15 Os 113/94 | OGH | 13.10.1994 |
12 Os 132/96 | OGH | 20.03.1997 |
Vgl auch |
13 Os 10/00 | OGH | 17.05.2000 |
nur: Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass es dem Täter bei der Tatbegehung darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; es genügt daher nicht, wenn die Absicht des Täters bloß darauf gerichtet ist, den Vorteil aus der wiederkehrenden Begehung von Taten in Form eines fortlaufenden Mittelzuflusses einem Dritten zuzuwenden; dieser Vorteil muss vielmehr vom Täter für die eigene Person angestrebt werden. Gleichgültig ist dabei allerdings, ob er den Vorteil unmittelbar aus der Tat oder auf dem Umweg über einen Dritten erlangt, wohl aber ist erforderlich, dass der ihm zugekommene Vorteil eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat ist. (T1) |
13 Os 34/01 | OGH | 26.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Täter darauf abzielt, "für die von ihm vertretene Firma" durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erlangen. (T2) |
12 Os 51/06a | OGH | 01.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Gewerbsmäßig handelt ein Täter nur dann, wenn er beabsichtigt, durch wiederkehrende Begehung für sich selbst ein fortlaufendes Einkommen zu erzielen. Ging seine Absicht (hier: Arzt) aber dahin, seinen Patienten den Selbstbehalt zu ersparen, strebte er nur die Bereicherung eines Dritten an, handelte damit aber nicht gewerbsmäßig. (T3) |
14 Os 22/08d | OGH | 15.04.2008 |
nur: Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass es dem Täter bei der Tatbegehung darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; es genügt daher nicht, wenn die Absicht des Täters bloß darauf gerichtet ist, den Vorteil aus der wiederkehrenden Begehung von Taten in Form eines fortlaufenden Mittelzuflusses einem Dritten zuzuwenden; dieser Vorteil muss vielmehr vom Täter für die eigene Person angestrebt werden. (T4)<br/>Beisatz: Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, sei es eines Beteiligten (§ 12 StGB), sei es eines strafrechtlich unbeteiligten Dritten, genügt nicht; ob der Täter lediglich eine durch die Taten unmittelbar bewirkte Vermehrung des Vermögens eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen. (T5) |
13 Os 117/08t | OGH | 01.10.2008 |
Auch |
13 Os 43/09m | OGH | 18.06.2009 |
Vgl auch |
13 Os 187/08m | OGH | 14.01.2010 |
Auch |
11 Os 84/14h | OGH | 13.01.2015 |
Auch; Beisatz: Verwendung betrügerisch erlangter Anlegergelder zur Auszahlung überhöhter Gehälter an die Täter. (T6) |
14 Os 30/15s | OGH | 28.04.2015 |
14 Os 125/14k | OGH | 16.06.2015 |
Vgl |
12 Os 12/17g | OGH | 02.03.2017 |
Auch |
13 Os 13/17m | OGH | 28.06.2017 |
Aber; Beisatz: § 38 FinStrG idF BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich selbst einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher scheidet nunmehr ‑ anders als nach der Rechtslage vor BGBl I 2015/163 (vgl RIS‑Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909) ‑ die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus. (T7) |
13 Os 127/16z | OGH | 28.06.2017 |
Gegenteilig; Beisatz: § 38 FinstrG idF BBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Damit scheidet die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus. (T8) |
13 Os 4/17p | OGH | 06.09.2017 |
Gegenteilig; Beis wie T7; Beis wie T8 |
13 Os 40/18h | OGH | 09.05.2018 |
Gegenteilig; Beis wie T7; Beis wie T8 |
13 Os 33/19f | OGH | 10.07.2019 |
Gegenteilig; Beis wie T7; Beis wie T8 |
14 Os 38/22b | OGH | 24.08.2022 |
Vgl |
14 Os 72/23d | OGH | 28.11.2023 |
vgl; Beisatz: Keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage im Zusammenhang mit festgestellter leitender Funktion bei der Führung durch Betrug unmittelbar bereicherter Vereine. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0150OS00113_9400000_001
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