OGH 11Os172/77

OGH11Os172/7728.11.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Liebetreu als Schriftführer in der Strafsache gegen Abolfazl A wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den § 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. Mai 1977, GZ. 18 Vr 2928/74-35, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach am 3. Oktober und 28. November 1978 durchgeführter öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, und der Ausführungen der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Zitta und Rechtsanwalt Dr. Pallauf, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB (§ 26 Abs. 1 FinStrG) unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wird; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben bzw. wird diese in Ansehung des Begehrens auf bedingte Nachsicht der Verfalls- und Wertersatzstrafe zurückgewiesen. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der iranische Staatsangehörige und Teppichhändler Abolfazl A des Finanzvergehens nach den § 35 Abs. 2, 38 Abs. 1

lit. a FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er in den Jahren 1972 bis 1974 in Salzburg als Geschäftsführer der 'A***' Export-Import Perserteppich Teheran Gesellschaft m.b.H. (vormals 'A***' Export, Import Gesellschaft m.b.H.) vorsätzlich und gewerbsmäßig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der Eingangsabgaben um 525.968,-- S bewirkte, indem er bei der Verzollung von Teppichen in zehn Fällen niedrigere als die tatsächlich entrichteten Kaufpreise erklärte und durch selbst angefertigte Rechnungen bescheinigte. Das Schöffengericht erkannte auch auf die Strafen des Verfalls (von 612 Teppichen) und des Wertersatzes (für 583 Teppiche wegen Unvollziehbarkeit des Verfalls) und sprach außerdem die Haftung der 'A***' Export - Import Perserteppich Teheran Gesellschaft m.b.H. für die Geldstrafe und den Wertersatz zur ungeteilten Hand mit dem Angeklagten aus.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5, 9 lit. a, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO sowie mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer in den Punkten IV/1 und 3 sowie in Punkt V/4 der Nichtigkeitsbeschwerde mit seiner Verfahrens- und Mängelrüge die Annahme von Eingangsabgabenverkürzungen (mit dem eingangs angeführten strafbestimmenden Wertbetrag) bekämpft, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:

Nach dem § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, (nicht oder) zu niedrig festgesetzt wurden;

dies gilt zufolge des § 35 Abs. 2 zweiter Halbsatz FinStrG entsprechend für die Verkürzung von Eingangsabgaben. Wurden (Eingangs-)Abgaben in einem späteren Bescheid (endgültig und rechtskräftig) mit einem höheren Betrag festgesetzt als in einem früheren, so bedeutet dies zwangsläufig, daß sie im früheren Bescheid zu niedrig festgesetzt worden waren und demnach eine Verkürzung der betreffenden Abgaben um den Differenzbetrag vorlag. Aus dem Vorhandensein verschiedener Staatsfunktionen, dem Wesen und Zweck der Kompetenzverteilung bzw. -abgrenzung innerhalb der staatlichen Aufgabenerfüllung und dem sich dadurch implicite ergebenden Grundsatz der Anerkennung der gegenteiligen Akte seitens der Gerichtsbarkeit bzw. Verwaltung als gleichwertige Komponenten der Vollziehung folgt, ebenso wie ganz allgemein aus der Einheit des Staatswillens und der Rechtsordnung, daß im gerichtlichen Finanzstrafverfahren - grundsätzlich und über den Anwendungsbereich des § 55 FinStrG hinaus - vom Bestehen der sich aus einem rechtskräftigen Bescheid der Finanzbehörde über die endgültige Abgabenfestsetzung dem Grund und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld - als abgabenrechtliche 'Vorfrage' der gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen einer Abgabenverküzung im gedachten Sinn -

auszugehen ist (EvBl. 1977/166 /verstärkter Senat/ und Edwin Loebenstein, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Spannungsfeld zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit, JBl. 1978, S. 225 ff. und S. 290 ff.).

Dem steht das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 (JBl. 1978, 477), wonach die Finanzstrafbehörde nicht (ohne weiteres) von den dem Abgabenbescheid zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen auszugehen hat, nicht entgegen, weil dieses Erkenntnis, was der Beschwerdeführer im Gerichtstag unerörtert ließ, lediglich Grundsätze für die genannte Behörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens festgelegt, die Frage der Art und des Umfanges der Bindung der Strafgerichte an einen rechtskräftigen Verwaltungsakt der Finanzbehörde in diesem Zusammenhang jedoch dahingestellt gelassen hat.

So gesehen kann sich der Vorwurf eines Verfahrensmangels zufolge der Nichtdurchführung beantragter Beweisaufnahmen über Umstände, die die Höhe der (als verkürzt angenommenen) Abgabenschuld betreffen, (:zeugenschaftliche Einvernahme des in Teheran ansäßigen Ismail B und Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Zollfach zum Beweis dafür, daß und in welcher Höhe in den der Abgabenberechnung zugrunde gelegten Rechnungsbeträgen Zinsen für Zahlungsaufschübe enthalten sind; Vernehmung eines Sachverständigen darüber, daß der Umrechnungskurs für iranische Rial zu hoch angesetzt wurde), ebensowenig zielführend sein wie die Rüge mangelhafter Begründung der betreffenden Urteilsannahmen: Der Beschwerdeführer ist mit diesen Einwendungen auf die rechtskräftigen Bescheide des Zollamtes Salzburg vom 6. und 24. Februar 1975 zu verweisen, aus deren Spruch sich die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Eingangsabgabenverkürzung ergibt. Die genannten Bescheide ergingen in einem amtswegigen, vom Prinzip der Erforschung der materiellen Wahrheit beherrschten, der Kontrolle der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Verfahren, in welchem die vom Beschwerdeführer - als Geschäftsführer - vertretene 'A***' Export - Import Perserteppich Teheran Gesellschaft m.b.H. Parteistellung innehatte. In diesem Abgabenverfahren wurde - wie sich insbesondere aus der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 20. April 1977 ergibt (ON 33 a) -

über die angeführten Einwände gegen die Höhe der Abgabenschuld bereits rechtskräftig abgesprochen, die der Beschwerdeführer demnach gegen die Urteilsannahme einer Abgabenverkürzung nicht (mehr) mit Erfolg geltend machen kann.

Anders verhält es sich mit den zur Abgabenverkürzung hinzutretenden Tatbestandsmerkmalen objektiver und subjektiver Natur, die das zur Beurteilung stehende Finanzvergehen konstituieren; sie sind vom Gericht im Finanzstrafverfahren selbständig und unabhängig festzustellen und rechtlich zu beurteilen (s. abermals EvBl. 1977/166

/verstärkter Senat/). Indessen erweisen sich auch die in dieser Richtung zunächst gegen die erstrichtlichen Sachverhaltsfeststellungen erhobenen Beschwerdeeinwände als nicht stichhältig.

In Punkt V/1 der Nichtigkeitsbeschwerde wird die Urteilsannahme eines vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers als undeutlich, unvollständig und unzureichend begründet gerügt. Soweit die bekämpfte Urteilsannahme auf ein vom Angeklagten am 18. November 1974 vor der Finanzstrafbehörde abgelegtes Geständnis gestützt wird, ist jedoch weder der (insoweit klare) Ausspruch des Erstgerichtes, daß der Angeklagte vorsätzlich handelte, mit einer Undeutlichkeit behaftet, noch trifft es zu, daß die bekämpfte Urteilsannahme aus der bezogenen Verantwortung des Angeklagten denkgesetzmäßig nicht abgeleitet werden könne.

Die Feststellung, daß der Angeklagte mit der Unterfakturierung bezweckte, sich 'Zoll- bzw. Eingangsabgaben' zu ersparen (S. 230), besagt vor dem Hintergrund des übrigen Urteilsinhalts mit hinreichender Deutlichkeit, daß sich der Vorsatz des Angeklagten nach den Annahmen des Schöffengerichtes auf die durch sein Handeln bewirkte Verkürzung der Eingangsabgaben schlechthin richtete. Die sich in der bekämpften Urteilsfeststellung abspiegelnde Ausdrucksweise des Angeklagten in der Vernehmungsniederschrift vom 18. November 1974 steht, soweit dort an einer Stelle von der (angestrebten Teil-) Ersparnis 'des Zolles' die Rede ist, dem nicht entgegen und ist im Urteil berücksichtigt (S. 233); daß hier unter 'Zoll' nicht bloß der nach zolltarifarischen Bestimmungen zu entrichtende Einfuhrzoll, sondern die Gesamtheit der vom Zollamt bei der Einfuhr zu erhebenden Eingangsabgaben gemeint ist, unterliegt schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, hier aber auch deshalb keinem Zweifel, weil im vorhergehenden Absatz der Niederschrift von der angestrebten Verringerung der 'Kosten bei der Verzollung' die Rede ist (S. 23). Im übrigen fehlt jedes Indiz für eine unterschiedliche Willensrichtung des Beschwerdeführers in bezug auf die Niedrighaltung der einen oder anderen nebeneinander zu entrichtenden Eingangsabgabenart. Die restlichen weitläufigen Ausführungen der Mängelrüge richten sich im gegebenen Zusammenhang gegen die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof entrückte freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes; zu sagen ist dazu nur noch, daß es in den Bereich unanfechtbarer Beweiswürdigung fällt, wenn das Schöffengericht der Aussage des Erhebungsbeamten ZwRev C im wesentlichen Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Umstände des Zustandekommens und des Sinnes der mehrfach erwähnten Geständnisniederschrift beimaß, obwohl es dessen Zeugenaussage in einem anderen Punkt nicht folgen zu können meinte (S. 234).

In rechtlicher Beziehung kann dem in Punkt I/1 der Beschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO erhobenen Einwand nicht beigepflichtet werden, das Vorsteuerabzugsrecht des Unternehmers nach dem § 12 UStG 1972 schließe eine nach dem § 35 Abs. 2

FinStrG strafbare Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer aus. Richtig ist, daß der Waren einführende Unternehmer das Recht hat, die von ihm entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer von der Umsatzsteuerschuld für seine inländischen Umsätze abzusetzen; der Vorsteuerabzug kommt so wirtschaftlich einer Rückgängigmachung der Einfuhrbesteuerung gleich, sodaß insoweit ein zu viel oder zu wenig erhobener Betrag an Einfuhrumsatzsteuer letztlich keine finanzielle Auswirkung hat. Dieser Sachverhalt ändert aber nichts daran, daß eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einfuhrumsatzsteuer gemäß der vom Gesetzgeber bei der Anpassung des Finanzstrafgesetzes an das System der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug (Art. V EGUStG 1972, BGBl. Nr. 224) uneingeschränkt beibehaltenen Legaldefinition des Begriffes der Abgabenverkürzung im damaligen § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG (Abs. 3 lit. a in der geltenden Fassung dieser Gesetzesstelle), die zufolge des übereinstimmenden Wortlautes der betreffenden Gesetzesstelle und nunmehr auch nach der ausdrücklichen Verweisung des § 35 Abs. 2 zweiter Halbsatz FinStrG (nF) auf (bescheidmäßig festzusetzende) Eingangsabgaben entsprechend anzuwenden ist, schon dann als bewirkt gilt, wenn die genannte (Eingangs-)Abgabe - wie in den vorliegenden Fällen - (vom Zollamt) zu niedrig festgesetzt wurde (Einzelbesteuerung der Einfuhr). Die vorliegend gar nicht verwirklichte Möglichkeit, daß die Firma 'A***' gemäß dem § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1972 die Einfuhrumsatzsteuer mit dem gesetzmäßig festzusetzenden und zu entrichtenden Betrag als Vorsteuer hätte abziehen können, spielt für die hier zu beurteilende Frage, ob mit der zu niedrigen bescheidmässigen Festsetzung bereits eine Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer bewirkt wurde, keine Rolle (13 Os 207/77; Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz mit Erläuterungen, S. 237).

Dem Beschwerdeführer ist daher die zu niedrige Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in den Zollverfahren der Jahre 1973 und 1974 in gleicher Weise wie die zu niedrige Festsetzung anderer Eingangsabgaben als bewirkte Verkürzung einer Eingangsabgabe im Sinne des § 35 Abs. 2 FinStrG anzulasten.

Auch sein Hinweis auf die Höhe der Strafdrohung vermag daran nichts zu ändern, weil dem Umstand, daß allenfalls eine bloß zeitlich begrenzte Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer eingetreten ist, im Rahmen der Strafbemessung ausreichend Rechnung getragen werden kann. Insoweit in Punkt I/2 der Beschwerde als unrichtige rechtliche Beurteilung und in Punkt V/3 der Beschwerde als Begründungsmangel gerügt wird, daß nicht ausdrücklich festgestellt worden sei, ob eine aus Fehlern bei der Erklärung der Ausmaße eingeführter Teppiche im Gesamtumfang von (ungefähr) 10 m2 resultierende Zollverkürzung vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war, läßt Abolfazl A die ersichtlich auch diesen (geringfügigen) Teil der Abgabenverkürzung umschließenden, sein vorsätzliches Handeln insgesamt bejahenden Annahmen des Erstgerichtes (siehe insbesonders S. 224 und 243) außer Betracht und bringt so den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Angesichts der mit den festgestellten Unterfakturierungen (auch in diesen Fällen) völlig übereinstimmenden Zielrichtung der falschen Mengendeklarierung und angesichts des Umstandes, daß es sich nicht um eine vereinzelt gebliebene Tatmodalität handelt, sondern daß auch auf diese Art wiederholt eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde, war das Erstgericht nicht gehalten, sich mit der subjektiven Auffassung des Zeugen Arnulf C, es könnte sich dabei auch um bloße Rechenfehler des Angeklagten gehandelt haben (siehe S. 204), besonders zu befassen. Die vom Beschwerdeführer hieraus abgeleitete Unvollständigkeit der Urteilsbegründung liegt somit nicht vor. Unberechtigt ist auch die Anfechtung der Urteilsfeststellung gewerbsmäßiger Begehung des inkriminierten Finanzvergehens in Punkt V/2 der Beschwerde als mangelhaft begründet (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) und in Punkt II der Beschwerde als rechtsirrig (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO).

Im Tatsächlichen konnte das Schöffengericht aus der vom Angeklagten vor der Finanzstrafbehörde eingestandenen Absicht, durch die inkriminierten Handlungen Abgaben zu ersparen, im Einklang mit der regelmäßigen Wiederholung der gleichartigen Vorgangsweise während eines drei Jahre umspannenden Tatzeitraumes mängelfrei erschließen, daß die Absicht des Beschwerdeführers darauf gerichtet war (= es ihm also darauf ankam), sich durch die wiederkehrende Begehung der Eingangsabgabenhinterziehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Beurteilung einer derartigen Handlungsweise als gewerbsmäßige Begehung des genannten Finanzvergehens (§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG) haftet kein Rechtsirrtum an. Der bekämpften Urteilsannahme steht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung entgegen, daß die Abgabenverkürzung unmittelbar zum Vorteil der 'A***' Gesellschaft m.b.H. bewirkt wurde; denn als (zuletzt einzigem) Gesellschafter (S. 190) flossen die rechtswidrig erzielten Abgabenvorteile wirtschaftlich dem Beschwerdeführer als fortlaufende Einnahme zu, die er somit 'sich' (selbst) zu verschaffen trachtete.

Soweit der Angeklagte schließlich (in den Punkten II/3 und 4 der Nichtigkeitsbeschwerde) auch gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Abgabenhinterziehung das Vorsteuerabzugsrecht des Unternehmers ins Treffen führt, kommt diesem - der Sache nach nur auf die in der Zeit nach dem Inkrafttreten des UStG 1972 (mit 1. Jänner 1973) fallenden Hinterziehungsakte beschränkten - Einwand gleichfalls keine Berechtigung zu:

Dem Beschwerdevorbringen ist nämlich entgegenzuhalten, daß auch geringfügige Nebeneinkünfte, wie sie schon durch die laufende Minderentrichtung des Außenhandelsförderungsbeitrages in der Höhe von 6.520,-- S während dieser beiden Jahre erzielt wurden, dem zur Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung notwendigen Gesetzeserfordernis der fortlaufenden Einnahme (§ 70 StGB) entsprechen können (EvBl. 1978/15 u.a.; Dokumentation zum Strafgesetzbuch S. 116; Leukauf-Steininger S. 378). Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer mit der festgestellten Handlungsweise nicht letzten Endes noch bezweckte, durch die wahrheitswidrige Deklarierung zu niedriger Einkaufspreise schon bei der Wareneinfuhr die Erzielung 'schwarzer' Umsätze und Gewinne anläßlich der Weiterveräußerung der importierten Waren in seinem Unternehmen zu verdecken; in einem solchen Fall würde die - in Wiederholungsabsicht verübte -

Tat (gewollt) mittelbar der Begehung von weiteren Abgabenhinterziehungen dienen und, so gesehen, die Erschließung fortlaufender Einnahmen auch dann das (End-)Ziel der Abgabenhinterziehung sein, wenn die Verkürzung der Eingangsabgaben wegen des Vorsteuerabzugsrechtes vorerst keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil einbrächte. Für die Beurteilung einer Tat als gewerbsmäßig begangen genügt es aber, wenn die Erzielung fortlaufender Einnahmen nach den Zielvorstellungen des Täters auch nur eine mittelbare Folge ihrer wiederkehrenden Begehung ist (vgl. 10 Os 25/78).

Gegen die nach den § 17, 19 und 35 Abs. 5 letzter SatzFinStrG eine zwingende Folge des gefällten Schuldspruchs bildenden Aussprüche über den Verfall und den Wertersatz sowie die für letzteren festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe richten sich die Punkte IV/4 sowie III/2, 3 (teilweise) und 4 (teilweise) der Beschwerde, mit denen aus den Nichtigkeitsgründen der Z 4 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gerügt wird, daß darüber, ob bestimmte einzelne Teppiche, die für verfallen erklärt oder für die auf Wertersatz erkannt wurde, überhaupt Gegenstand des (mit solcher Strafe bedrohten) Finanzvergehens waren, ein vom Beschwerdeführer beantragter Sachverständigenbeweis nicht aufgenommen und Feststellungen im Urteil nicht getroffen wurden.

Auch dieser Teil des Beschwerdevorbringens geht fehl:

Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, daß die von ihm in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Auswirkungen des einschlägigen kombinierten Zollsatzes im Verfahren ERP 111.100/72 und in den späteren Zollverfahren schon deshalb nicht (mehr) zum Tragen kamen, weil in diesen Fällen schon ursprünglich nicht der Wertzollsatz, sondern (zur Gänze) der spezifische Maximalzollsatz angewendet wurde, sodaß die unrichtige Preisangabe dort keine Auswirkungen auf den zu entrichtenden Zoll - sondern nur auf die sonstigen Eingangsabgaben - hatte. Soweit aber bei der Hinterziehung der Eingangsabgaben jeweils für eine ganze Sendung ein (unrichtiger) Durchschnittspreis pro m2 angegeben wurde, bezog sich die dadurch begangene (im Sinne des § 35 Abs. 2 FinStrG tatbildliche) Verletzung der abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht zwangsläufig auf die ganze Sendung und nicht etwa nur auf einzelne Stücke derselben (vgl. 12 Os 189/76). Dabei kommt es für die Beurteilung der tatsächlichen Handlungsweise des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob er nach den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften spezifizierte Wertangaben hinsichtlich jedes einzelnen Stückes der von ihm zur Verzollung gestellten Sendungen hätte machen sollen. Es ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht möglich, Teile der gegenständlichen Warensendungen aus dem Verfallsausspruch oder bei der Berechnung des Wertersatzes als nicht tatgegenständlich auszuklammern. Mit der hier allein entscheidungswesentlichen und im Sinne des eben Gesagten vom Erstgericht zutreffend beurteilten Frage, hinsichtlich welcher Sachen das Finanzvergehen begangen wurde (§ 17 Abs. 2 lit. a FinStrG), hat die allerdings für jeden verfallsbedrohten Gegenstand gegebenenfalls gesondert vorzunehmende Prüfung, ob daran nach § 17 Abs. 3 (und 5) FinStrG zu berücksichtigende Rechte dritter Personen bestehen, nichts zu tun. In den Punkten IV/2 und V/5 der Nichtigkeitsbeschwerde werden die Nichtigkeitsgründe nach Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gegen die in den Urteilsgründen ausgesprochene Nichtanerkennung eines Eigentumsvorbehaltes des Ismail B an den für verfallen erklärten Teppichen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer übersieht hier, daß die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung darüber, ob ein Nebenbeteiligter das Eigentum an den verfallsbedrohten Gegenständen verliere, gemäß dem § 238 lit. a FinStrG an sich nur mit Berufung, vom Angeklagten aber überhaupt nicht angefochten werden kann, weil die Berücksichtigung des Eigentumsrechtes einer anderen Person nach dem § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG zur Auferlegung des Wertersatzes führen müßte (EvBl. 1969/279).

Zu den in der Nichtigkeitsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit im gegenständlichen Fall anzuwendender Gesetze ist folgendes zu sagen:

(Zu den Punkten I/1. 4 und I/1. 6:) Im Hinblick auf die, wie oben dargelegt, über den Bereich der Einfuhrumsatzsteuer hinausreichend denkbaren, erheblich nachteiligen Auswirkungen hinterzieherischer Manipulationen im Zollverfahren auf die Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Abgabeneinhebung im gesamten wirtschaftlichen Verkehr mit den tatgegenständlichen Waren kann in der unterschiedslosen Unterstellung der Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer - auch wenn sie von einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer begangen wird - unter die auch sonst für die Hinterziehung von Eingangsabgaben geltenden Strafdrohungen (§ 35 Abs. 2 und 4, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG) eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, die sich im gegebenen Fall in einer Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechtes auswirken könnte, nicht erblickt werden.

(Zu Punkt I/3:) Den Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 3 AußenhandelsförderungsbeitragsG BGBl. Nr. 214/1954 (in der geltenden Fassung) - als gesetzliche Grundlage (des Abs. 1) der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen zur Durchführung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes BGBl. Nr. 214/1954 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 263/ 1960 - kann nicht gefolgt werden. Insoweit § 3 des zitierten Gesetzes vorsieht, daß die Höhe des Außenhandelsförderungsbeitrages in einem Tausendsatz vom Wert der aus- oder eingeführten Waren durch Verordnung festzulegen ist, wobei der Beitrag drei vom Tausend nicht übersteigen darf, ist der Inhalt der zu erlassenden Verordnung durch diese Höchstgrenze in Verbindung mit dem in § 1 des zitierten Gesetzes bestimmten Zweck der Beitragserhebung hinreichend vorausbestimmt.

(Zu Punkt III/1:) Daß gegen die Verfallsstrafdrohung des § 35 Abs. 4 letzter Satz FinStrG in Verbindung mit § 17 FinStrG - und gegen die Androhung des den Verfall substituierenden Wertersatzes (§ 19 FinStrG) in den entsprechenden Fällen - keine Bedenken aus dem Grund einer Verfassungswidrigkeit bestehen, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung EvBl. 1977/62 unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen.

(Zu Punkt III/3:) Richtig ist, daß der Wertersatz die im § 19 Abs. 4 FinStrG genannten Personen ohne Rücksicht darauf trifft, ob sie durch den Verfall der betreffenden Gegenstände gleichfalls an ihrem Vermögen getroffen worden wären oder nicht. Daß gegen die Verfassungsmäßigkeit einer derartigen Regelung, die es ermöglicht, alle an einem mit der entsprechenden Strafe bedrohten Finanzvergehen beteiligten (vorsätzlich handelnden) Personen - als Folge ihres schuldhaften Handelns - zum Wertersatz heranzuziehen, keine Bedenken bestehen, hat der Oberste Gerichtshof jedoch ebenfalls bereits ausgesprochen (RZ 1962, 225). Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erwähnte Unterschied zwischen der Rechtslage nach dem § 19 Abs. 4 FinStrG und jener nach dem § 6 Abs. 4 SGG (ÖJZ-LSK 1978/95) liegt nach der neueren Judikatur (vgl. 10 Os 91/77, 10 Os 27/78, 11 Os 115, 116/78) nicht vor.

Zu der vom Angeklagten mehrfach angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art. 89

Abs. 2 B-VG besteht daher in keiner Richtung Anlaß. Sohin erweist sich aber die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze als unberechtigt und war deshalb zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte Albofazl A nach dem § 38 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 (§ 35) FinStrG zu einer Geldstrafe von 300.000,-- S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 Monate Ersatzfreiheitsstrafe, erkannte gemäß dem § 17 FinStrG auf Verfall der beschlagnahmten Teppiche und verhängte an Stelle des nicht realisierbaren Verfalls der weiteren Teppiche gemäß dem § 19 FinStrG eine Wertersatzstrafe von 3,919.309,-- S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 8 Monate Ersatzfreiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht keinen Umstand als erschwerend, den untadelhaften Wandel des Angeklagten, sein Geständnis vor der Finanzstrafbehörde sowie eine teilweise Schadensgutmachung als mildernd.

Mit seiner Berufung wendet sich der Angeklagte gegen die Höhe der Geld- (nicht der Wertersatz-) und der Ersatzfreiheitsstrafen und strebt überdies die Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 1 StGB (§ 26 Abs. 1 FinStrG) in Ansehung aller verhängten Strafen an. Der Berufung kommt nur teilweise Berechtigung zu.

Zu der beantragten Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bestand schon deswegen kein Anlaß, weil diese ohnehin nur rund 1/7 der an sich bis zum Vierfachen des strafbestimmenden Wertbetrages reichenden Strafdrohung ausmacht und daher sämtlichen für den Angeklagten sprechenden Umständen bereits ausreichend Rechnung trägt.

Auch von einer unangemessenen Höhe der vom Erstgericht verhängten Ersatzfreiheitsstrafen kann, insbesondere unter Bedachtnahme auf vergleichbare Fälle, keine Rede sein.

Folge zu geben war der Berufung nur insoweit, als der Angeklagte die bedingte Nachsicht der über ihn verhängten Geldstrafe beantragt, weil mit Rücksicht auf sein bisher einwandfreies Vorleben und den Umstand, daß die Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer infolge des Vorsteuerabzugsrechtes allenfalls für den Staat diesbezüglich keine finanziellen Auswirkungen gehabt hätte, durch die über den Angeklagten unbedingt verhängten Strafen des Verfalls und des Wertersatzes den Erfordernissen der Spezial- und der Generalprävention nach Lage des Falles hinreichend Genüge getan erscheint.

Das Begehren, auch die Verfalls- und Wertersatzstrafe bedingt nachzusehen, war im Hinblick auf die eine derartige Maßnahme ausschließende Bestimmung des § 26 Abs. 1, zweiter Satz, FinStrG unzulässig. Die hinsichtlich dieser Norm in der Berufungsausführung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers waren schon deswegen nicht begründet, weil die sich aus der zitierten Gesetzesstelle ergebende Rechtslage jener nach dem § 44 Abs. 2, erster Satz, und dem § 45 Abs. 2 StGB in bezug auf Verfall bzw. Einziehung entspricht und gerade die postulierte Zulässigkeit einer bedingten Nachsicht von Verfall und Wertersatz im Finanzstrafrecht eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung bedeuten und Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes auslösen würde.

Auch die an die Stelle des Wertersatzes tretende Ersatzfreiheitsstrafe konnte ebensowenig wie die an die Stelle einer sonstigen Geldstrafe tretende Ersatzfreiheitsstrafe selbständig bedingt nachgesehen werden (vgl. Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz mit Erläuterungen, Bd. 4, S. 149; EB zur Finanzstrafgesetznovelle 1975). Dem auf die Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens aus der gesonderten Anführung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Wertersatz im früheren § 23 Abs. 2, letzter Satz, FinStrG in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (SSt. 43/48) gezogenen Umkehrschluß ist durch die geänderte Gesetzeslage der Boden entzogen. Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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