OGH 14Os138/95 (RS0094702)

OGH14Os138/9524.8.2022

Rechtssatz

Für die Beurteilung schwerer Betrügereien (§ 147 Abs 2 StGB) als gewerbsmäßig begangen (§ 148 zweiter Fall StGB) ist keineswegs erforderlich, dass die beabsichtigte fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schaden jeweils identisch ist, vielmehr genügt es, dass sich der Täter mit einem Teil abfindet und mit dem Rest einen Dritten unrechtmäßig bereichert.

Normen

StGB §70
StGB §148

14 Os 138/95OGH27.02.1996
14 Os 148/00OGH25.09.2001
14 Os 143/01OGH29.10.2002

nur: Für die Beurteilung schwerer Betrügereien (§ 147 Abs 2 StGB) als gewerbsmäßig begangen (§ 148 zweiter Fall StGB) ist keineswegs erforderlich, dass die beabsichtigte fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schaden identisch ist. (T1)

15 Os 54/06iOGH08.08.2007

Vgl

13 Os 43/09mOGH18.06.2009

Auch; Beisatz: Hier: § 130 vierter Fall StGB. (T2)

14 Os 38/22bOGH24.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0140OS00138_9500000_002

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