Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Schmuggel gewerbsmäßig begangen wird, kommt es darauf an, ob sich der Täter durch wiederholten Schmuggel - und nicht etwa nur durch wiederholte Verwertungshandlungen nach einmaligem Schmuggel - eine laufende Einnahme verschaffen will.
11 Os 15/79 | OGH | 08.05.1979 |
Veröff: JBl 1979,663 = SSt 50/30 |
11 Os 66/83 | OGH | 08.06.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 130 StGB: Die Art der Verwendung der Diebsbeute nach vollendeter (einmaliger) Tat ist für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht entscheidend. (T1) Veröff: EvBl 1984/65 S 246 |
13 Os 160/88 | OGH | 22.12.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Derartige, die Annahme von Gewerbsmäßigkeit begründende Feststellungen sind insbesondere dann geboten, wenn der Abgabenhehler zollunredliche Ware nicht zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs ankauft, sondern sie zum Pfand nimmt; diesbezüglich müßte schon die Pfandnahme in der Absicht stattfinden, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T2) |
15 Os 79/90 | OGH | 30.10.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Zu § 130 StGB: Gesetzmäßigkeit liegt keineswegs bereits dann vor, wenn der Täter sich bloß aus einer einzigen Tat - ohne Wiederholungsabsicht - ein fortlaufendes Einkommen verschaffen will. (T3) |
14 Os 1/91 | OGH | 26.02.1991 |
Beisatz: Zur Abgabenhehlerei (T4) |
12 Os 112/90 | OGH | 16.05.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 148 StGB; sukzessive Ausschöpfung eines betrügerisch herausgelockten Rahmenkredites genügt nicht. (T5) |
14 Os 15/14h | OGH | 01.04.2014 |
Vgl; Beisatz: Hier: Dass sich die Absicht auf die Wiederholung der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und nicht bloß von Verwertungshandlungen bezog, kommt in den Konstatierungen nicht zum Ausdruck. (T6) |
/17m | OGH | 28.06.2017 |
Aber; Beisatz: § 38 FinStrG idF BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich selbst einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher scheidet nunmehr ‑ anders als nach der Rechtslage vor BGBl I 2015/163 (vgl RIS‑Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909) ‑ die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus. (T7) |
12 Os 90/19f | OGH | 12.09.2019 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation des § 241e Abs 2 erster Fall StGB reicht der Plan von mehrfachen Verwertungshandlungen nach einer Entfremdung, also der angestrebte Einsatz einer rechtswidrig erlangten Bankomatkarte zu fortlaufenden Geldbehebungen nicht aus. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19750618_OGH0002_0110OS00059_7500000_001
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