Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufs ist bei derartigen Modellen, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzept – entgegen den Zusagen – nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. (T10)

5 Ob 186/16pOGH25.10.2016

Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8

3 Ob 240/16iOGH22.02.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Veranlagungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger. (T11)

1 Ob 190/16xOGH16.03.2017

Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Veröff: SZ 2017/34

1 Ob 28/17zOGH16.03.2017

Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (so schon 9 Ob 17/07a; 6 Ob 103/08b; 1 Ob 12/13s). (T12)

6 Ob 118/17xOGH07.07.2017

Vgl; Beis wie T10

1 Ob 67/18mOGH30.04.2018
3 Ob 82/18gOGH23.05.2018

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10

2 Ob 160/18wOGH17.12.2018

Beis wie T6

7 Ob 196/17zOGH21.11.2018

Vgl; Beis wie T12

1 Ob 10/21hOGH05.03.2021

Vgl; Beis wie T12

6 Ob 92/21dOGH06.08.2021

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11

7 Ob 139/21yOGH18.10.2021

Beisatz: Hier: Vermittlung eines Versicherungsvertags, der nicht den Vorgaben des Auftragsgebers entsprach. (T13)

2 Ob 122/21mOGH16.09.2021

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Veranlagung aufgrund von Börsenbriefen. (T14)

6 Ob 235/23mOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00041_9400000_003

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