OGH 10Os24/79

OGH10Os24/796.5.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Mai 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Bart als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A und andere wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3, erster Fall, StGB. sowie einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Abraham B gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 13. September 1978, GZ. 7 Vr 574/76-66, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamts Wien betreffend den Angeklagten Franz A nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Philipp und Dr. Schaller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Abraham B wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, zu Punkt I. 2) des Urteilssatzes im Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung der Abgabenhehlerei und in der darauf beruhenden rechtlichen Unterstellung dieser Tat (auch) unter

§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. sowie demzufolge ferner in den nach dem Finanzstrafgesetz ergangenen Strafaussprüchen aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Für das ihm laut dem aufrecht gebliebenen Teil des Punktes I. 2) des Urteilssatzes weiterhin zur Last liegende Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. wird Abraham B gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG.

zu einer Geldstrafe von 500.000 (fünfhunderttausend) S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 3 Monaten Ersatzfreiheitsstrafe und gemäß §§ 17 Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 und 4, 37 Abs. 2 FinStrG. zu einer Wertersatzstrafe von 2,000.000 (zwei Millionen) S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 4 Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Abraham B wird im übrigen, jene des Zollamts Wien zur Gänze verworfen. Mit seiner Berufung gegen die nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Strafen wird der Angeklagte B auf diese Entscheidung verwiesen. Ansonsten wird seiner Berufung teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 1 Jahr herabgesetzt.

Im übrigen wird seiner Berufung nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten Abraham B die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (I.) der am 21.Juli 1922 geborene Übersetzer Abraham B des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3, erster Fall, StGB. und des (Finanz-)Vergehens der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. schuldig erkannt, weil er 1) in der Zeit von April 1973 bis zum 26. bzw. 27.August 1976 in Wien und Kittsee Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich drei Gemälde (Bildnis des Jasper Schade van Westrum von Frans Hals, Halbfigur Christi von El Greco und (Hl. Hieronymus von Tintoretto) im Wert von insgesamt 14,400.000 S, die bislang unbekannte Täter am 20.Oktober 1972 in Prag einem Verfügungsberechtigten der Altkunstsammlung der Nationalgalerie Prag mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hatten, verheimlichte und dadurch zu verhandeln suchte, daß er ihre entgeltliche Rückstellung an die Eigentümer durch Franz A zu veranlassen trachtete, sowie 2) vorsätzlich die zu Punkt 1) genannten Gemälde, hinsichtlich deren ein Schmuggel begangen worden war, an sich brachte, verheimlichte und zu verhandeln suchte, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (strafbestimmender Wertbetrag: 1,195.200 S).

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Abraham B hiefür nach § 164 Abs. 3 StGB. zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe sowie gemäß § 38 Abs. 1

FinStrG. zu einer Geldstrafe von 1,195.200 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu sechs Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, ferner gemäß §§ 17 Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 1

lit. b, Abs. 3 und 4, 37 Abs. 2 FinStrG. zu einer Wertersatzstrafe von 4,276.800 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu neun Monaten Ersatzfreiheitsstrafe.

Hingegen wurde (II.) der am 31.August 1922 geborene Angestellte Franz A von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Sommer 1976 in Wien die (drei) zuvor genannten gestohlenen und auf dem Schmuggelweg nach Österreich gelangten Gemälde an sich gebracht, verheimlicht und zu verhandeln versucht sowie dadurch verhehlt, daß er ihre entgeltliche Rückstellung an die Eigentümer über die Botschaft der CSSR in Österreich zu vermitteln trachtete und im Juli 1976 in Kittsee das Bildnis des Jasper Schade van Westrum an sich brachte; er habe hiedurch das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3, erster Fall, StGB. sowie das (Finanz-)Vergehen der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO. - in Ansehung (erstgenannten) Verbrechens rechtskräftig - freigesprochen.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Abraham B im Schuldspruch mit seiner auf die Z. 5, 9 lit. a und b, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung, wogegen sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamts Wien aus den in Z. 5 und Z. 9 lit. a (der Sache nach lit. b) der vorerwähnten Verfahrensbestimmung bezeichneten Gründen gegen den - das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei betreffenden - Freispruch des Angeklagten Franz A richtet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamts:

Das Zollamt Wien rügt mit Beziehung auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO., das Erstgericht habe bei der Annahme eines dem Angeklagten A zugebilligten Rechtswidrigkeitsirrtums nicht berücksichtigt, daß er viele Jahre hindurch Mitglied der Gemeindevertretung (zuletzt Bürgermeister) einer Grenzgemeinde, dann Abgeordneter eines Landtags und schließlich Mitglied des Bundesrats war, daher mehr als jeder andere Staatsbürger mit rechtlichen Werten und Normen, insbesondere mit solchen zollrechtlicher Art vertraut sein mußte;

dabei wird ferner die Feststellung, A habe aus seiner Vermittlertätigkeit zwischen B und der Tschechoslowakischen Botschaft in Wien keinen Vorteil für sich erstrebt oder verlangt, als 'aktenwidrig' und (der Sache nach aber ausschließlich) als unvollständig begründet sowie die Verantwortung des Angeklagten, er habe die österreichischen Behörden zur Vermeidung einer Gefahr für die Bilder und für B von seinem Vorgehen nicht informiert, als irreal bezeichnet.

Rechtliche Beurteilung

All diese Ausführungen vermögen Begründungsmängel formaler Natur, wie sie zur Herstellung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. erforderlich wären, nicht aufzuzeigen. Sie laufen vielmehr bloß auf eine unzulässige und daher vollkommen unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts hinaus, welches in Abwägung der Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens zur Annahme gelangte, der Angeklagte A habe - ausgehend von dem für sein Verhalten maßgebend gewesenen Motiv, dem Eigentümer wieder die Gemälde zu verschaffen und B aus seiner vermeintlichen Bedrängnis zu helfen - in seiner Vorgangsweise keine rechtswidrige Handlung erkannt. Dabei ist ein relevanter Konnex der tatsächlich unerörtert gebliebenen politischen Tätigkeit dieses Angeklagten mit der zu lösenden Beweisfrage nicht zu erkennen. Das in diesem Zusammenhang besonders hervorgehobene finanzstrafbehördliche Einvernahmeprotokoll vom 6.April 1978 enthält keine Aussage des Angeklagten A, aus der seine besondere Vertrautheit (als Bürgermeister einer Grenzgemeinde mit dem Amtssitz einer Zollwachabteilung) mit zollrechtlichen Bestimmungen hervorginge, sondern nur einen diesbezüglichen Vorhalt des Leiters der Amtshandlung (S. 13/II). Selbst unter der Voraussetzung, daß das zitierte Protokoll Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung war (§ 258 Abs. 1 StPO.), begründet seine Nichterörterung im Urteil nicht dessen Unvollständigkeit. Zudem geht es nicht um das Wissen von einer mit den gegenständlichen Gemälden bei deren Verbringung nach Österreich begangenen Verletzung von Zollvorschriften, sondern darum, ob A die von ihm (allenfalls trotzdem) unternommene 'Vermittlungsaktion' als rechtswidrig erkannte oder letztlich für gerechtfertigt hielt (S. 107/II).

Die mit der Behauptung einer Aktenwidrigkeit (der Sache nach abermals) gemeinte Unvollständigkeit der Urteilsbegründung liegt auch in bezug auf die im Ersuchschreiben des Innenministeriums der CSSR um kriminalpolizeiliche Amtshilfe enthaltene Wendung nicht vor, A habe die Vermittlung der Rückgabe der Gemälde unter der Bedingung angeboten, daß 'ihm' 10 Prozent der Gemäldewerte als Belohnung gewährt würden (S. 27/I). Denn der Angeklagte A hat hiezu schon im Vorverfahren (S. 73 a, 121/I) sowie vor dem erkennenden Gericht (S. 438/I, 78/II) dahin Stellung genommen, daß ihm hier ein eigennütziges Bestreben mißverständlich unterstellt werde, weil er mit jenem Verlangen nur die 'Finderlohn'-Forderung des B bekanntgegeben habe; dieser Verantwortung wurde vom Schöffengericht uneingeschränkte Glaubwürdigkeit zugebilligt, ohne daß es dabei in seiner Urteilsbegründung auf das erwähnte Aktenstück eigens eingehen mußte.

Eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. haftet dem Urteil mithin nicht an.

Die dem § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a (der Sache nach lit. b) StPO. gewidmeten Beschwerdeausführungen des Zollamts - mit denen dieses zum Teil nur neuerlich unzulässigerweise die mängelfrei begründete Feststellung eines dem Angeklagten A unterlaufenen Rechtswidrigkeitsirrtums bekämpft, indem es mit Argumenten, die im wesentlichen aber nur Fragen der Beweiswürdigung aufrollen, darzutun sucht, das Gericht hätte nicht diese, sondern eine gegenteilige Feststellung treffen sollen - verfehlen - im übrigen - erneut den Kern des entscheidungswesentlichen Problems: Nicht einen Rechtsirrtum über das Tatbild des - § 164 StGB. und des - § 37 (Abs. 1 lit. a) FinStrG. hat das Erstgericht dem Angeklagten A zugebilligt (§ 9 erster Fall FinStrG.), sondern einen solchen über die Rechtswidrigkeit seines (tatbildmäßigen) Verhaltens (§ 9 zweiter Fall FinStrG.). Dieser rechtlichen Beurteilung aber ist bei der gegebenen Sachlage, die in Ansehung der für den Rechtswidrigkeitsirrtum in concreto maßgebenden Motivation ihres Tatverhaltens für beide Angeklagten grundlegend verschieden ist, durchaus beizupflichten, zumal ihre Richtigkeit auch durch die - nur gegen die Entschuldbarkeit eines (vermeintlichen Tatbild-)Rechtsirrtums remonstrierenden - Beschwerdeausführungen nicht in Frage gestellt wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamts war sohin zu verwerfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Abraham B:

Die Mängelrüge des Angeklagten (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) wendet sich zunächst gegen die Urteilsannahmen, er habe die drei Gemälde um den Preis von 1,000.000 S, wovon er mindestens 424.000 S tatsächlich entrichtete, und unter der Zusage einer - im Urteil als 'Provision' bezeichneten - Gewinnbeteiligung von 300.000 Dollar an Refik D zum Weiterverkauf übernommen und dabei sowie bei dem späteren Versuch, ihre Rückstellung an die Prager Nationalgalerie von der Zahlung von 300.000 Dollar abhängig zu machen, in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt; tatsächlich habe er sie nur für ein dem D gewährtes Darlehen von 424.000 S als Pfand genommen und für die Rückstellung nicht mehr als den von D für sich und seine Hintermänner geforderten Betrag, nämlich 300.000 Dollar, verlangt. Weitere Begründungsmängel erblickt der Beschwerdeführer in Ansehung des Zeitpunkts, zu dem D begonnen habe, ihn durch Drohungen unter Druck zu setzen, um in den Besitz der zugesagten Summe zu gelangen.

Diese Einwände versagen.

Die den Hehlereitatbeständen des § 164 Abs. 1 Z. 2

StGB. und des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. gemeinsamen Begehungsweisen des 'Kaufens', 'Zum-Pfand-Nehmens' oder 'Sonst-ansich-Bringens' sind einander und den weiteren Begehungsarten des 'Verheimlichens' und des 'Verhandelns' rechtlich gleichwertig (EvBl. 1978/153 u.a.). Ob nun der Beschwerdeführer die Gemälde (ursprünglich) dadurch an sich brachte, daß er sie kaufte, oder dadurch, daß er sie zum Pfand nahm, ist schon darnach für die strafrechtliche Beurteilung ohne Belang. Ein 'An-sich-Bringen' der Bilder wird übrigens dem nach den Urteilsannahmen im Zeitpunkt der Gewahrsamserlangung (noch) nicht ihrer diebischen Herkunft bewußten Beschwerdeführer im Schuldspruch - Punkt I. 2 - nur in der Richtung der Abgabenhehlerei (§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG.) angelastet; die tatsächliche und rechtliche Begründung dieses letzteren (Teil-) Ausspruchs kann indes auf sich beruhen, da auch sein Wegfall angesichts des Zutreffens der weiteren im Urteil angenommenen Begehungsarten (Verheimlichen und Verhandeln) an der Tatbildverwirklichung nichts ändern würde (10 Os 6/79). Auf der inneren Tatseite ist bei der (Sach-) Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB. gewinnsüchtige Absicht oder ein Handeln zum eigenen Vorteil ebensowenig Tatbestandserfordernis wie der (bloße) Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern (Leukauf-Steininger2

RN. 13 zu § 164 StGB.; SSt. 47/64; vgl. Rittler2 II 192, SSt. 4/31). Gleiches gilt für die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. in der seit 1.Jänner 1976

geltenden Fassung, die das (zusätzliche) Tatbestandsmerkmal 'seines Vorteiles wegen' nicht mehr enthält, welches zudem auch dann gegeben war, wenn der Täter den Nutzen ganz oder teilweise einem Dritten - und sei es einem Vortäter - zuwenden wollte (13 Os 34/76; 12 Os 54/78). Soweit aber der - dem Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil nur beim Schuldspruch wegen Abgabenhehlerei als strafsatzerhöhend angelasteten - gewerbsmäßigen Tatbegehung ein Gewinnstreben inhärent ist, braucht darauf wegen der aus noch darzulegenden Gründen gegebenen (rechtlichen) Unhaltbarkeit des (deswegen aus dem Urteil auszuschaltenden) bezüglichen Ausspruchs nicht eingegangen werden.

Die im Urteil erwähnte Ausübung von Pressionen seitens des Refik D auf den Beschwerdeführer, um ihn zur Zahlung der zugesagten Summe zu veranlassen, vermag den Beschwerdeführer aus - gleichfalls bei Erledigung der Rechtsrüge näher auszuführenden - Erwägungen nicht zu entschuldigen. Die mit der Mängelrüge geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Urteilskonstatierungen darüber, wann D auf den Angeklagten B letztlich in Drohungen gipfelnden Druck auszuüben begann, berührt daher keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Gleiches gilt auch für die Behauptung, das Urteil lasse die Verantwortung des Beschwerdeführers unerörtert, er habe schon vor den Bedrohungen durch D vor diesem (und dessen Hintermännern) Angst gehabt.

Sohin zeigt sich, daß die vom Angeklagten B relevierten Begründungsmängel insgesamt keine im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. entscheidenden, d.h. für das Erkenntnis in der Schuldfrage und den anzuwendenden Strafsatz relevanten Tatsachen betreffen, sodaß es einer weiteren Prüfung der erhobenen Mängelrügen auf ihre Stichhältigkeit im einzelnen nicht mehr bedarf. Dies auch nicht unter dem vom Beschwerdeführer abschließend angedeuteten Aspekt denkbarer Bedeutsamkeit der bekämpften Feststellungen für die Entscheidung über seine Berufung; denn Aussprüche tatsächlicher Art, die (bloß) die Strafbemessung betreffen, sind ausschließlich mit dem hiefür bestimmten Rechtsmittel der Berufung bekämpfbar (SSt. 35/7 u. a.m.).

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der zunächst auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Rechtsrüge dahin argumentiert, der Grundsatz 'dolus superveniens non nocet' verbiete es, ihm die erst nach der Übernahme der Gemälde erlangte Kenntnis ihrer Herkunft als Vorsatzelement der in Rede stehenden Hehlereitatbestände anzulasten, zumal die in der Judikatur für den Fall des gutgläubigen Eigentumserwerbs anerkannte Unschädlichkeit späterer Kenntniserlangung auch darüber hinaus allgemein gelten müsse, ist ihm nur einzuräumen, daß jemand, der an einer Sache (etwa nach § 367

ABGB.

durch gutgläubigen Erwerb von einem befugten Gewerbsmann) bereits Eigentum erworben hat, auch dann, wenn er später deren diebische Herkunft erfährt, daran deshalb nicht mehr Hehlerei begehen kann (LSK. 1977/167), weil er in Ausübung seines Eigentumsrechts und demzufolge nicht rechtswidrig handelt (Rittler2 II 192 und die dort in Anm. 25 zitierte Judikatur und Literatur).

Außer diesem - hier nicht gegebenen - Fall aber gilt für § 164 StGB. als Dauerdelikt, daß von dieser Strafbestimmung ein darnach tatbildliches Verhalten auch dann erfaßt wird, wenn ein bereits vorher bestandener, in diesem Sinn objektiv rechtswidriger Zustand - hier: die heimliche (Weiter-)Verwahrung nach wie vor fremder gestohlener Sachen ab und trotz Kenntnis der diebischen Herkunft - vorsätzlich aufrecht erhalten wird;

ein erst während des verpönten Zustands einsetzender deliktischer Vorsatz stellt daher keinen (strafrechtlich irrelevanten) dolus superveniens dar (LSK. 1976/216;

LSK. 1975/141 = EvBl. 1976/15 u.a.). Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Beschwerdeausführungen keinen Anlaß; von einer Gleichwertigkeit des gutgläubigen Eigentumserwerbs an einer Sache mit einer sonstigen gutgläubigen Sachübernahme aus strafrechtlicher Sicht kann im Hinblick auf das nur im erstbezeichneten Fall gegebene Fehlen der Rechtswidrigkeit eines nach § 164 StGB.

tatbestandsmäßigen Verhaltens keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat demnach die Weiterverwahrung der Gemälde nach erlangter Kenntnis von ihrer diebischen Herkunft ebenso als Hehlerei zu verantworten wie ihr nachfolgendes Verhandeln. Für die analogen Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gilt sinngemäß dasselbe, selbst wenn dem Beschwerdeführer die Tatsache, daß die Gemälde durch Schmuggel in das Zollinland gelangt waren, nicht schon bei ihrer Übernahme, sondern erst während ihrer Verwahrung bekannt geworden sein sollte;

dabei ist seiner rechtlichen Argumentation hier von vornherein dadurch der Boden entzogen, daß der (seiner verfehlten Ansicht nach zu verallgemeinernde) Vergleichsfall des gutgläubigen Eigentumserwerbs bei der Abgabenhehlerei überhaupt keine Rolle zu spielen vermag (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Anm. 4 zu § 37).

In finanzstrafrechtlicher Hinsicht wendet der Beschwerdeführer (primär allerdings unter dem noch zu erörternden Gesichtspunkt eines ihm insoweit unterlaufenen Rechtsirrtums) sinngemäß zusammengefaßt ferner ein, Diebsgut komme - insbesondere bei Offenkundigkeit dieser Eigenschaft - als Gegenstand eines Schmuggels (und demgemäß auch einer Abgabenhehlerei) zudem deshalb nicht in Betracht, weil dafür (de iure und de facto) keine Eingangsabgaben zu erheben, sondern dessen sofortige Sicherstellung und (unverzollte) Rückgabe an den ausländischen Eigentümer zu verfügen gewesen wären.

Auch diese Argumente schlagen nicht durch: Sie scheitern schon an der Bestimmung des § 23 Abs. 2 BAO., wonach die Erhebung einer Abgabe nicht einmal dadurch ausgeschlossen wird, daß das Verhalten, welches den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestands bildet, selbst gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Umsoweniger vermag es die Eingangsabgabepflichtigkeit einer Ware auszuschließen, daß deren Einfuhr - wie der Beschwerdeführer für den gegebenen Fall hervorhebt - (bloß) im Zuge der (für jenen Täter nicht gesondert strafbaren) Sachverwertung nach einem daran begangenen Diebstahl erfolgt (vgl. VfSlg. 6971/1973; VwSlg. 4736 F/1974). Die Richtigkeit dieses Ergebnisses erhellt im übrigen auch aus § 178 ZollG., der ursprünglich - bis zu seinem Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.Mai 1976 (Kundmachung BGBl. Nr. 421/1975) -

eine Sachhaftung für die Eingangsabgabenschuld ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen ausnahmslos, demnach auch bei dem Eigentümer widerrechtlich entzogenen Sachen vorsah (VfSlg. 7584/1975), nunmehr aber (BGBl. Nr. 286/1978) in seinem Absatz 2 die Sachhaftung u.a. für Waren, die gestohlen wurden, ausdrücklich normiert, es sei denn, daß sie in das Zollausland zurückgebracht werden; einer derartigen, die Sachhaftung einschränkenden (Neu-) Regelung wie jener des geltenden § 178 Abs. 2 ZollG. hätte es nicht bedurft, wenn - wie der Beschwerdeführer meint -

schon das Entstehen einer Eingangsabgabenschuld für gestohlene Waren von vornherein zollrechtlich ausgeschlossen wäre.

Von der demnach vorgelegenen Eingangsabgabenpflicht abgesehen kommt es aber bei der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts als Schmuggel nicht darauf an, was geschehen wäre, wenn der Täter gemäß den zollrechtlichen Bestimmungen vorgegangen wäre; es ist vielmehr von der tatsächlich gesetzten Handlungsweise auszugehen (SSt. 41/16 u.a.). Die rein hypothetischen Ausführungen darüber, was sich ereignet hätte, falls ein Vortäter oder der Beschwerdeführer selbst die gegenständlichen Gemälde - in ihrem gegebenen Zustand - pflichtgemäß dem Zollamt gestellt hätte, gehen demnach ins Leere, weil die (nach dem zuvor Gesagten eine eingangsabgabenpflichtige Ware darstellenden) Gemälde den Zollbehörden tatsächlich nicht gestellt wurden und damit Gegenstand eines Schmuggels waren. Die bezügliche, dem Schuldspruch wegen Abgabenhehlerei zugrundeliegende rechtliche Annahme des Schöffengerichts entspricht mithin dem Gesetz.

Mit Beziehung auf Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. reklamiert der Beschwerdeführer zu Unrecht entschuldigenden Notstand (§ 10 StGB.; § 10 FinStrG.) für sich. Denn hiefür wäre u.a. erforderlich, daß in der Lage des Täters, der die mit Strafe bedrohte Tat beging, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. Davon kann hier keine Rede sein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe vor D und dessen Hintermännern Angst gehabt, er sei von D auch bedroht worden und habe sich nur dadurch bewegen lassen, die Gemälde nicht sofort nach erlangter Kenntnis von ihrer Herkunft bedingungslos dem rechtmäßigen Eigentümer herauszugeben, enthält - von der Fraglichkeit eines dem Beschwerdeführer tatsächlich und unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils abgesehen - keinen Umstand, aus dem zu schließen wäre, auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch hätte sich in der gleichen Lage nicht anders verhalten, also etwa das Einschreiten der österreichischen Sicherheitsbehörden veranlaßt. Unter diesem Gesichtspunkt hatte das Schöffengericht daher keinen Anlaß, hier entschuldigenden Notstand in Erwägung zu ziehen. In der Richtung eines - im Rahmen der Ausführungen zu Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. geltend gemachten -

Rechtsirrtums, der ihn das Unrecht der Tat nicht habe erkennen lassen, behauptet der Beschwerdeführer sachlich gleichfalls die rechtsirrige Negierung eines Schuldausschließungsgrundes und damit eine Urteilsnichtigkeit nach Z. 9 lit. b dieser Gesetzesstelle; er verbindet damit eine Rechtsrüge nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO., indem er vorbringt, bei Vorwerfbarkeit (Unentschuldbarkeit) des Rechtsirrtums seien ihm an Stelle der im Urteil angenommenen Vorsatztaten bloß die entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikte - das Vergehen nach § 165 StGB. und (seiner Meinung nach) ein Finanzvergehen nach § 36 FinStrG. - zuzurechnen.

Auch insoweit schlägt die Rechtsrüge nicht durch.

Die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei ein derartiger Rechtsirrtum unterlaufen, findet in den Urteilsfeststellungen keine Deckung; für das Schöffengericht bestand nach den Verfahrensergebnissen aber auch gar kein Anlaß, Feststellungen in der angeführten Richtung zu treffen.

Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, daß sich Rückschlüsse auf das Fehlen eines Unrechtsbewußtseins bei ihm aus der von einem anderen Beweggrund bestimmten Handlungsweise des (- eben im Hinblick auf diese anderweitige Motivation - freigesprochenen Mitangeklagten) Franz A - wie schon in Erledigung von dessen Nichtigkeitsbeschwerde angedeutet - nicht ziehen lassen; war es dem Beschwerdeführer doch - anders als dem nach den Urteilsfeststellungen primär um Kooperation mit der Tschechoslowakischen Botschaft zur Klärung der Rückstellungsmöglichkeiten bemühten A - von Anfang an um die Erlangung eines materiellen Vorteils (für sich und/oder D und dessen Hintermänner) aus einer beabsichtigten und zuletzt noch mit dem Anbot entgeltlicher Rückstellung der Gemälde versuchten Verwertung von gestohlenem Gut zu tun.

Ein vom Beschwerdeführer behaupteter Rechtsirrtum über die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. aber wäre jedenfalls nicht entschuldbar (§ 9 FinStrG.), weil der Genannte unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen wäre, sich über den Bestand einer (diesfalls offenkundig umgangenen) Eingangsabgabepflicht in Ansehung der importierten (gestohlenen) Gemälde zu informieren (vgl. § 9 Abs. 2 zweiter Fall StGB.; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, a.a.O., Anm. 2 zu § 9 FinStrG.).

Der Vollständigkeit halber sei zu dem bezüglichen weiteren Beschwerdevorbringen nur noch erwähnt, daß nach allgemeinem Strafrecht dann, wenn der (Rechts-) Irrtum vorzuwerfen ist, bei einem Vorsatzdelikt die dafür vorgesehene Strafdrohung Anwendung zu finden hat (§ 9 Abs. 3 StGB.), wogegen finanzstrafrechtlich nur Fahrlässigkeit zuzurechnen ist (§ 9 FinStrG.) und als diesfalls zurechenbares Fahrlässigkeitsdelikt nicht (wie der Beschwerdeführer meint) ein Finanzvergehen nach § 36 FinStrG., sondern jenes nach § 37 Abs. 3 FinStrG. in Betracht käme.

Berechtigt ist die auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.

gestützte Rechtsrüge indessen, soweit sie sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Abgabenhehlerei - Punkt 2) des Schuldspruchs - wendet. Denn nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. setzt der in Rede stehende, u.a. bei der (vorsätzlichen) Abgabenhehlerei strafsatzerhöhende Umstand voraus, daß es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine Tendenz zu wiederholten deliktischen Handlungen mit dieser Zielsetzung hat das Schöffengericht vorliegend nicht festgestellt und konnte sie insbesondere auch daraus nicht mit Grund erschließen, daß der Beschwerdeführer eines der drei Gemälde vorübergehend dem Refik D zurückgab und in der Folge wieder an sich nahm, handelt es sich doch dabei nur um einzelne Phasen der Verhehlungshandlung im Verlauf eines einheitlichen, durch die ursprüngliche Übernahme aller drei Gemälde zum selben Zeitpunkt und mit dem gleichen (Verwendungs-) Zweck gekennzeichneten Tatgeschehens und somit insgesamt bloß um ein einziges Delikt (LSK. 1978/200 = EvBl. 1978/153). Die vom Schöffengericht angestellte weitere Erwägung, die Veräußerung der verhehlten Gemälde hätte dem Angeklagten im Hinblick auf deren überaus hohen Wert eine für lange Zeit ausreichende Erwerbsquelle bieten können (und sollen), vermag das Fehlen der für die gewerbsmäßige Tatbegehung essentiellen Tendenz zur Wiederholung der Tat jedenfalls nicht zu ersetzen (RZ. 1970, 79 u.v.a.).

Der rechtlich verfehlte Ausspruch, Abraham B habe die Abgabenhehlerei gewerbsmäßig betrieben, und demzufolge die rechtliche Unterstellung dieser Tat (auch) unter § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. waren daher aus dem angefochtenen Urteil zu eliminieren. Da dies die Aufhebung der auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden Strafaussprüche des angefochtenen Urteils zur Folge hat, erübrigt sich ein formelles Eingehen auf das restliche, aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. gegen die Verhängung der Strafe des Wertersatzes gerichtete Beschwerdevorbringen. Bei der sohin vom Obersten Gerichtshof vorzunehmenden Neubemessung der nach dem Finanzstrafgesetz zu verhängenden Strafen wurde der hohe Wert der verhehlten Sachen als erschwerend gewertet; hingegen fielen der bisherige ordentliche Lebenswandel, die Zustandebringung des verhehlten Gutes und der Umstand, daß der Angeklagte durch seine Angaben zur Aufklärung der Taten wesentlich beigetragen hat, als mildernd ins Gewicht.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen war die Geldstrafe im Hinblick auf den Wegfall des strafsatzändernden erschwerenden Umstands nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. nunmehr gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG. zu bestimmen und erachtet der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse wie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit BS (§ 23 Abs. 3 FinStrG.) eine Geldstrafe von 500.000 S sowie einen ihm - gemäß § 19 Abs. 4 FinStrG. unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23) anteilsmäßig - aufzuerlegenden Wertersatz von 2 Millionen Schilling und die aus dem Spruch ersichtlichen Ersatzfreiheitsstrafen für angemessen.

Die Strafe des Wertersatzes ist eine zwingende Folge des Schuldspruchs wegen eines mit der Strafe des Verfalls bedrohten Finanzvergehens u.a. dann, wenn - wie hier -

auf Verfall der Tatgegenstände nur deshalb nicht erkannt werden kann, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person (vorliegend des Rechtsträgers der Prager Nationalgalerie) zu berücksichtigen ist (§ 19 Abs. 1 lit. b FinStrG.). Warum der Anwendung dieser gesetzlichen Vorschriften über den Wertersatz auf den vorliegenden Straffall die Bestimmungen des Artikels 1 des (1.) Zusatzprotokolls zur MRK. (BGBl. Nr. 210/1958) entgegenstehen sollten, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun (vgl. zur Konventionskonformität der im Finanzstrafgesetz bei Zolldelikten vorgesehenen Sanktionen die in EvBl. 1980/10 veröffentlichte Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte).

Eine Herabsetzung der über Abraham B wegen des Verbrechens der Hehlerei verhängten Freiheitsstrafe erschien vor allem angesichts des - urkundlich bescheinigten - krankheitsbedingt (erheblich) angegriffenen physischen und psychischen Zustands des Angeklagten vertretbar.

Dieser Zustand wird in absehbarer Zeit wohl keine Besserung erfahren; dementsprechend wird aber der Angeklagte den bevorstehenden Vollzug der Strafe wie namentlich deren tatsächliche Vollstreckung ungemein stärker verspüren und dadurch zusätzlichen Belastungen ausgesetzt sein.

Nicht gerechtfertigt ist indessen die durch ihn angestrebte Gewährung bedingter Strafnachsicht, die sich schon wegen des beträchtlichen Wertes der verhehlten Gemälde und der deshalb hier im Vordergrund stehenden Belange der Generalprävention verbietet. Mithin war über die Berufung spruchgemäß zu entscheiden.

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