European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00084.14H.0113.000
Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und jener des Angeklagten Roland S***** wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, zum genannten Angeklagten im Schuldspruch B./II./ sowie im Freispruch δ./ iVm β./A./II./1./k./4./ und demgemäß auch in der Subsumtionseinheit nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung und des Ausspruches gemäß § 266 Abs 1 StPO) aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Roland S***** wird von der Anklage, er habe zwischen Ende 2005 und Anfang 2006 John Si***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz im Zusammenhang mit Aktienankäufen durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigte, nämlich zur Übergabe von insgesamt 400.000 Euro verleitet, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Roland S***** ist schuldig, er hat im Jänner 2006 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz John Si***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe eines redlichen Darlehensnehmers, zur Einräumung eines Darlehens von 200.000 Euro, sohin zu einem Verhalten verleitet, das Si***** in einem 50.000 Euro übersteigenden Ausmaß am Vermögen schädigte.
Er hat hiedurch sowie durch die den unberührt gebliebenen Schuldspruchteilen zugrunde liegenden Taten das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB begangen und wird hiefür nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt, hinsichtlich der für den in § 46 Abs 1 StGB genannten Zeitraum ein Strafvollzug durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ausgeschlossen wird.
Die Vorhaft vom 23. September 2011, 14:00 Uhr, bis 26. September 2012, 14:14 Uhr, wird auf diese Strafe angerechnet.
Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte S***** auf die Strafneubemessung verwiesen.
Der den Angeklagten Rene L***** betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung des Angeklagten D***** wird durch Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 34 (vierunddreißig) Monate ‑ bei bedingter Nachsicht für eine Probezeit von drei Jahren des Teils von 24 (vierundzwanzig) Monaten ‑ Folge, sonst aber nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten S***** und D***** fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das hinsichtlich des Schuldspruchs des Angeklagten L***** unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, wurden Roland S***** (vormals B*****) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A./I./1./, A./II./ und B./), Rene L***** (A./I./2./) und Franz D***** (A./II./ [richtig:] 1./b./) jeweils des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach haben ‑ soweit für die Erledigung der Rechtsmittel von Bedeutung ‑ Roland S*****, Rene L***** und Franz D*****
in Wien und anderen Orten teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und Roland S***** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei sie die von den Anlegern eingebrachten Gelder nicht gewinnbringend anlegten, sondern zur Bestreitung ihres eigenen erhöhten Lebensunterhalts verwendeten
A./ in jeweils unterschiedlichen Täter-zusammensetzungen als Geschäftsführer, faktische Machthaber oder als Vermittler der F***** Ltd, der N***** Inc („N*****“) oder der DW***** („DW*****“), durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe,
I./ das vom jeweiligen Kunden übergebene, den Betrag von 50.000 Euro übersteigende Bargeld als Eigenkapitalquote und Vorauszahlung zu benötigen, um eine lukrative Projektfinanzierung zu erwirken, diese am Vermögen geschädigt und zu Handlungen verleitet, und zwar zur Übergabe von Bargeld, und zwar
1./ Roland S***** alleine im Jänner 2009 DI Helmuth G***** zur Überweisung von 400.000 Euro auf ein Konto der F***** Ltd;
2./ Rene L***** alleine am 14. Dezember 2009 und am 12. Jänner 2010 Richard Tr***** zur Übergabe von insgesamt 95.000 Euro, wobei Rene L***** als „Finanzierungsexperte“ auftrat;
II./ das von den jeweiligen Kunden zur Veranlagung übergebene, den Betrag von 3.000 Euro, teilweise den Betrag von 50.000 Euro übersteigende Bargeld risikofrei und äußerst gewinnbringend zu veranlagen, nachgenannte Geschädigte zur Herausgabe von Bargeld, sohin zu Handlungen verleitet, welche diese am Vermögen schädigten, wobei (der mittlerweile verstorbene) Wilhelm ***** von T***** (in der Folge: T*****) den Tatplan schmiedete, zum Zweck der Begehung von Anlagebetrügereien die Gründung der F***** Ltd bei der zypriotischen Gl***** Ltd in Auftrag gab und zunächst als faktischer, ab 20. April 2010 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und seit deren Gründung über die Alleingesellschafterin A***** (Services) Limited als wirtschaftlicher Alleineigentümer der F***** Ltd, die auf das Konto der F***** Ltd überwiesenen Gelder entgegennahm, S***** von ihm für die Umsetzung dieses Tatplans in Österreich beauftragt wurde, indem er für die Kundenbetreuung, Vertröstung und Akquise verantwortlich war und dafür weitere Vermittler, ua Franz D***** einsetzte, der abwechselnd als österreichischer Vertreter und somit als faktischer Machthaber der F***** Ltd gegenüber den Geschädigten auftrat, die Geschädigten abwechselnd und zum Teil auch mit Hilfe des S*****, zum Teil auch unter Verwendung gutgläubiger Dritter zur Investition akquirierte und zur Herausgabe von Bargeld überredete, wiewohl sie wussten, dass die vereinnahmten Gelder zur Bedienung der Forderungen früherer Investoren sowie zur Bestreitung des Lebensaufwandes von T*****, dessen Familie sowie S***** dienten
II./1./ und zwar
II./1./a./ Roland S***** mit:
a./ DI Gerald R*****, der vier im Ersturteil genannte Personen zur Herausgabe ebendort angeführter Beträge veranlasste;
b./ Stefan W*****, der fünf im Ersturteil genannte Kunden zur Investition ebendort angeführter Beträge in die F***** Ltd überredete:
c./ Alexander Ga*****, der drei im Ersturteil genannte Kunden zur Investition ebendort angeführter Beträge in die F***** Ltd überredete:
d./ Alexander Ga***** und Franz D*****, indem sie abwechselnd acht im Ersturteil genannte Kunden zur Investition ebendort angeführter Beträge in die F***** Ltd überredeten;
e./ Franz D***** und Rene L*****, indem D***** im November 2007 Manfred Du***** zur Herausgabe von 60.000 Euro überredete;
f./ Franz D*****, der im September 2007 sowie zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt Ing. Werner We***** zur Investition von insgesamt 8.000 Euro in die F***** Ltd überredete;
g./ Franz D*****, indem er in 20 im Ersturteil angeführten Fällen überwiegend die Kunden selbst, teilweise über die selbst getäuschten und gutgläubigen Vermittler Th***** und We***** ansprach und über die angebliche Investition informierte;
h./ Johann Z*****, der neun im Ersturteil genannte Kunden ‑ teilweise durch gutgläubige Dritte ‑ ansprach, über die angebliche Investition informierte und diese sodann dazu überredete;
i./ „Roland S***** indem er nachfolgende Personen über angeblich gewinnträchtige Anlageformen informierte und diese sodann zur Herausgabe von Bargeld überredete:
1./ Ernst Ri***** im Mai 2007 zur Übergabe von 125.000 Euro;
2./ und zwar durch Vermittlung des gutgläubigen und selbst geschädigten Ernst Ri***** im November 2007 Günter und Christoph V***** zur Überweisung von insgesamt 45.000 Euro;“
II./1./b./ Roland S***** und Franz D***** gemeinsam,
a./ wobei D***** fünf im Ersturteil genannte Kunden zur Investition ebendort angeführter Beträge in die F***** Ltd überredete,
b./ indem D***** in sieben im Ersturteil beschriebenen Fällen überwiegend die Kunden selbst, teilweise über die selbst getäuschten und gutgläubigen Vermittler Th***** und We***** ansprach, über die angebliche Investition informierte und diese sodann dazu überredete;
B./ Roland S***** nachgenannte Geschädigte zur Herausgabe nachgenannter Beträge verleitet, was diese am Vermögen schädigte, durch Täuschung über Tatsachen und zwar durch die Vorgabe, dass es sich bei diesem Geschäft um eine äußerst lukrative Investition handle,
I./ Zdravko Fr***** im Mai 2011 zur Übergabe von 2.000 Euro;
II./ John Si***** Ende 2005 und Anfang 2006 zur Übergabe von insgesamt 400.000 Euro;
III./ Uwe St***** zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt (US 30: 1. August 2010) zur Herausgabe von 2.000 Euro.
Weiters wurden die nachgenannten Angeklagten gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, es hätten
in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei sie die von den Anlegern eingebrachten Gelder nicht gewinnbringend anlegten, sondern zur Bestreitung ihres eigenen erhöhten Lebensunterhalts verwendeten,
α./ Roland S*****, DI Gerald R***** und Rene L*****
A./ in jeweils unterschiedlichen Täterzusammen-setzungen als Geschäftsführer, faktische Machthaber oder als Vermittler der F***** Ltd, der N***** Inc („N*****“) oder der DW***** („DW*****“) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe,
I./ das vom jeweiligen Kunden übergebene, den Betrag von 50.000 Euro übersteigende Bargeld als Eigenkapitalquote und Vorauszahlung zu benötigen, um eine lukrative Projektfinanzierung zu erwirken, diese zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet, nämlich zur Übergabe von Bargeld, und zwar
1./ Roland S*****, DI Gerald R***** und Rene L***** sowie die abgesondert verfolgten Jose Da Si*****, Antonio C***** und Daniel Fi***** am 21. Jänner 2009 und 26. Jänner 2009 DI Helmuth G***** zur Übergabe von insgesamt 1.100.000 Euro, indem DI R***** und L***** als österreichische Vertreter der DW***** auftraten;
β./ DI Gerald R***** und Rene L*****
A./ in jeweils unterschiedlichen Täter-zusammensetzungen als Geschäftsführer, faktische Machthaber oder als Vermittler der F***** Ltd, der N***** Inc („N*****“) oder der DW***** („DW*****“) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich „durch die Vorgabe,
I./ gleichlautend zu Punkt α./ des Freispruches betreffend einen weiteren von DI G***** an die F***** Ltd überwiesenen Betrag von 400.000 Euro;“
II./ das von den jeweiligen Kunden zur Veranlagung übergebene, den Betrag von 3.000 Euro, teilweise den Betrag von 50.000 Euro übersteigende Bargeld risikofrei und äußerst gewinnbringend zu veranlagen, im Ersturteil genannte Geschädigte zur Herausgabe von Bargeld, sohin zu Handlungen verleitet, welche diese am Vermögen schädigten, wobei der Angeklagte T***** den Tatplan schmiedete, zum Zweck der Begehung von Anlagebetrügereien die Gründung der F***** Ltd bei der zypriotischen Gl***** Ltd in Auftrag gab und zunächst als faktischer, ab 20. April 2010 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und seit deren Gründung über die Alleingesellschafterin A***** (Services) Limited als wirtschaftlicher Alleineigentümer der F***** Ltd die auf das Konto der F***** Ltd überwiesenen Gelder entgegennahm, S***** von ihm für die Umsetzung dieses Tatplans in Österreich beauftragt wurde, indem er für die Kundenbetreuung, Vertröstung und Akquise verantwortlich war und dafür weitere Vermittler, und zwar DI R*****, L*****, D***** und W***** einsetzte, die abwechselnd als österreichische Vertreter und somit als faktische Machthaber der F***** Ltd gegenüber den Geschädigten auftraten, L***** überdies den Geschädigten gegenüber angab, Anwalt zu sein, diese auch nach Überschreitung des Auszahlungstermins vertröstete und zur Verlängerung aufforderte, W*****, DI R*****, D*****, Z***** und Mag. Ga***** überdies die Geschädigten abwechselnd und zum Teil auch mit Hilfe des S*****, zum Teil auch unter Verwendung gutgläubiger Dritter zur Investition akquirierten,
II./1./ wobei nachfolgende Vermittler ‑ teilweise unter Verwendung gutgläubiger Dritter ‑ auftraten:
a./ DI Gerald R*****, der vier im Ersturteil genannte Personen zur Herausgabe ebendort angeführter Beträge veranlasste;
b./ DI Gerald R***** und Roland S*****, indem sie den gutgläubigen Vertretern der Bor***** OG („Bor*****“) Patrick Bog***** und Christian Ro***** vorspiegelten, sich durch die Beteiligung an der F***** Ltd bzw an einem sogenannten „Glocke‑Trading Programm“ eine lukrative und risikolose Veranlagung zu schaffen, mit ihnen Beteiligungsverträge „erstellten“ und diese und deren gutgläubige Mitarbeiter Wolfgang Sc***** und Friedrich Ge***** überredeten, in sieben im Ersturteil genannten Fällen Beträge zu akquirieren;
d./ Stefan W*****, der fünf im Ersturteil genannte Kunden zur Investition ebendort angeführter Beträge in die F***** Ltd überredete, wobei er teilweise die erhaltenen Beträge an S***** ausfolgte;
e./ Alexander Ga*****, der drei im Ersturteil genannte Kunden zur Investition ebendort angeführter Beträge in die F***** Ltd überredete;
f./ Alexander Ga***** und Franz D*****, indem sie abwechselnd acht im Ersturteil genannte Kunden zur Investition ebendort angeführter Beträge in die F***** Ltd überredeten;
g./ Franz D***** und Rene L*****, indem D***** im November 2007 Manfred Du***** zur Herausgabe von 60.000 Euro überredete;
h./ Franz D*****, der sechs im Ersturteil genannten Kunden zur Investition ebendort angeführter Beträge in die F***** Ltd überredete;
i./ Franz D*****, indem er in 25 im Ersturteil beschriebenen Fällen überwiegend die Kunden selbst, teilweise über die selbst getäuschten und gutgläubigen Vermittler Th***** und We***** ansprach, über die angebliche Investition informierte und diese sodann zu diesen überredete;
j./ Johann Z*****, indem er Kunden ‑ teilweise durch gutgläubige Dritte ‑ ansprach, über die angebliche Investition informierte und diese sodann dazu überredete;
k./ Roland S*****, indem er nachfolgende Personen über angeblich gewinnträchtige Anlageformen informierte und diese sodann zur Herausgabe von Bargeld überredete,
1./ Ilse De***** ...
2./ Ernst Ri***** ...
3./ John Si***** im Jahr 2005 zur Übergabe von 250.000 Euro unter Vorgabe, dass es sich hierbei um eine Liegenschaftsbeteiligung handle;
4./ John Si***** im Jahr 2006 zur Übergabe von 200.000 Euro;
5./ John Si***** Ende 2005 und Anfang 2006 zur Übergabe von insgesamt 400.000 Euro;
II./2./ ...
γ./ Franz D*****
„gleichlautend zu den Punkten des Freispruchs β./A./II./1./a./, b./, d./, e./, f./, g./, h./2., i./1./, 2./, 4./ bis 13./, 15./, 16./, 20./, 21./, 23./, 24./ ‑ betreffend Martin Rie***** ‑ 5.000 Euro, 25./, j./, k./, A./II./2./;“
δ./ Roland S*****
„gleichlautend zu den Punkten des Freispruchs β./A./II./1./b./ und k./1./, 3./ und 4./;“
ε./ Roland S***** und DI Gerald R*****
„D./I./, indem sie den gutgläubigen Vertretern der Bor***** Patrick Bog***** und Christian Rob***** vorspiegelten, sich durch die Beteiligungen an einem 'Glocke Trading Programm' eine lukrative und risikolose Veranlagung zu schaffen, mit ihnen die Beteiligungsverträge erstellten und diese überredeten, zwei im Ersturteil genannte Personen zu akquirieren und diese zur Herausgabe nachgenannter Beträge zu veranlassen“;
„D./II./“, indem sie im Ersturteil genannten fünf Geschädigten vorspiegelten, sich durch die Beteiligung an einem sogenannten „Glocke Trading Programm“ eine lukrative und risikolose Veranlagung zu schaffen,
A./ und B./, um diese ‑ in drei Fällen unter Einsatz des gutgläubigen Finanzdienstleisters Peter Fu***** als Vermittler ‑ zur Herausgabe von im Ersturteil angeführten Beträgen zu veranlassen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil wenden sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a, lit b sowie Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roland S*****, die aus § 281 Abs 1 Z 4, Z 5 und Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz D***** sowie die sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Angeklagten Roland S***** und ausschließlich zum Nachteil der Angeklagten Rene L***** und DI Gerald R***** ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (§ 281 Abs 1 Z 4, Z 5 und Z 9 lit a StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Zu Recht moniert die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Vorteil des Angeklagten Roland S*****, dass die Feststellungen zum Schuldspruch B./II./ einen Schädigungsvorsatz ausdrücklich in Abrede stellen (US 19 dritter Absatz). Die diesem Schuldspruch solcherart anhaftende materielle Nichtigkeit macht somit dessen Aufhebung und auf Basis der getroffenen Feststellungen in der Sache selbst einen Freispruch erforderlich (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).
Zum Nachteil des Angeklagten Roland S***** zeigt die Rechtsrüge ebenso zutreffend auf, dass die Urteilskonstatierungen zum Freispruch δ./ iVm β./A./II./1./k./4./ (US 15: Übergabe von 200.000 Euro durch John Si*****) sämtliche für eine Unterstellung unter §§ 146, 147 Abs 3 StGB erforderlichen objektiven und subjektiven Tatbestandselemente enthalten (US 18, auch 33) und diesbezüglich daher ein dem Anklagepunkt A./II./1./k./4./ (ON 504 S 21) entsprechender Schuldspruch hätte ergehen müssen.
Dieser war daher nach Aufhebung des Freispruchs ‑ und Einräumung zusätzlichen rechtlichen Gehörs (RIS‑Justiz RS0114638 [T2]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 415, § 285 Rz 14) ‑ vom Obersten Gerichtshof zu fällen.
In diesem Zusammenhang macht der Angeklagte zu Unrecht Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) geltend, weil darunter ein im Urteil enthaltenes Fehlzitat einer Aussage oder einer Urkunde verstanden wird (Fabrizy, StPO12 § 281 Rz 61), nicht aber die Bewertung einer Aussage als Geständnis.
Weiters übergeht er (Z 5 zweiter Fall) die festgestellte Fälligkeit des Darlehens mit 20. September 2006 und die Konstatierung der mangelnden wirtschaftlichen Potenz zur Rückführung (US 18), weshalb die vorgebrachte Teilrückzahlung (bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2011) als die Subsumtion nicht tangierende Schadensgutmachung ebenso dahingestellt bleiben kann wie der behauptete (allerdings bloße) Wille zur vertragsmäßigen Bedienung des Kredits.
Der Verfahrensrüge (Z 4) der Staatsanwaltschaft zuwider verletzte die Abweisung (ON 812 S 7) des Antrags auf Ladung der Zeugen Manfred Du***** und Gerhard P***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte Rene L***** zum Faktum A./ der Anklageschrift das Betrugssystem im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den anderen Angeklagten in arbeitsteiliger Weise aufrecht erhalten hat (ON 747 S 9), keine Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens, weil der Antrag im Hinblick auf unterbliebene Ausführungen zum Zeugen P***** sowie den Umstand, dass sich die Erläuterungen zum Zeugen Du***** allein auf ein nachträgliches Verhalten bezogen, nicht erkennen ließ, aufgrund welcher Umstände die Durchführung des begehrten Beweises das behauptete Ergebnis erwarten ließe (RIS‑Justiz RS0099453; RS0099189).
Zum Nachweis des objektiven Tatgeschehens geht die Verfahrensrüge überdies im Hinblick auf die vom Erstgericht ohnehin getroffenen Urteilsannahmen ins Leere (US 29, 45; RIS‑Justiz RS0099135; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 342).
Die zur Antragsfundierung im Rechtsmittel erstatteten Nachträge sind unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099117; RS0099618 [T2, T4 und T8]).
Gleiches gilt für das Vorbringen zur Abweisung (ON 812 S 7) des Antrags auf Ladung des Zeugen Nikolaus Sch***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte DI Gerald R***** „innerhalb des Vermittlerkreises in führender Rolle an den Betrügereien im Zusammenhang mit der F***** Ltd tätig war und in arbeitsteiliger Vorgehensweise mit den Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken das System aufrecht erhalten hat“ (ON 747 S 7 f).
Der von der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) allein im Hinblick auf die Angeklagten Rene L***** und DI Gerald R***** gegen den Freispruch α./A./I./1./ gerichtete Vorwurf übergangener Beweisergebnisse übersieht, dass die in diesem Zusammenhang angesprochenen zeugenschaftlichen Angaben des Geschädigten DI Helmut G***** den Konstatierungen zur Nichterweisbarkeit des Schädigungsvorsatzes (US 19, 30, 35, 44) nicht entgegenstehen und demzufolge auch nicht gesondert erörterungsbedürftig waren (RIS‑Justiz RS0098646, RS0098428; RS0098495). In Ansehung der solcherart mängelfreien Feststellungen zur (fehlenden) subjektiven Tatseite verschlägt die Behauptung eines sowohl das äußere als auch das innere Tatgeschehen betreffenden Feststellungsmangels (Z 9 lit a ‑ vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 600; RIS‑Justiz RS0118580; in dieser Sache bereits unmissverständlich 11 Os 77/13b) und reduziert sich im Ergebnis auf den bloßen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung zu kritisieren bzw unliebsame Feststellungen durch dem eigenen Standpunkt entsprechende Konstatierungen zu ersetzen.
Gleiches gilt ‑ mutatis mutandis ‑ auch für den gegen den Freispruch β./ des Angeklagten Rene L***** erhobenen Vorwurf übergangener Aussagen der Zeugen DI Helmut G***** und Ernst Ri***** sowie des Angeklagten Roland B***** (S*****), welche den Urteilsannahmen nicht entgegenstehen, einen auf eine weitere Vermögensschädigung der betroffenen Kunden bzw eine Bestärkung der dolos handelnden Akquisiteure gerichteten Vorsatz nicht feststellen zu können (US 29 f).
Soweit die gegen den Freispruch β./ gerichtete Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zum Angeklagten DI Gerald R***** eine Auseinandersetzung mit dessen Auftreten als Vertreter der F***** Ltd vermisst, übergeht sie die Ausführungen in US 43 f. Der Einwand, der genannte Angeklagte habe aufgrund seiner Kundenkontakte von der mangelnden Einhaltung sämtlicher Finanzierungszusagen gewusst, ergänzt die tatrichterlichen Feststellungen prozessordnungswidrig durch eigene Annahmen. Indem die Rüge in diesem Zusammenhang die unterbliebene Erörterung der Frage moniert, weshalb der genannte Angeklagte seine Mitwirkung an einem Betrugskarussell nicht erkannte, und dabei überdies auf „starke Indizien“ verweist, wonach „ein akademisch gebildeter Mensch derartige Vorgänge hinterfragt“ hätte, übt die Staatsanwaltschaft im Ergebnis lediglich ‑ im schöffengerichtlichen Verfahren in dieser Form unzulässige ‑ Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Schließlich steht die zum Freispruch ε./D./II./B./2./ korrelierte Aussage des Zeugen Markus Pö***** den Urteilsannahmen nicht entgegen und war demzufolge auch nicht gesondert zu erörtern.
Da die im Wege der Mängelrüge solcherart erfolglos bekämpften Konstatierungen zum Fehlen eines Vorsatzes des Angeklagten DI R*****, die von ihm geworbenen Kunden am Vermögen zu schädigen bzw die dolos handelnden Akquisiteure in der Fortsetzung ihrer Handlungsweisen zu bestärken (US 30, 43), einer anklagekonformen Verurteilung jedenfalls entgegenstehen, ist der Geltendmachung eines Feststellungsmangels (Z 9 lit a) die Grundlage entzogen (15 Os 69/13f ua).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Roland S*****:
Soweit sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen den Schuldspruch B./II./ wendet, ist auf die Ausführungen zum entsprechenden Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu verweisen.
Die gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit (Feststellungen dazu US 29) gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) erklärt nicht, weshalb in Ansehung der konstatierten Gehaltserhöhungen (US 21 zweiter Absatz) und der festgestellten Überzeugung des Angeklagten S*****, dass die betrügerisch erlangten Gelder tatsächlich nicht veranlagt werden und lediglich der Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse des „Grafen von TuH“ sowie der anders nicht erzielbaren Finanzierung des weiteren Vertriebs einschließlich des noch dazu stark steigenden (40.000 Euro 2005, 180.000 Euro 2008) Gehalts des Erstangeklagten dienten (US 28 f, 39), das Erfordernis eines als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat zu beurteilenden Vorteils nicht erfüllt sein sollte (RIS‑Justiz RS0086573, auch RS0094702; anders gelagert das vom Beschwerdeführer zitierte E 12 Os 132/96).
Bei den Schuldsprüchen A./II./1./a./b./1./ und A./II./1./a./i./1./ moniert die Rechtsrüge (Z 9 lit b) die auf die Feststellung einer unredlichen Mittelherkunft gestützte Nichtanwendung des § 167 StGB. Der Oberste Gerichtshof sieht sich dementgegen nicht veranlasst, von der seit vielen Jahrzehnten geübten einhelligen Rechtsprechung, dass die (fallaktuell vorliegende ‑ US 26) Verwendung unredlich erlangter Mittel bloß zu einer Schadensverschiebung und daher nicht zu einer Schadensgutmachung im Sinne des erwähnten Strafaufhebungsgrundes führt, abzugehen, und vermag in der erwähnten (ausdrücklich auf die Voraussetzungen der Straflosigkeit abstellenden) ständigen Rechtsprechung einen Verstoß gegen das Verbot richterlicher Rechtsfortbildung von materiell‑rechtlichen Vorschriften zum Nachteil des Angeklagten nicht zu erblicken (RIS‑Justiz RS0098991; Mayerhofer StGB6 § 167 E 69; Fabrizy, StGB11 § 167 Rz 12; Leukauf‑Steininger Komm³ § 167 RN 34; Kienapfel BT II³ § 167 Rz 33).
Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer „undeutlichen“ bzw unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) geht im Hinblick auf die mängelfrei hiezu angestellten tatrichterlichen Erwägungen ins Leere (US 44 vorletzter Absatz). Soweit die Rüge hiebei Vergleiche mit der Begründung des Freispruchs ε./D./I./2./ (US 44 letzter Absatz) zieht, übt sie lediglich unzulässige Beweiswürdigungskritik (RIS‑Justiz RS0098471).
Der ‑ mangels Anführung der genauen Aktenseite das Gebot exakter Bezeichnung missachtende (RIS‑Justiz RS0124172 [T4]) und ‑ nicht auf konkrete Beweisergebnisse eingehende allgemeine Einwand, aus der unklaren Formulierung des Protokolls der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2013 zum Vortrag des „wesentlichen Akteninhalts“ (ON 812 S 11) sei nicht erkennbar, ob zur Begründung herangezogene Aktenteile in der Hauptverhandlung überhaupt vorgekommen sind, geht fehl, weil aus Z 5 vierter Fall nur gerügt werden kann, dass ein bestimmtes (im Urteil konkret verwertetes) Beweismittel nicht im Sinn des § 258 Abs 1 StPO vorgekommen ist, hingegen derart unklaren Protokollsinhalten mittels ‑ durch § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützter, fallaktuell jedoch nicht erfolgter ‑ Antragstellung im Sinn des § 271 Abs 1 zweiter Satz StPO zu begegnen wäre (13 Os 31/12a; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 462; vgl auch RIS‑Justiz RS0111533).
Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auch zum Faktenkomplex F***** Ltd (Schuldspruch A./) sowie zu den Schuldsprüchen B./I./ und III./ den unklaren Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hinsichtlich des Vorkommens einzelner Aktenbestandteile thematisiert, gilt das Gleiche.
Mit dem Vorwurf fehlender „Erläuterungen“ zur Person des Peter Ko***** und „ob der Angeklagte S***** mit einer Untätigkeit des Genannten rechnete“ ignoriert die gegen den Schuldspruch B./I./ gerichtete Rüge (nominell Z 5 zweiter, dSn vierter Fall) die in diesem Zusammenhang vom Erstgericht spezifisch angestellten Überlegungen (US 46; RIS‑Justiz RS0119370, RS0116504). Dass diese den Beschwerdeführer nicht überzeugen, begründet keine Nichtigkeit (Fabrizy, StPO12 § 281 Rz 60).
Der gegen den Schuldspruch B./III./ erhobene Einwand einer widersprüchlichen Begründung (Z 5 dritter Fall) übersieht, dass die von den Tatrichtern verwendete Wortfolge, wonach „dieses Darlehen tatsächlich nicht zurückzuzahlen gewesen“ wäre (US 45 Mitte), ein Zitat der ‑ mängelfrei verworfenen ‑ Verantwortung des Angeklagten S***** darstellt.
Im Hinblick auf die ohnehin erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs B./II./ sowie des Freispruchs δ./ iVm β./A./II./1./k./4./ erübrigt sich ein gesondertes Eingehen auf das weiters dazu vom Angeklagten S***** erstattete Vorbringen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Franz D*****:
Der in der Hauptverhandlung am 23. April 2013 gestellte Antrag auf Vernehmung des „Urus Kn*****, Adresse unbekannt“ war unmöglich zu erfüllen (§ 55 Abs 1 zweiter Satz dritter Fall, Abs 2 dritter Fall StPO), zumal nach dem Genannten bereits ‑ vergeblich ‑ gefahndet wurde (ON 747 S 3).
Der Verfahrensrüge (Z 4) gegen das Unterbleiben neuerlicher Erhebungen zum Aufenthalt dieses Zeugen mangelt es an einer darauf gerichteten Antragstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302).
Der Einwand (Z 5 vierter Fall) einer unzureichenden Begründung der ‑ entgegen der Bestreitung (dSn Z 9 lit a) gar wohl getroffenen ‑ Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 28 f) übergeht die diesbezüglichen Urteilserwägungen (US 40 ff; RIS‑Justiz RS0119370), aus denen hervorgeht, dass ab September 2008 (US 43) ‑ exemplarisch dargestellt am Faktum Schm***** (Schuldspruch A./II./1./b./a./1./ ‑ US 7) ‑ eine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers nicht (mehr) angenommen werden konnte. Einer gesonderten Erörterung der Einlassung des Drittangeklagten zu Zusicherungen des (vormals) Angeklagten T***** (Z 5 zweiter Fall) bedurfte es dabei nicht.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) einzelne gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sprechende Umstände anführt, die Ausführungen des Erstgerichts als nicht überzeugend bezeichnet sowie durch eine eigenständige Beurteilung der Verfahrensergebnisse ersetzt und so schließlich zur Annahme eines auch ab September 2008 vorliegenden (einen Schädigungsvorsatz somit ausschließenden) Vertrauens des Angeklagten D***** gelangt, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen ‑ wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt ‑ wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit ‑ wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld ‑ sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte, waren ‑ bei sonstiger Verwerfung der übrigen (Teile der) Nichtigkeitsbeschwerden ‑ in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie jener des Angeklagten S***** das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in Ansehung des Angeklagten S***** im Schuldspruch B./II./ sowie im Freispruch δ./ iVm β./A./II./1./k./4./ und demgemäß auch in der Subsumtionseinheit nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung und des Ausspruches gemäß § 266 Abs 1 StPO) aufzuheben, der Angeklagte S***** gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO vom wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe zwischen Ende 2005 und Anfang 2006 John Si***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz im Zusammenhang mit Aktienankäufen durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigte, nämlich zur Übergabe von insgesamt 400.000 Euro verleitet (Schuldspruch B./II./), gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen und im Umfang des Anklagefaktums A./II./1./k./4./ (Freispruch δ./ iVm β./A./II./1./k./4./) mit einem Schuldspruch vorzugehen.
Bei der Straf‑(neu‑)bemessung für den Erstangeklagten waren erschwerend die Vielzahl der Angriffe über einen mehrjährigen Zeitraum mit einem Schaden von weit über 2,5 Mio Euro, die zweifache Erfüllung der den Strafrahmen bedingenden Umstände und eine einschlägige Vorstrafe aus 2007 (nach der er nahtlos rückfällig wurde), mildernd ein Teilgeständnis.
Die unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens nach Urteilsverkündung war mit zwei Monaten mildernd zu veranschlagen (§ 34 Abs 2 StGB; RIS‑Justiz RS0114926). Da die Staatsanwaltschaft den erstgerichtlichen Strafausspruch (4 Jahre Freiheitsstrafe) unbekämpft ließ, war dieser bei der rechnerischen Reduktion zugrunde zu legen.
Mag auch das leichtfertige Streben der Opfer nach überhohen Renditen die Straftaten begünstigt haben, sieht sich der Oberste Gerichtshof ‑ wie das Erstgericht ‑ zum Ausspruch nach § 266 Abs 1 StPO veranlasst, weil die Abwägung der in § 43 Abs 1 letzter Satz StGB angeführten Kriterien (vgl die Strafzumessungsgründe) spezialpräventiv gegen den Angeklagten S***** ausfällt.
Die Vorhaftanrechnung beruht auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Roland S***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Zu den (verbleibenden) Berufungen:
Über Rene L***** verhängte das Schöffengericht eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Jahr. Erschwerend war dabei kein Umstand, mildernd das umfassende reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel.
Weder die Schadenshöhe noch die Tatbegehung in zwei Teilen sowie die Vorgabe einer vorzunehmenden Bestechung lassen die erstgerichtliche Sanktion zum Nachteil des Zweitangeklagten korrekturbedürftig erscheinen, zumal auch diesem ‑ der kein Rechtsmittel erhob ‑ der Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB zuzubilligen ist (§ 295 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Der Berufung der Anklagebehörde war daher der Erfolg zu versagen.
Über Franz D***** verhängte das Schöffengericht eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, von denen zwei Drittel unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden; für den unbedingten Strafteil erging ein Ausspruch nach § 266 Abs 1 StPO. Dabei war erschwerend die Faktenmehrheit und der Umstand, dass der Schaden ein Mehrfaches der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB erreicht, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel.
Entgegen dem umfassenden Berufungsvorbringen geben weder das in der Untersuchungshaft über mehrere Wochen verspürte Übel des Freiheitsentzugs noch das Alter des 1959 geborenen Drittangeklagten Grund zu einer Reduktion oder gänzlich bedingten Nachsicht der Strafe.
Allerdings kommt auch hier § 34 Abs 2 StGB zum Tragen (vgl oben), weshalb die aus dem Spruch ersichtliche Korrektur vorzunehmen war.
Nicht näherzutreten war dem gegen die Anwendung von § 266 Abs 1 StPO gerichteten Begehren: (auch) für den Drittangeklagten, der in 12 Angriffen innerhalb etwa eines Jahres einen Schaden von über 1 Mio Euro (mit‑)verschuldete, fällt die Abwägung der Kriterien des § 43 Abs 1 letzter Satz StGB negativ aus. Ein Widerspruch in der Anwendung von § 43 Abs 4 StGB und § 266 Abs 1 StPO kann nicht ersehen werden.
Diesbezüglich war der Berufung ‑ die durch Behauptung fahrlässigen Handelns nicht am Schuldspruch festhält (§ 295 Abs 1 erster Satz StPO) ‑ somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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