Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch und Privatbeteiligtenzusprüche enthält, wurde der Angeklagte Martin B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A./), des Vergehens des versuchten Geldwuchers nach §§ 15, 154 Abs 1 StGB (B./), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (C./) und des Vergehens des Sachwuchers nach § 155 Abs 1 erster Fall StGB (D./) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - in Steyr, Behamberg und anderen Orten
A./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese mit einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er schwere Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
I./ durch die Vorspiegelung, ein zahlungswilliger Kunde bzw Vertragspartner zu sein,
1./ in der Zeit von April 1999 bis Juni 1999 in Weyer Johann L***** dadurch, dass er über seine Mitarbeiter Herbert P*****, Herfried J*****, Mario F*****, Michael H***** und Christian Fr***** wiederholt Waren in dessen Malereibetrieb unter der Zusage späterer Zahlung abholen ließ (Schaden insgesamt 1.204,57 Euro),
2.) in der Zeit zwischen Ende Oktober 1998 bis Ende März 1999 in einer Mehrzahl von Angriffen Verfügungsberechtigte der G***** zu Warenlieferungen (Schaden abzüglich rückgestellter Waren insgesamt 13.920,98 Euro),
3./ in der Zeit von Mitte November 1998 bis Mitte März 1999 in einer Mehrzahl von Angriffen Verfügungsberechtigte der S***** GesmbH zu Warenlieferungen (Schaden insgesamt 9.566,66 Euro), 4./ in der Zeit ab 3. März 1999 bis Mitte November 1999 Verfügungsberechtigte der Be***** GesmbH in einer nicht näher feststellbaren Mehrzahl von Angriffen zur Lieferung von Geschenkartikeln (Schaden insgesamt zumindest 2.500 Euro), 5./ im September 1999 Verfügungsberechtigte der Rechtsanwaltspartnerschaft He***** zur Durchführung seiner rechtsfreundlichen Vertretung in den Verfahren 2 C 687/99p, 2 C 169/99m und 2 C 1003/99h, jeweils des Bezirksgerichtes Steyr, sowie zu seiner rechtsfreundlichen Beratung (Schaden insgesamt 1.652,19 Euro),
6./ im Februar 2000 Johann Pi***** zur Vermietung von Betriebsräumlichkeiten um eine Monatsmiete in Höhe von 436,04 Euro (Schaden in Höhe einer dreifachen Monatsmiete und sohin zumindest 1.308,12 Euro),
7./ am 14. April 2000 Josef Ba***** zur Durchführung eines Transportes (Schaden 654,06 Euro),
8./ am 14. April 2000 Alfred W***** zur Betankung seines Pkws (Schaden 49,42 Euro),
9./ im Juni 2000 Christian Bruno Jä***** zur Durchführung von Werbeeinschaltungen auf Video-Wänden (Schaden 2.495,88), wobei die Tatvollendung hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.601,91 Euro aufgrund der Abschaltung des Spots unterblieb,
10./ im Oktober und November 2000 Josef Reinhold Br***** zum wiederholten Betanken von Kraftfahrzeugen (Schaden insgesamt 1.633,69 Euro),
11./ im August 2000 Wilfried M***** zur Überlassung einer E-Mail-Adresse sowie von Soft- und Hardware (Schaden insgesamt 4.120,99 Euro),
12./ in der Zeit vom 10. Oktober 2000 bis Anfang November 2000 Dr. Albin Wa***** zur Erteilung von Rechtsberatung sowie rechtsfreundlicher Vertretung in Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren (Schaden insgesamt 3.451,96 Euro), 13./ im Februar/März 2001 Elisabeth Fl***** zur wiederholten Lieferung von Waren (Schaden insgesamt 759,85 Euro), 14./ im Jänner/Februar 2002 Michael Sch***** durch die Vorspiegelung, dessen Katze hätte am 24. September 2001 seinen Pkw der Marke Opel Frontera beschädigt, und indem er zu 4 C 230/02d des Bezirksgerichtes Steyr einen entsprechenden Zahlungsbefehl erwirkte, zur Zahlung eines Geldbetrages von 4.198,12 Euro, wobei die Tatvollendung durch Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens seitens Michael Sch***** unterblieb,
15./ im Verlauf der Jahre 2001 und 2002 Verfügungsberechtigte der Wi***** GesmbH & Co KG zur Einschaltung von Inseraten in den OÖ Nachrichten (Schaden insgesamt 2.271,18 Euro),
16./ im Mai 2002 Verfügungsberechtigte der K***** GesmbH zu Materiallieferungen für die Errichtung eines Volleyballplatzes (Schaden insgesamt 2.232,95 Euro),
17./ im Mai 2004 Verfügungsberechtigte der Sa***** mbH & Co KG zur Einschaltung eines Inserates beginnend mit 18. Mai 2004 bis 25. Mai 2004 namens des Vereines „Ju*****" (Schaden 107,40 Euro); II./ durch die Vorspiegelung in in verschiedene Printmedien gesetzten Inseraten und in persönlichen Gesprächen, für finanzschwache Kunden Sanierungskonzepte zu erstellen und im Wege der Gründung in England registrierter Gesellschaften (Limited Companies) Kredite zu verschaffen (a./), bzw für Kunden in England registrierte Gesellschaften (Limited Companies) zu gründen (b./), bzw Kredite zu verschaffen (c./), bzw sonstige Leistungen zu erbringen (d./), zu Zahlungen für und im Zusammenhang mit Gesellschaftsgründungen, bzw teils zum Zwecke der Kreditbeschaffung,
1./ Ende Juli bis Ende August 2001 Josef Schr***** zu Zahlungen für eine Limited-Gründung sowie für Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem Pachtvertrag, der Durchführung eines Gläubigerausgleiches und einer Umschuldung (Vorspiegelung im Sinne A./II./b./ und d./, im Folgenden kurz „b./ und d./", Schaden 4.447,58 Euro), wobei die Tatvollendung hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.831,36 Euro aufgrund der Zahlungsverweigerung des Josef Schr***** unterblieb, 2./ in der Zeit zwischen Anfang Juli bis Ende September 2001 Charlotte R***** für eine Limited-Gründung sowie zur Kreditbeschaffung (a./ und c./, Schaden insgesamt 5.476,55 Euro), 3./ im Februar/März 2001 Elisabeth Fl***** für eine Limited-Gründung (b./, Schaden 726,73 Euro),
4./ in der Zeit von Juli bis Mitte Oktober 2001 Werner Ho***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden insgesamt 2.424,30 Euro), 5./ in der Zeit von Juni bis Anfang August 2001 Reinhold Fri***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden 1.813,91 Euro), wobei die Tatvollendung auf Grund der Zahlungsverweigerung des Reinhold Fri***** unterblieb,
6./ in der Zeit von Anfang Juni bis Mitte Juli 2001 Hans Jürgen Schi***** für eine Limited-Gründung und Beratungstätigkeit (a./ und d./, Schaden insgesamt 8.459,12 Euro),
7./ in der Zeit von Anfang Juli bis 8. Oktober 2001 Andreas Ka***** für eine Limited-Gründung, Bereitstellen eines Secretary und Directors und für sonstige nicht näher feststellbare Leistungen (a./ und d./, Schaden insgesamt 5.476,56 Euro),
8./ in der Zeit von Anfang Juli 2001 bis 23. Juli 2001 Heidi Elisabeth Bi***** (früher We*****) für eine Limited-Gründung (b./, Schaden insgesamt 2.616,22 Euro),
9./ im September 2001 Wilhelm I***** für verschiedenen Büroaufwand (d./, Schaden insgesamt 1.744,15 Euro).
10./ im August 2001 Markus E***** für eine Limited-Gründung und Bereitstellen eines Secretary und Directors (a./ und d./, Schaden 4.168,44 Euro), wobei die Tatvollendung durch die Zahlungsverweigerung des Markus E***** und die zum Verfahren 13 C 20/02a des Bezirksgerichtes Innsbruck erfolgte Klagsabweisung unterblieb,
11./ im September/Oktober 2001 Anton Fe***** für eine Limited-Gründung zur Kreditbeschaffung sowie für Notarkosten (a./ und d./, Schaden insgesamt 3.633,64 Euro),
12./ in der Zeit vom 13. September bis 28. November 2001 Wolfang Mo***** für eine Limited-Gründung, Bereitstellen eines Secretary und Directors, sowie für Leistungen betreffend Firmenverwaltung, Beratungstätigkeit, Firmensitz und Erstellen eines Sachverständigengutachtens (a./ und d./, Schaden insgesamt 11.450,26 Euro),
13./ in der Zeit von Oktober bis 13. November 2001 Josef Pr***** für die Zurverfügungstellung eines Sicherheitscodes (d./, Schaden 2.180,19 Euro),
14./ im September 2001 Regina Schn***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden insgesamt 2.616,22 Euro),
15./ im September 2001 Karl T***** für eine Limited-Gründung und Bereitstellen von Treuhändern (a./ und d./, Schaden 2.616,22 Euro), wobei die Tatvollendung aufgrund dessen Zahlungsverweigerung unterblieb,
16./ in der Zeit von Ende September/Anfang Oktober bis 12. Oktober 2001 Harald Ha***** für eine Limited-Gründung sowie Bereitstellen eines Secretary und Directors (b./ und d./, Schaden insgesamt 7.674,25 Euro),
17./ im September 2001 Erich U***** für eine Limited-Gründung (b./, Schaden 2.616,22 Euro),
18./ im Oktober 2001 Alois Pö***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden 3.778,99 Euro),
19./ im Oktober 2001 Alfred Bis***** für eine Limited-Gründung (a./, Schaden 2.906,91 Euro), wobei die Tatvollendung durch dessen Zahlungsverweigerung unterblieb,
20./ im Oktober 2001 Emma Li***** für eine Limited-Gründung sowie Leistungen für Beratungen (a./ und d./, Schaden 2.091,16 Euro), 21./ im November 2001 Hannes Schie***** durch die Vorspiegelung des Vorliegens einer Kreditzusage zur Zahlung von Geldbeträgen (c./, Schaden insgesamt 886,62 Euro), wobei die Tatvollendung hinsichtlich eines Teilbetrages von 552,31 Euro aufgrund der Zahlungsverweigerung durch Hannes Schie***** unterblieb;
B./ die Zwangslage eines anderen dadurch ausgebeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, für die Vermittlung eines Darlehens einen Vermögensvorteil gewähren ließ, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung stand, und zwar im November 2001, indem er von Silvana Er***** für die Vermittlung eines Kredites über 65.405,55 Euro eine Provision in Höhe von 6.177,19 Euro verlangte und die angeführte Summe zu 4 C 2754/01m beim Bezirksgericht Bregenz einklagte, wobei die Tatvollendung durch das abweisende Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 17. August 2003 unterblieb;
...
D./ gewerbsmäßig die Zwangslage nachgenannter Personen dadurch ausgebeutet, dass er sich für die Gründung in England registrierter Gesellschaften (Limited Companies) nachfolgende Geldleistungen gewähren ließ, die in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung (1.064 Euro) standen, und zwar
1./ in der Zeit von April bis Mitte August 2001 des Johann Kü***** durch bezahlte Kosten für die Limited-Gründung von 2.616,22 Euro, 2./ im Mai 2001 des Friedrich und der Susanne Pu***** durch bezahlte Kosten für die Limited-Gründung von 3.402,54 Euro,
3./ vom 27. August bis 19. Oktober 2001 des Wilhelm I***** durch bezahlte Kosten für die Limited-Gründung von 4.069,68 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Z 1, 3, 4, 5, 5a, 8, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die behauptete, mit Nichtigkeit bedrohte Formverletzung (Z 3) liegt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nicht vor. Das Erstgericht spricht im Urteilssatz zum Schuldspruchfaktum A./II./6./ aus, dass der Schaden des Hans Jürgen Schi***** für eine „Limited-Gründung" und Beratungstätigkeit insgesamt 8.459,12 Euro betrug und präzisiert in den Entscheidungsgründen, dass der Zeuge am 3. Juli 2001 zu einer Geldzahlung von 18.000 S und am 12. Juli 2001 zu einer weiteren Geldzahlung von 98.400 S verleitet wurde (US 42). Somit errechnet sich der durch das betrügerische Herauslocken herbeigeführte Schaden mit 116.400 S, welcher - wie das Erstgericht zutreffend feststellte (und auch im Urteilsspruch anführte) - 8.459,12 Euro entspricht. Durch die in den Entscheidungsgründen anlässlich der Erörterung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Schi***** erfolgte Nennung eines Schadensbetrages von lediglich 5.476,55 Euro (irrig gleichlautend wie Faktum A./II./2./) kann schon angesichts des mängelfrei festgestellten tatbestandsessentiellen Schadens eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Mangelhaftigkeit des Urteilsspruchs oder der behauptete, überdies eine Wertgrenze nicht tangierende und sohin weder schuldspruchs- noch subsumtionsrelevante Widerspruch zwischen Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils nicht erblickt werden.
Sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern umfasst auch den Vorsatz bloß eigener unrechtmäßiger Bereicherung, sodass ein darauf gestützter Widerspruch zwischen Urteilstenor und Gründen aus Z 3 jedenfalls unbeachtlich ist. Überdies sind die Tatrichter sowohl im Urteilsspruch als auch in der Begründung zur Faktengruppe A./ nicht nur - wie die Beschwerde vermeint - von bloß eigennütziger (US 36), sondern auch von fremdnütziger Bereicherung ausgegangen (US 31). Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf „Ladung und Einvernahme des Zeugen N. Sche*****, Kaufmann, pA D*****" (S 832/XVI), „zum Beweis dafür, dass die vom Angeklagten verrechneten Preise von damals 36.000 S inkl USt im Zeitraum 2000 und 2001 für Ltd-Gründungen in England angemessen waren und branchenüblich verrechnet wurden, sowie zum Beweis für die Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten dahingehend, dass er sich an den von der Firma D***** damals verrechneten Preisen für Ltd-Gründungen orientiert sowie ausdrücklich vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Un***** Ltd in diesem Bereich der Firmengründungen von dieser Firma Auskünfte über die üblichen und angemessenen Preise eingeholt hat", zufolge Unerreichbarkeit des Zeugen zu Recht abgewiesen (S 1045/XVI). Nachdem der Angeklagte im Zuge einer Urkundenvorlage (ON 351) lediglich ein Schreiben der D***** vom 17. Mai 2000 (S 189/XV) vorlegte, wurde dem Gericht auf dessen Anfrage mit Schreiben der Polizeiinspektion R***** vom 15. Oktober 2005 (ON 359/XV) zur Kenntnis gebracht, dass Georg Sche***** bis Ende Juli 2005 in ***** wohnhaft gewesen und unbekannt verzogen sei. Mangels amtlicher Meldung sei eine Ermittlung seines derzeitigen Aufenthalts nicht möglich. Die Anschrift der Fa D***** sei seit einigen Jahren nicht mehr aktuell gewesen. Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse konnte das Erstgericht von weiteren Maßnahmen zur Ausforschung dieses Zeugen wegen offenbarer Aussichtslosigkeit ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten Abstand nehmen (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 31).
Außerdem legt der Beweisantrag nicht dar, weshalb er trotz der Verantwortung des Angeklagten, von den - weitaus geringeren - Kosten für derartige Firmengründungen (ein paar hundert Pfund „mit Sitz und allem", S 51/XVI) informiert gewesen zu sein, der von ihm getätigten Kostenanfragen an englische Unternehmen (etwa S 345 ff/XII), des Umstands, dass er zehn derartige Gesellschaften um etwa 1.910 Euro erworben hat (US 171 iVm S 565 ff/VII) und der vom Sachverständigen Dipl. Vw. Dr. Schw***** ermittelten Durchschnittspreise, ungeachtet der allenfalls von der Firma D***** verrechneten Entgelte, das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327), der Angeklagte habe sich - unter Berücksichtigung der von ihm erbrachten Leistungen - gerade an den ihm vom beantragten Zeugen bekannt gegebenen Preisen orientiert.
Den am 30. September 2005 im Zuge eines schriftlichen Beweisantrages (ON 331) unter Punkt 10./ zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „aus den an die Unternehmensberatungs Ltd geleisteten und in der Anklageschrift insbesondere unter Faktum A./II./ angeführten Zahlungen weder laufende Gehaltszahlungen, noch sonstige geldwerte oder solchen vergleichbare Zuwendungen in einer Größenordnung unmittelbar oder auch mittelbar erhalten hat, die eine Qualifikation im Sinn der strafsatzerhöhenden Bestimmungen nach §§ 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB begründen könnten", gestellten Antrag auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens (S 55/XIV) hat der Beschwerdeführer zwar in der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2005 vorgetragen (S 315/XVI). Der Schöffensenat wies das Begehren - der weiteren Verfahrensrüge zuwider - jedoch zu Recht ab. Denn es läuft mangels Bezeichnung eines konkreten Sachverhaltssubstrats und mangels Anführung, auf Basis welcher (letztlich überhaupt nicht vorhandener, S 1065/XVI) Unterlagen ein Gutachtensauftrag an einen Buchsachverständigen hätte erteilt werden können, aus dem die im Beweisthema bezeichneten Schlussfolgerungen gezogen werden sollten, auf die Einholung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331).
Der Vorsitzende übermittelte am 14. Oktober 2005 (S 3aaan in ON 1) dem Sachverständigen Mag. Dr. Matthias Ko***** sämtliche vorhandenen Unterlagen mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob eine Gutachtenserstellung im Sinne des Beweisantrages anhand dieser und allenfalls vom Angeklagten noch vorzulegender Unterlagen möglich ist. Der Sachverständige gab mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 bekannt, welche Informationen für eine Analyse erforderlich wären (S 399 f/XV). Nachdem dieses Schreibern dem Verteidiger zugestellt worden war (S 405/XV), wurde der Angeklagte unter Hinweis darauf in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2005 nochmals zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert (S 1045/XVI). Letztlich wurde der Antrag in der Hauptverhandlung vom 18. November 2005 mit Beschluss des Schöffengerichtes abgewiesen (S 1065/XVI), weil keine vollständige Buchhaltung der Unternehmensberatungs Ltd. vorlag und nachdem festgestellt wurde, dass weitere Urkunden dem Gericht nicht vorgelegt würden (vgl auch US 267 f).
Die rein spekulative Behauptung in der Rechtsmittelschrift, nicht näher konkretisierte Zeugenaussagen und unvollständige Buchhaltungsunterlagen ließen „Rückschlüsse" auf „tatsächliche Zahlungsverpflichtungen und ermittelte Ausgaben des Unternehmens zu", verstößt gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot und ist solcherart unbeachtlich.
Letztlich bemängelt der Angeklagte unter Z 4, dass seinen Ablehnungsanträgen hinsichtlich des Senatsvorsitzenden (wegen Befangenheit) jeweils mit Beschluss des Schöffengerichtes nicht stattgegeben wurde.
In der Hauptverhandlung vom 28. September 2005 lehnte der Verteidiger den Vorsitzenden mit der wesentlichen Begründung als befangen ab, dass der Zeuge Reinhard Kr***** ohne Anlass „in Richtung des Verdachtes einer falschen Zeugenaussage vor Gericht" ermahnt worden sei, der Vorsitzende sich vor Verlesen der Inhalte aus dem Schreiben des Angeklagten an Ba***** unstatthaft geäußert („damit wir das auch dingfest machen") und das Fragerecht des Verteidigers durch die Unterbrechung des Verfahrens und Aufnahme eines abgesonderten Protokolls beschnitten habe, sodass der Anschein einer negativen Einstellung aus unsachlichen Motiven gegenüber dem Angeklagten bestehe (S 276 f/XVI). Diesem Antrag wurde nicht Folge gegeben (S 278/XVI).
Mit persönlich verfasstem Schriftsatz vom 29. September 2005 (ON 332) lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden erneut wegen der Art seiner Verhandlungsführung ab und brachte bei Gericht am 30. September 2005 eine (nicht aktenkundige) Privatanklage gegen Dr. Christoph Ma***** wegen § 111 StGB ein (S 313/XVI). Das Einlangen dieses Ablehnungsantrags wurde zwar im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten, er wurde jedoch von Seiten der Verteidigung nicht ordnungsgemäß mündlich gestellt. Durch die abschlägige Entscheidung wurden daher Verteidigungsrechte jedenfalls nicht verletzt. Ebenso erfolglos bleibt auch die Einwendung, der Angeklagte habe gegen den Vorsitzenden eine Privatanklage eingebracht, weil darauf ein Ablehnungsantrag in der Hauptverhandlung nicht gegründet wurde und dieser Umstand auch nicht geeignet wäre, daraus Befangenheit abzuleiten (vgl 14 Ns 11/90).
In der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2005 (S 929/XVI) lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden erneut ab, weil er eine „vorgefasste Meinung" habe und er bei Aussagen der Zeugen „solange nachfrage", bis diese eine „belastende Aussage zusammenkünsteln". Dieser Antrag wurde mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass Aussagen von Zeugen gemäß § 252 Abs 1 Z 2 StPO zu verlesen sind, wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen (S 930/XVI). In der Hauptverhandlung vom 9. November 2005 wurde festgehalten, dass der Angeklagte einen weiteren (schriftlichen) Ablehnungsantrag (ON 378) mit der Begründung eingebracht hat, eine namentlich nicht genannte Gerichtsperson habe in Gegenwart der Lebensgefährtin des Angeklagten die voreingenommene Haltung des Vorsitzenden artikuliert, überdies sei die Presse bereits vorzeitig über den Termin der Urteilsverkündung informiert worden. Auch über diesen Antrag entschied der Schöffensenat abschlägig (S 1047/XVI), ohne dass er ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingebracht worden wäre. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von dieser abzugehen. Der Umstand, dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit jener einer der Prozessparteien deckt, ist ebensowenig geeignet, die volle Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen, wie allfällige - wenngleich gegen § 52 Geo verstoßende - Überreaktionen oder eine allfällige unrichtige Gesetzesauslegung (Lässig, WK-StPO § 72 Rz 1, 2 und 10 mwN). Unter diesen Prämissen lässt aber die vom Beschwerdeführer monierte Art der Verhandlungsführung, wie Vorhalte an vernommene Zeugen, eine daraus abgeleitete vorgefasste Meinung, die Wortwahl durch den Vorsitzenden oder gar von der Strafprozessordnung vorgesehene Maßnahmen, wie die Aufnahme eines abgesonderten Protokolls nach § 277 StPO, keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich der Vorsitzende bei seiner den Angeklagten betreffenden Entscheidung von unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen. Auch ein äußerer Anschein der Befangenheit wurde daher zutreffend verneint.
Soweit sich der Gerichtshof veranlasst sah, zu dem - in der Hauptverhandlung nicht vorgetragenen und somit im Nichtigkeitsverfahren bedeutungslosen - schriftlichen Befangenheitsantrag (ON 378) auszuführen, dass der Vorsitzende zu keiner außenstehenden Gerichtsperson oder Person der Staatsanwaltschaft oder sonstigen Personen über die gegenständliche Strafsache gesprochen und insbesondere auch zu Medienvertretern keinerlei Kontakte gepflogen, sondern diese an die Medienstelle des Landesgerichtes verwiesen habe (S 1047/XVI), vermochte der Angeklagte nicht darzulegen, dass sich allfällige Informationen an die Medien nicht im Rahmen des Medienerlasses des Bundesministeriums für Justiz (JMZ 4410/9-Pr 1/2003 vom 12. November 2003 über die Zusammenarbeit mit den Medien) bewegt und in die schon dargelegte Richtung gewiesen hätten.
Die Geltendmachung der mit Schriftsatz vom 29. September 2005 (ON 332) behaupteten Ausgeschlossenheit des vorsitzenden Richters Dr. Christoph Ma***** aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO wegen Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung scheitert schon am Fehlen einer rechtzeitigen Rüge gleich zu Beginn der Hauptverhandlung, wurde der Verteidiger doch bereits durch den Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr, mit dem Hofrat Dr. Günter Bit***** als befangen angesehen wurde, davon in Kenntnis gesetzt, dass die Strafsache an den zu seiner Vertretung berufenen Richter des Landesgerichtes Steyr Dr. Christoph Ma***** übertragen wurde (ON 236 iVm S 3aai). Zufolge Aufhebung des weiteren Beschlusses des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr, mit dem die Strafsache dem bisherigen Vorsitzenden rückübertragen wurde, durch den Obersten Gerichtshof (15 Os 7/05a = ON 245) ist der zuvor gefasste Beschluss rechtswirksam geblieben.
Der Mängelrüge sind zunächst einige bedeutsame Grundsätze voranzustellen (12 Os 7/06f mwN):
Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen es als erwiesen oder als nicht erwiesen annahm und aus welchen Gründen dies geschah.
Dabei hat es die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO). Das erkennende Gericht ist ferner nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Auch kann nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinander setzt. Dass aus den (formell einwandfrei) ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch (mit plausibler Begründung) für eine dem Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Mängelrüge unbekämpfbar.
Die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (§§ 260, 270 Abs 2 Z 4, 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO).
Die entscheidenden Tatsachen sind von den erheblichen Tatsachen zu unterscheiden. Damit sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auseinandersetzen. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der gebotenen Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt.
Zu den geltend gemachten Begründungsmängeln sei erinnert (vgl EvBl 1972/17; 12 Os 38/04 uva; Fabrizy StPO9 § 281 Rz 42 ff):
Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn - aus objektiver Sicht - den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht auf der objektiven sowie der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist.
Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ist dann gegeben, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt oder seinen Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es die Beweise nicht für stichhältig erachtet.
Mit sich im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist das Urteil, wenn das Gericht Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können.
Keine oder nur offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt. Der gegen bloß willkürlich getroffenen Feststellungen gerichtete Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht gegeben, wenn die angeführten Gründe bloß nicht überzeugend genug scheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind.
Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer gerichtlichen Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.
Beweiswerterwägungen der Tatrichter scheiden - sofern sie nicht den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen - als Anfechtungsgegenstand der Mängelrüge von vornherein aus (11 Os 102/04 uva).
Ferner ist der Mängelrüge vorweg entgegenzuhalten, dass sie zwar wiederholt beteuert, nicht im Entferntesten in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung bekämpfen zu wollen, jedoch überwiegend solcherart vorgeht, eigenständige Erwägungen allgemeiner Natur anstellt und Feststellungen sowie deren Begründung - in Außerachtlassung der Anfechtungserfordernisse - schlicht als „lebensfremd" oder „widersinnig" bezeichnet. Schließlich richtet sich der überwiegende Teil der Einwände unter jeweils isolierter Betonung gegen einzelne Aspekte der tatrichterlichen Erwägungen, ohne an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen, womit in diesem Umfang der vom Gesetz geforderte Bezugspunkt verfehlt wird (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Auf dieser Basis ist dem Rechtsmittel Folgendes zu erwidern:
Die Willensausrichtung des Angeklagten im Sinne der eingangs der Beschwerde bestrittenen Gewerbsmäßigkeit der Taten zum Faktum A./ (der Sache nach Z 10) wurde entgegen der Auffassung des Nichtigkeitswerbers nicht nur ausdrücklich festgestellt (US 16, 3. Absatz, 31 unten, 36, 158 f), sondern auch hinreichend begründet (US 64 f, 97 f, 149 f, 158 f).
Der zueinander im Widerspruch stehende Feststellungen (Z 5 dritter Fall) zur Gewerbsmäßigkeit der (schweren) Betrügereien, aber auch eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) behauptenden Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass § 70 StGB die Begehung einer strafbaren Handlung in der Absicht voraussetzt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine für einen längeren Zeitraum wirksame - aber nicht notwendigerweise regelmäßig und dauernd fließende - Haupt- oder Nebenerwerbsquelle zu erschließen. Eine fortlaufende Einnahme verschafft sich auch, wer sich als kriminellen Zuschuss zu einem sonst redlich erworbenen Einkommen regelmäßig die Zahlung erbrachter Leistungen erspart und so wirtschaftliche Vorteile erreicht, gleichgültig, ob er die erlangten Sachwerte für sich verwenden oder weitergeben will (Jerabek in WK² [2006] § 70 Rz 7, 10 f, 14 f mwN). So besehen steht der Vorsatz der teilweisen Bereicherung eines Dritten (US 16) in keinem unlösbaren Widerspruch zur gewerbsmäßigen Tendenz insgesamt, die nicht bei jedem einzelnen Betrugsfaktum aktuell sein muss. Keinesfalls erforderlich ist es, dass dem Angeklagten der gesamte Vermögensvorteil aus dem ihm zugerechneten Betrugsschaden zugekommen sein müsste oder seine Bereicherung „überhaupt die strafbestimmende Höhe von 50.000 Euro insgesamt erreicht" hätte.
Auch widersprechen die Überlegungen der Tatrichter, die die Annahme gewerbsmäßiger Begehung iSd § 148 zweiter Fall StGB ausschließlich zu A./II. (US 158 f, 269) aus der Vielzahl und Intensität der deliktischen Angriffe und den massiven finanziellen Schwierigkeiten ableiteten (US 65, 97 f), bei klarer persönlicher Zuordnung des Handelns auch im Namen seiner Gesellschaften (US 63 f, 144 bis 150) sowie der Verwendung für Lebensunterhalt und Bezahlung anderer Schulden (US 65), weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen; sie sind also nicht willkürlich. Wendungen wie „es besteht kein Zweifel" und „zweifellos" sind nach Lage des Falles auch nicht „Scheingründe", werden doch vorliegend Begründungen keineswegs durch Behauptungen ersetzt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446), sondern nur der intersubjektiven Überzeugung des Gerichtes in Verbindung mit - durchwegs weitläufigen - konkreten Erwägungen Ausdruck verliehen.
Dass der „Großteil" der unter A./I./ genannten Fakten für sich die Qualifikation des schweren Betruges nicht erfüllt, ist nicht entscheidungswesentlich, haben die Tatrichter doch insoweit lediglich die auf die Begehung fortlaufender Betrügereien gerichtete Absicht angenommen, die Qualifikation des § 148 zweiter Fall StGB jedoch auf die zu Faktengruppe A./II./ festgestellte Absicht gegründet, sich durch die wiederkehrende Begehung eine jeweils so hoch wie mögliche, jeweils jedenfalls 3.000 Euro übersteigende fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 36, 269). Ob im Falle mehrerer Taten einzelne allein betrachtet nur nach § 146 StGB zu beurteilen wären, ist ohne Einfluss auf die Qualifikation: Für die Haftung nach § 148 zweiter Fall StGB reicht es aus, dass die Absicht des Täters zwar nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien (§ 147 StGB) gerichtet ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² [2006] § 148 Rz 6).
Mit der Anführung „von Lebenssachverhalten, bei denen Betrugsvorsatz gemeinhin nicht anzunehmen ist", wird ein Begründungsgebrechen nicht aufgezeigt.
Die nach der Beschwerdeauffassung „völlig willkürliche und aktenwidrige" Konstatierung, der Angeklagte habe seine Gewerbeberechtigung im Februar 2002 zurückgelegt und sein Einzelunternehmen aufgelöst (US 21), ist ebensowenig von Entscheidungsrelevanz wie - was er auch selbst einräumt - die Chronologie der operativen Tätigkeit seiner Unternehmen. Mit welchem Formalmangel das Urteil behaftet sein soll, weil die „Gründung einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat mit dem ausschließlichen Zweck, sich in einem anderen Mitgliedstaat (durch Zweigniederlassung) zu etablieren, nicht rechtsmissbräuchlich ist" (unter Verweis auf 6 Ob 44/04w = RdW 2004/490), sagt der Angeklagte nicht.
In Bezug auf die Faktengruppe A./I./ rügt der Angeklagte die Feststellung seiner vorauszusehenden Zahlungsunfähigkeit (US 15) als unbegründet (Z 5 vierter Fall), übersieht jedoch, dass die Täuschungshandlungen in der Vorspiegelung der Zahlungswilligkeit erblickt wurden (US 15, 63), sodass die Erörterung der mit Beweisantrag vom 11. Oktober 2005 (ON 351) vorgelegten „Rechnungen" über offene Forderungen entbehrlich war (Z 5 zweiter Fall). Allgemeine Erwägungen zu den Risken bei Unternehmensgründungen infolge mangelnder Eigenkapitalausstattung ohne daraus jedenfalls resultierende strafrechtliche Relevanz, der Hinweis auf seine geständige Verantwortung in Richtung § 159 StGB aF hinsichtlich einiger weniger Fakten und die Ausführungen zur Legalität der Inanspruchnahme zivilprozessualen Rechtsschutzes entbehren den Anforderungen einer Mängelrüge schlechthin.
Der eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) zu A./I./1./ behauptenden Beschwerde zuwider haben die Tatrichter die Feststellung, dass die Materialbeschaffung bei betrugsessentiellem Vorsatz des Angeklagten durch dessen Arbeiter nach jeweils telefonischer Rücksprache erfolgte (US 18 f), insbesondere aus den Aussagen seiner als Zeugen vernommenen Dienstnehmer erschlossen (US 70 bis 75). Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, die Urteilsannahmen wären „lebensfremd", aus den vorliegenden Beweisergebnissen für ihn günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen trachtet, wendet er sich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Wenn der Nichtigkeitswerber zu A./I./2./ und 3./ die Urteilsannahmen, wonach er sich das Vertrauen des Außendienstmitarbeiters Friedrich Po***** erschlich (US 17, 69), mit allgemeinen Erwägungen, dass es naturgemäß im Interesse einer einen Neuunternehmer kontaktierenden Lieferantenfirma gelegen sei, einen Geschäftskontakt zu eröffnen und entsprechende Aufträge dieses neuen Unternehmens zu lukrieren, zu bestreiten sucht, kritisiert er neuerlich unzulässig die Beweiswürdigung. Der behauptete Widerspruch zwischen der Feststellung, der Angeklagte habe die jeweils erste Lieferung bei den geschädigten Unternehmen bezahlt (US 17), und der weiteren Urteilsannahme, er habe zu den jeweiligen Bestellzeitpunkten keine einzige der georderten und gelieferten Waren bezahlen wollen und dies auch in der Folge nicht getan (US 18, erster Absatz), liegt nicht vor, weil sich letztere zweifelsfrei auf die weiteren Bestellungen auf Lieferschein nach Anlegen eines Kundenblattes beziehen. Unter Vernachlässigung der hiezu angestellten eingehenden Erwägungen des Schöffengerichtes (US 65 bis 70) sucht der Beschwerdeführer - im kollegialgerichtlichen Verfahren wiederum unzulässig - aus der zur Erlangung von Kreditwürdigkeit notwendigen Bezahlung der ersten beiden Lieferungen und der teilweisen Rücksendung von Waren aus eigenem Antrieb und ohne Aufforderung seinen Täuschungsvorsatz in Zweifel zu ziehen. Der Einwand, dass sich die Erwägung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe erhaltene Waren zu äußerst niedrigen Preisen weiterveräußert, um rasch zu Geld zu kommen, aus Beilage ./2 in ON 37 (einer vom Angeklagten verbreiteten Preisliste) nicht ableiten lasse, betrifft keinen erheblichen Umstand. Der Vorwurf, die Zahlungsunwilligkeit zu A./I./4./ sei angesichts teilweiser mangelhafter Lieferung unzureichend begründet, versagt schon deshalb, weil sie das Erstgericht aus der Nichtzahlung jedweden Betrages erschlossen hat (US 78). Außerdem wurden einzelne Mängel sehr wohl als erwiesen angenommen und fanden bei der Berechnung der Schadenshöhe Berücksichtigung (US 77 f).
Aus dem nicht unterfertigten Schreiben an die G***** vom 23. September 1999 (S 171/XV), in welchem die „Freigabe" der zu Gunsten der G***** erteilten Bankgarantie bestätigt werden soll, zieht der Nichtigkeitswerber wiederum mit eigenständigen Erwägungen andere Schlussfolgerungen als das Erstgericht und kritisiert solcherart unzulässig die auch in diesem Punkt eingehende tatrichterliche Beweiswürdigung (US 82). Inwieweit das "unternehmerische Risiko" eines Anwalts den Betrugsvorsatz des Beschwerdeführers betrifft, bleibt im Dunkeln, ohne dass ein formaler Begründungsmangel ersehen werden könnte.
Zu A./I./6./ unternimmt der Beschwerdeführer neuerlich den unzulässigen Versuch, aus der Auflösung seines Einzelunternehmens und der bevorstehenden Gründung der Malerei E. B***** Ltd. das Fehlen des vom Erstgericht angenommenen Betrugsvorsatzes zu begründen, ohne an der Gesamtheit der hiezu angestellten Erwägungen der Tatrichter Maß zu nehmen (US 84 bis 86). Zumal das faktische Mietverhältnis mehr als zwei Monate andauerte, bedurfte die Anlastung der betrügerisch herausgelockten Nutzung von drei Monaten, ohne dass es auf den schriftlichen Abschluss eines Mietvertrages oder die (nicht eingehaltene) Zusage einer „Bankgarantie" ankäme, keiner weiteren Begründung. Wenn der Beschwerdeführer sodann eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) in der Nichterörterung der Aussage des Johann Pi***** (S 256 ff/I) zum Wert der von diesem in offensiver Selbsthilfe (zur Verhinderung des Erlöschens des gesetzlichen Pfandrechtes des Bestandgebers; vgl Würth in Rummel ABGB³, § 1101 Rz
8) anlässlich des Auszuges perkludierten (und nicht „vom Angeklagten zurückgelassenen" - siehe US 86 f; Zeuge Johann Pi*****, S 250; Zeuge Josef Ba*****, S 258/XVI) Gegenstände erblickt, legt er nicht dar, inwieweit dieser Umstand allfälliger Schadensgutmachung für den festgestellten Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz (US 21, 22; 88) von Belang sein sollte. Die unter Z 9 lit a von der Beschwerde vermissten Feststellungen zu den Beweggründen des Angeklagten, das Bestandsobjekt zu räumen, betreffen keine entscheidende Tatsache. Die Behauptung der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) der Feststellung zu A./I./7./, in der G*****straße sei es zu keiner Entladung der Gegenstände gekommen, da die Lebensgefährtin des Angeklagten vorgab, kein Geld zu haben, verkennt das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, der - wie bereits angeführt - darin besteht, dass das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer gerichtlichen Aussage oder einer Urkunde in seinem wesentlichen Teil unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Überdies hat jedoch die Frage, ob der Transport tatsächlich nicht durchgeführt wurde, keine entscheidende, für die Subsumtion oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebliche Tatsache zum Gegenstand, weil selbst unter Zugrundelegung der behaupteten mangelnden Vertragserfüllung durch den Frachtführer Versuch anzunehmen wäre. Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat beschränkt sich auf die Frage des Vorliegens des Milderungsumstands des § 34 Abs 1 Z 13 StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zugehören (12 Os 119/06a; verst. Senat). Das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Strafzumessungstatsachen kann nicht mit Mängelrüge, sondern ausschließlich mit Berufung angefochten werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 680, 693).
Die vom Beschwerdeführer vermisste Begründung des Täuschungsvorsatzes zu A./I./8./ findet sich in US 93 f.
Wer durch die zu A./I./9./ beschriebene Betrugstat bereichert wurde, ist mit Blick auf den Tatbestand des § 146 StGB nicht von entscheidender Bedeutung und auch für die festgestellte gewerbsmäßige Begehung nicht von Relevanz, setzt diese doch keineswegs voraus, dass sich der Täter bei jedem Betrugsfaktum selbst bereichert hat. Dass die fortlaufende Einnahme gerade aus der in Rede stehenden Tathandlung, vorliegend die kurzfristige Schaltung eines Werbespots, erzielt werden sollte, wird für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit gerade nicht vorausgesetzt (Jerabek in WK² [2006] § 70 Rz 9). Mit welchen Worten der Zeuge Christian Jä***** dem Angeklagten die Erstattung einer Anzeige angedroht hat und ob er in diesem Zusammenhang erklärt hat, der Angeklagte brauche die Forderung nicht zu bezahlen, betrifft keine entscheidende Tatsache, zumal für die Annahme vollendeten Betrugs kein dauernder Schaden erforderlich ist, sondern eine vorübergehende Vermögensminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum genügt (Kirchbacher/Presslauer in WK² [2006] § 146 Rz 74). Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zum Fehlen jeglichen Bereicherungsvorsatzes zu A./I/.10/ infolge zumindest vermeintlichen Bestehens einer Gegenforderung ignoriert der Beschwerdeführer die hiezu vom Erstgericht angestellten umfangreichen Erwägungen, nimmt solcherart neuerlich nicht an der Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen Maß, sondern kritisiert bloß unzulässig die Beweiswürdigung. Außerdem kommt es für die Beurteilung des festgestellten Vorsatzes Anfang Oktober 2000 (US 25) auf den Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht an. Weshalb eine zumindest konkludente Zusicherung der Bezahlung anlässlich der Betankungen keine Täuschungshandlung darstellen sollte, sagt die entsprechende Feststellungen zu einem nach außen hin in Erscheinung getretenen Verhalten reklamierende Rüge (der Sache nach Z 9 lit a) nicht. Der nach Ansicht der Beschwerde unerörtert (Z 5 zweiter Fall) gebliebene Eigentumsvorbehalt an der PC-Anlage (A./I./11./), von dem das Erstgericht erkennbar ohnedies ausgegangen ist (US 26), stellt - zumal ein solcher den Schädigungsvorsatz an der betrügerisch herausgelockten Sache nicht ausschließt (RIS-Justiz RS0094626) - weder für sich gesehen noch - mangels Tangierung einer Wertgrenze - in Bezug auf die Schadenshöhe eine entscheidende Tatsache dar. Zu A./I./12./ ist die Kenntnis des Rechtsanwalts Dr. Albin Wa***** von den dem Angeklagten zur Last liegenden Straftaten für die Beurteilung der Täuschungshandlung irrelevant, ebenso die vom Geschädigten verlangte und auch übermittelte Deckungszusage der Malerei E. B***** Ltd., haben die Tatrichter die Täuschungshandlung der Vorspiegelung seiner Zahlungswilligkeit doch auch in der wahrheitswidrigen Behauptung des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung und in der - nicht eingehaltenen - Zusicherung eine Akonto-Zahlung in Höhe von 7.000 S erblickt. Auch die aufgrund eines Vergleichs am 13. Juli 2001 geleistete Zahlung durch die Malerei E. B***** Ltd. vermag an der Deliktsvollendung nichts zu ändern. Den darauf gestützten Einwand mangelnder Zahlungswilligkeit hat das Tatgericht ohnedies erörtert (US 107). Die Behauptung einer Kompensation mit einer - mangels eigener Leistungserbringung - nicht bestehenden Gegenforderung (Faktum A./I./13./) ist nicht erörterungsbedürftig. Die zu Faktum A./II./3./ angestellten Erwägungen der Tatrichter, aus welchen Gründen sie zu der Annahme gelangten, dass der Angeklagte niemals vorhatte, für Elisabeth Fl***** eine Limited zu gründen, übergeht die einzelne Teile ihrer Zeugenaussage hervorhebende, eine unvollständige Begründung (Z 5 zweiter Fall) behauptende Rüge und argumentiert solcherart nicht auf Basis der Gesamtheit der Urteilsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Weshalb „zum Rechtskomplex der Geschäftskontakte und Geschäftsbeziehungen" mit wechselseitigen Mindestverrechnungsmöglichkeiten zwischen „BC*****" Feststellungen hätten getroffen werden müssen (inhaltlich Z 9 lit a), sagt die Beschwerde nicht.
Den Ausführungen des Nichtigkeitswerbers zu A./I./14./ zuwider hat das Erstgericht das konstatierte Wissen des Beschwerdeführers, dass die Kratzspuren auf seinem Pkw nicht von der Katze des Michael Sch***** stammen (US 29), in Übereinstimmung mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen zureichend begründet (US 109 ff) und auch die Angaben des Zeugen El***** (US 111) sowie die Verantwortung des Angeklagten, er habe infolge Bestreitung der Forderung durch den Zeugen Michael Sch***** im Rahmen der Korrespondenz vor Klagseinbringung mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht gerechnet (US 109), berücksichtigt.
Mit dem Einwand unzureichender Begründung des Bereicherungsvorsatzes bei seinem Handeln im Namen der Un***** Ltd. sowie des Vereins Ju***** übergeht der Beschwerdeführer in Ansehung der Fakten A./I./15./ und A./I./17./ die Urteilsannahme, wonach er mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern (US 16 erster Absatz). Zufolge dieser angesichts der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbereicherungsintention beim Tatbestand des § 146 StGB hinreichenden wahldeutigen Feststellung waren im Einzelnen keine weiteren Erörterungen (siehe ausführlich US 119) vorzunehmen, zumal die Tatrichter überdies davon ausgingen, dass sämtliche Unternehmen dem Beschwerdeführer auch wirtschaftlich zuzuordnen sind (US 197, 144). Schließlich hat das Erstgericht zu A./I./17./ gar wohl eingehend begründet, weshalb es seine Verantwortung abgelehnt hat, mangels Übersendung von Belegexemplaren Zahlung nicht geleistet zu haben (US 118).
Indem der Beschwerdeführer mit eigenen Beweiswerterwägungen insbesondere aus dem Zeitpunkt der Rechnungslegung und der Verhängung der Untersuchungshaft zu A./I./16./ für ihn günstigere, den Vorwurf der Täuschung über seine Zahlungsunwilligkeit negierende, Ergebnisse ableitet als das Schöffengericht, wendet er sich wiederum unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Wer aus der Betrugstat tatsächlich bereichert wurde, ist aus den bereits dargelegten Gründen irrelevant. Überdies sind die Tatrichter auch hier davon ausgegangen, dass auch die A***** Bau Systems Ltd. der Unternehmenskonstruktion des Angeklagten zuzurechnen ist (US 116 f).
Entgegen der Kritik zum Schuldspruch A./II., auf die noch im Einzelnen eingegangen werden wird, hat das Erstgericht, ausgehend von der gebotenen Gesamtschau der Beweisergebnisse, seine Feststellungen zureichend begründet, dass der Beschwerdeführer überwiegend finanzschwache Kunden (US 32 f) über die Möglichkeit, Sanierungskonzepte zu erstellen und im Wege der Gründung in England registrierter Gesellschaften Kredite zu verschaffen, solche Gesellschaften zu gründen und Kredite zu verschaffen oder sonstige Leistungen zu erbringen, getäuscht und hiebei mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz sowie in der für Gewerbsmäßigkeit erforderlichen Absicht gehandelt hat (US 32 bis 36). Diese Annahmen hat es aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, der über keinerlei fachspezifische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, lediglich - mit geringem Kostenaufwand - einige Limited Companies (die mangels inländischer Registrierung jedoch nicht rechtens operativ tätig werden konnten) tatsächlich gründete, keinerlei Kredite vermittelte und auch solche zu vermitteln nicht in der Lage war sowie sonstige Leistungen im Bereich der Unternehmensberatung nicht erbringen konnte, im Zusammenhalt mit den Angaben der im Urteil genannten Zeugen, der sichergestellten Korrespondenz insbesondere mit englischen Unternehmen und den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Vw. Dr. Schw***** im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen erschlossen (US 120 bis 160). Insbesondere haben die Tatrichter das Wissen des Angeklagten als erwiesen angenommen, dass jene überwiegende Zahl von Kunden, die sich zwecks Erlangung eines Kredits an ihn gewandt hatte und seinen Beteuerungen vertraute, eine Limited-Gründung allein ermögliche bereits eine Kreditgewährung (US 210), am alleinigen Erwerb einer derartigen Gesellschaft überhaupt nicht interessiert war und diese auch nicht benötigte (US 33 f, 157), sodass die damit im Zusammenhang stehende Leistung des Angeklagten für sie mangels geschäftlicher Erfahrung in diesem Sektor und mangels zumutbarer Verwertungsmöglichkeiten völlig wertlos war (US 170). Lediglich im Zweifel hat das Erstgericht einen vom Sachverständigen ermittelten durchschnittlichen Gesamtaufwand des Angeklagten in jenen Fällen, in denen Geschädigten tatsächlich Limited Companies verschafft wurden, in Abzug gebracht (US 170 bis 174).
All diese Feststellungen und die von den Tatrichtern hiezu angestellten Erwägungen lässt der Beschwerdeführer außer Acht, wenn er eingangs seiner Mängelrüge zu dieser Faktengruppe, gestützt auf seine Verantwortung, zu damals üblichen Preisen angeboten und daher ohne Bereicherungsvorsatz gehandelt zu haben, dem von ihm vertretenen Standpunkt eigenständig beweiswürdigend zum Durchbruch zu verhelfen sucht. Die von ihm vorgelegte Preisliste der D***** hat das Erstgericht der Beschwerde zuwider ohnedies erörtert, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass es der Angeklagte unterließ, den überwiegenden Teil der von ihm zugesagten Leistungen zu erbringen (US 174 f).
Als der Annahme der Vorspiegelung unrichtiger Tatsachen (Kreditverschaffung, Gesellschaftsgründung, Leistungserbringung) sowie dem betrugsessentiellen Vorsatz entgegenstehende, vom Erstgericht angeblich mit Stillschweigen übergangene Beweisergebnisse führt der Beschwerdeführer eine Vielzahl von aus dem Zusammenhang gelösten Passagen der Zeugenaussagen und seiner eigenen Verantwortung an, aus denen sich insbesondere ergeben soll, dass die Zeugen ihrer Erwartung entsprechende Leistungen bekamen oder diese aus nicht vom Angeklagten zu vertretenden Umständen unterblieben. Dabei geht die Beschwerde jeweils an der aktuell inkriminierten Täuschungshandlung und der trotz teilweiser - das Tatvorhaben aber bloß verschleiernder - Leistungserbringung vorliegenden Betrugstendenz vorbei.
Zu A./II./1. hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, für Josef Schr***** eine „Vorratsgesellschaft" gegründet zu haben, mit eingehender Begründung verworfen (US 160 bis 163). Der Einwand, diese sei lebensfremd und nicht nachvollziehbar, verkennt ebenso die Kriterien einer Mängelrüge wie die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung zu amtswegiger materieller Wahrheitsforschung. Überdies sind die Tatrichter zum Ergebnis gelangt, dass auch weitere dem Zeugen Schr***** angebotene Leistungen nicht erbracht wurden und auch nicht erbracht werden sollten (US 36 f, 163). Feststellungen zum Umfang dieser Aufträge waren daher nicht geboten.
Das Urteilsgericht hat begründet dargelegt, weshalb es zu A./II./2./ den mit dem Tatgeschehen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehenden Angaben der Charlotte R***** vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg vom 15. Oktober 2001 (ON 51) gefolgt ist. Das Erstgericht war daher nicht verhalten, ihre knapp zwei Jahre später getätigten Angaben vor dem Bezirksgericht Bludenz (ON 159), wonach der Angeklagte anlässlich eines Telefonats erklärt habe, bei Gründung einer Firma in England könne leichter ein Kreditgeber gefunden werden, gesondert zu erörtern, schließen diese zudem eine Kreditzusage des Angeklagten keineswegs aus; sie bestätigen daher auch nicht, wie er vermeint, „eindeutig" seine Verantwortung. Der Einwand, die Ausführungen zur sogenannten „Finanzierungsbestätigung" vermögen nicht „zu überzeugen", verfehlt abermals die Kriterien einer Mängelrüge.
Welche Passagen einer E-Mail-Korrespondenz zu A./II./3./ die mangelnde Zahlungsbereitschaft der Zeugin Elisabeth Fl***** und damit die vermeintlich berechtigte Leistungsverweigerung durch den Angeklagten bestätigen sollten und dergestalt erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) gewesen seien, wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, sodass es auch einer Erörterung der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Un***** Ltd nicht bedurfte. Überdies haben die Tatrichter auch zu diesem Faktum eingehend dargelegt, weshalb sie zur Überzeugung gelangten, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, für die Geschädigte eine Limited zu gründen (US 177 bis 180).
Auch der vermeintliche Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu A./II./4./ zwischen der konstatierten Vorspiegelung, einen Kredit zu beschaffen, und der (von der Rüge völlig isoliert betrachteten) Urteilsausführung, Werner Ho***** habe „keine Kreditzusage" erhalten, liegt nicht vor, wird doch die vom Angeklagten hergestellte Verknüpfung der Kreditgewährung mit einer zu gründenden Limited Company (US 181) schlichtweg ignoriert. Da der Zeuge Werner Ho***** im Zuge seiner telefonischen Befragung durch die Bundespolizeidirektion Steyr am 12. Dezember 2001 eine Zusicherung des Kredits durch den Angeklagten bestätigte (S 613/V) und auch im Rahmen seiner Niederschrift vor dem Gendarmerieposten Seckau am 21. Dezember 2001 darlegte, dass ihm der Angeklagte zwar erklärt habe, es sei kaum möglich, als Selbständiger einen Kredit zu bekommen, bei Gründung einer Limited in England stelle dies jedoch in jedweder Höhe kein Problem dar, waren die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - nicht verpflichtet, diese Erhebungsergebnisse gesondert in ihre Erwägungen mit einzubeziehen. Wie bereits mehrfach dargelegt, entspricht der auch hier erhobene Vorwurf lebensfremder Begründung des Entschlusses des Angeklagten, dem Geschädigten keinen Kredit zu verschaffen, nicht den Anforderungskriterien einer Mängelrüge. Die Rolle des Michael Da***** im Konzept des Angeklagten wurde ausführlich bewertet (US 137 ff), sodass dessen Vorschiebung dem Opfer gegenüber - als Teil des Konzepts des Beschwerdeführers - nicht weiter erörterungsbedürftig war.
Der Weigerung Reinhold Fri*****, (Voraus-)Zahlung zu leisten (Faktum A.II.5/), wurde unter dem Aspekt des Versuches Rechnung getragen, ohne dass dies Rückschlüsse auf das Fehlen des Vorsatzes des Angeklagten zuließe. Gleiches gilt auch für die Klagsführung durch die Un***** Ltd gegen diesen.
Inwieweit sich die Nichtdurchführung eines „mehrstufigen Konzepts" bei Hans Jürgen Schi***** (Faktum A./II./6./) auf die vorsatzgetragenen Handlungen des Beschwerdeführers auswirken soll, bleibt offen. Dass der Zeuge Schi***** anlässlich seiner Einvernahme vor dem Gendarmerieposten Wolfsberg ausführte, vom Angeklagten Unterlagen für die Gründung der Firma WM***** Ldt erhalten zu haben (S 689/V), und in der Hauptverhandlung davon sprach, Martin B***** habe ihm bei einem persönlichen Termin irgend etwas über eine Limited mitgegeben, Zettel und Formulare, dann habe er noch per Fax Anträge für Ldt-Gründungen erhalten (S 917/XVI), lässt keinen Rückschluss auf die tatsächliche Übermittlung der Gründungsunterlagen des genannten Unternehmens zu und war daher nicht erörterungsbedürftig. Die Behauptung, bei der Kreditzusage vom 29. Juni 2001 (US 185 iVm S 705/V) handle es sich tatsächlich um eine solche über einen Forderungskauf, negiert den Wortlaut des in Rede stehenden Schriftstücks. Die erneute Problematisierung der Divergenz der Schadensbeträge ist auch unter dem Aspekt der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) mangels eines wertgrenzenerheblichen Widerspruches nicht zielführend.
An den entscheidenden Feststellungen geht die Rüge zu Faktum A./II./7./ vorbei, wenn sie hervorhebt, dass die Gründungsunterlagen der Z***** Ltd dem Zeugen Ka***** zugekommen sind. Die Ansicht des Zeugen, diese Company nicht „gebraucht" zu haben, wobei der Angeklagte Kredite in der gewünschten Höhe in Aussicht gestellt und ihm vorgeschlagen habe, in Großbritannien eine Firma zu gründen, da in weiterer Folge für diese Firma leichter ein Kredit aufgenommen werden kann, lässt ebensowenig in subjektiver Hinsicht einen den Angeklagten entlastenden Schluss zu wie das vom Erstgericht ohne diese erörterte (US 190) Schreiben der Un***** Ltd vom 31. Dezember 2001, in dem diese sich im Fall des Nichteinlangens der begehrten Faxbestätigungen außerstande sieht, noch Tätigkeiten für die Ehegatten Ka***** durchzuführen und mitteilt, dass diesfalls Stornokosten eingefordert würden ([richtig:] S 847/V). Die erstgerichtlichen Ausführungen zur Finanzierungsbestätigung (US 188) sind logisch nachvollziehbar; dass sie den Beschwerdeführer nicht „zu überzeugen" vermögen, macht sie keineswegs mangelhaft. Inwieweit die Erörterung von wesentlichen Beweisergebnissen unvollständig geblieben und Umstände mit Stillschweigen übergangen worden seien, weil die Zeugin Heidi Bi***** angegeben habe, nach Einlangen der Zahlung und Registrierung der Firma La***** Ltd werde die Kreditvermittlung durchgeführt, sie jedoch nur 15.000,- S überwiesen habe, bleibe zufolge Annahme des Schadens in eben dieser Höhe unerfindlich (Faktum A.II.8.). Ob sich Heidi Bi***** primär zwecks Gründung einer Limited oder zur Erlangung eines Kredits an den Angeklagten gewandt hat, wurde vom Erstgericht der Beschwerde zuwider zutreffend als irrelevant eingestuft, hat es doch zureichend begründet, dass Martin B***** niemals beabsichtigte, irgendwelche Leistungen für die genannte Zeugin zu erbringen.
Dem auch auf Z 9 lit a gestützten Vorbringen zu A./II./9./ und D./3./ zuwider haben die Tatrichter die vom Tatbestand des Sachwuchers vorausgesetzte gewerbsmäßige Begehung mit einer rechtlich für Gewerbsmäßigkeit ausreichenden Intention sowohl zweifelsfrei festgestellt (US 36) als auch zureichend aus der Schaltung entsprechender Inserate erschlossen, aus der - mangels sonstigen Einkommens des Angeklagten - dessen Absicht abgeleitet wurde, sich durch wiederkehrende zukünftige Limited-Gründungen zu gleichen finanziellen Bedingungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 193 iVm § 160).
Den Wert der vom Angeklagten erbrachten Leistung für die Gründung einer Limited Company haben die Tatrichter insbesondere unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Vw. Dr. Schw***** eingehend begründet (US 170 bis 176).
Die das Vorliegen einer Zwangslage im Sinne des § 155 StGB bestreitende Beschwerde orientiert sich nicht an der Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen, wonach der Angeklagte dem Zeugen Wilhelm I***** eine Limited Company zum Zwecke der Erlangung eines Kredits zu einem Zeitpunkt verschaffte, als es für dessen finanziell angeschlagenes Unternehmen zwecks wirtschaftlicher Belebung und Absicherung erforderlich war, einen weiteren Lkw anzuschaffen, für dessen Finanzierung Kredite durch die Hausbanken jedoch nicht mehr zur Verfügung standen (US 194 f). Sie legt - von diesen Konstatierungen ausgehend - nicht dar, weshalb eine derartige finanzielle Situation dem von der Judikatur zu den §§ 154 und 155 StGB herausgebildeten Begriffsinhalt des Zusammentreffens widriger Umstände, durch die jemand nach seinen persönlichen Verhältnissen genötigt ist, Geld auch unter Bedingungen aufzunehmen, zu denen er sich, befände er sich in normaler wirtschaftlicher Lage, nicht verstanden hätte, nicht genügen sollte (Kirchbacher/Presslauer in WK2 [2006] § 154 Rz 5).
Dass dem Angeklagten die festgestellte Zwangslage bekannt war, hat das Erstgericht aus den von den Zeugen Wilhem I***** und Patrick Sp***** bekundeten Gesprächen, im Zuge derer sie ihm ihre schwierige finanzielle Situation dargelegt hätten, mängelfrei erschlossen (US 194).
Die von der Rüge vermisste Konstatierung, zu A./II/.9/., dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt daran dachte, für Wilhelm I***** Anschaffungen in Form einer Büroeinrichtung, eines Telefons und eines Faxgerätes oder Auslagen für ein Büro zu tätigen, und diese auch tatsächlich nicht erbrachte, findet sich auf US 45; die entsprechende Begründung ist US 195 f zu entnehmen.
Weshalb die vom Zeugen Bru***** intendierte, vom Angeklagten laut seiner Verantwortung jedoch abgelehnte Treuhandabwicklung an der Beurteilung als versuchter Betrug (A./II./10./) etwas geändert hätte und die entsprechenden Aussagen daher erörterungsbedürftig gewesen sein sollten, sagt die Beschwerde nicht. Welcher Konstatierungen zur subjektiven Tatseite - über die auf US 45 ohnedies getroffenen hinaus - es bedurft hätte (wiederum Z 9 lit a), legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Die tatrichterlichen Ausführungen zu dem aus der Gesamtheit aller Beweismittel erschlossenen „Tatplan" des Angeklagten auch hinsichtlich Faktum A./II./11./ (US 153 bis 160) sind schlüssig und nachvollziehbar, sodass ein Rekurrieren auf diese der Beschwerdeauffassung zuwider einer weiteren Begründung keineswegs bedarf. Dass dem Nichtigkeitswerber die den Feststellungen zu Grunde gelegten Ausführungen des Zeugen Anton Fe***** zu der ihm vom Angeklagten erteilten Kreditgarantie als „völlig lebensfremd" erscheinen, genügt keineswegs den Anfechtungskriterien einer Mängelrüge. Das Schreiben der Au***** Ltd vom 30. Oktober 2001 an die G*****-Bank in Linz wurde vom Tatgericht ebenso erörtert (US 203) wie die Funktion des Zeugen Michael Da***** im Rahmen der dem Angeklagten zur Last gelegten Malversationen (US 137 iS 143). Den erstgerichtlichen Urteilsannahmen, wonach dieser unwissender Beteiligter an den kriminellen Machenschaften war und vom Angeklagten gezielt zwecks Vertröstung seiner Kunden vorgeschoben wurde, stehen die Angaben des Zeugen Fe***** zu Telefonaten mit Martin B***** und dem Zeugen Dan***** nicht entgegen; sie waren daher nicht zu erörtern. Auch haben die Tatrichter eingehend begründet, warum sie von mangelnder Verfügungsmöglichkeit des Angeklagten über die Pra***** Ldt ausgegangen sind (US 204 iVm § 147 f). Wenn der Beschwerdeführer insoweit aus den Beweisergebnissen gegenteilige Schlussfolgerungen zu ziehen sucht, kritisiert er wiederum die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Unter Außerachtlassung der Gesamtheit der tatricherlichen Erwägungen zu A./II./12./ unternimmt der Beschwerdeführer mit eigenständigen beweiswürdigenden Überlegungen zu den Angaben des Zeugen Wolfgang Mo***** vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung neuerlich den unzulässigen Versuch, zu für ihn günstigeren Konstatierungen zu gelangen. Der Hinweis des Wolfgang Ze***** auf ein zweifellos leichtsinniges Agieren der Geschädigten, mit der Gründung einer Limited die Erwartung auf eine Kreditzuzählung zu verbinden, betrifft keinen erheblichen Umstand, schließt er doch die festgestellten Täuschungshandlungen des Angeklagten keineswegs aus. Eine Überweisung von 16.800 Euro durch Wolfgang Mo***** ist nicht Gegenstand des Schuldspruches, sondern vielmehr des zu E./6./ erfolgten Freispruches und war daher jedenfalls nicht erörterungsbedürftig.
In welcher Form die Unterlassung einer „Aufschlüsselung von Zahlungen" zu A./II./13./ eine Undeutlichkeit bewirken sollte, sagt die Beschwerde nicht. Die Versuche einer eigenständigen Deutung der Aussagen des Zeugen Pr***** sind im Rahmen einer Mängelrüge unzulässig.
Dass der Beschwerdeführer zu A./II./14./ aus den weitschweifig wiedergegebenen, vom Erstgericht ohnedies erörterten Angaben der Zeugin Regina Schn***** im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung andere Schlüsse zieht als die Tatrichter, erschöpft sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik. Die mangelnde Bereitschaft des Angeklagten, eine Namensänderung der vorgeblich für die Genannte erworbenen Limited Company durchzuführen, betrifft, weil die hiefür geleistete Zahlung nicht vom Schuldspruch umfasst ist, keine entscheidende Tatsache.
Auch zu A./II./15./ unternimmt die Rüge unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen der Aussage des Zeugen Karl T***** den unzulässigen Versuch, aus diesen für ihn günstigere Ergebnisse abzuleiten und solcherart seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Die Behauptung der Aktenwidrigkeit von Feststellungen verkennten schließlich, wie bereits dargelegt, das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes.
Der zu A./II./16./ geltend gemachte Widerspruch zwischen der Feststellung, der Angeklagte habe für den Zeugen Harald Ha***** keine Limited gründen wollen und dies auch nicht getan, und der weiteren Urteilsannahme, ein Verkauf der HB***** Ltd an diesen Zeugen sei am 2. Oktober 2001 erfolgt, liegt schon deshalb nicht vor, weil die Tatrichter unmissverständlich davon ausgingen und dies auch eingehend begründeten (US 224 f), dass zwar an diesem Tag die Kaufpreiszahlung erfolgte, der Angeklagte ihm diese Limited Company jedoch nicht übertragen wollte (US 51), sondern ihm in der Folge lediglich einige wenige Geschäftsunterlagen zukommen ließ (US 52, 225). Die weitere Urteilsannahme, dass die HB***** Ltd für den Zeugen Ha***** im Übrigen mangels Verwertungsmöglichkeit auch völlig nutzlos und unbrauchbar war (US 226), betrifft damit ebenso keine entscheidende Tatsache wie der Einwand, der Un***** Ltd sei schon auf Grund der Eintragung des Angeklagten und dessen Bruders als Direktor und Secretary im Companies House infolge der dadurch eingetretenen Haftung, ungeachtet der Feststellung, dass sie für den Zeugen Hal***** keine weiteren Treuhanddienste zu entfalten gedachten, ein Entgeltsanspruch erwachsen.
Die Erwägungen der Tatrichter, die nachträgliche Gründung der Um***** Ldt sei unter dem Eindruck der Untersuchungshaft und vor dem Hintergrund, erfolgte Betrügereien zu verschleiern, erfolgt, ist entgegen den Beschwerdeausführungen keineswegs als willkürlich anzusehen, sondern stellt eine mit Erfahrungssätzen und den Grundsätzen folgerichtigen Denkens im Einklang stehende Folgerung dar. Dass auch andere Schlüsse denkbar sind, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her. Die Rücküberweisung eines Teilschadensbetrages an Erich U***** erfolgte bereits nach Anzeigeerstattung im Jänner 2002, sodass die hiefür maßgebliche Motivation des Angeklagten mangels rechtlicher Relevanz dahingestellt bleiben kann (Faktum A./II./17./).
Eine Scheinbegründung zu A./II./18./ wird durch die Behauptung, (nicht näher bezeichnete) umfangreiche Leistungen erbracht zu haben („zeitlich vor jenem Zeitpunkt, zu welchem dann formell die Eingabe im Companies House mit allen Unterlagen überreicht und abgegeben wird"), und eines vermeintlichen Anspruchs des Beschwerdeführers auf den Einbehalt der geleisteten Beträge nicht dargelegt, vielmehr geht die Beschwerde insoweit am konkreten Schuldvorwurf, dem Geschädigten vorgetäuscht zu haben, für ihn eine Limited Company zu gründen und ihm auf diesem Wege einen Kredit zu verschaffen, vorbei. Ferner versucht der Beschwerdeführer auch hier, die eingehend vom Tatgericht erörterte Aussage des Zeugen Alois Pö***** (US 229 bis 231) im Sinne seiner Verantwortung zu interpretieren, ohne damit eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) aufzuzeigen.
Den Beschwerdeausführungen zu A./II./19/. zuwider haben die Tatrichter die Angaben des Zeugen Alfred Bis***** und die vorliegenden Urkunden gar wohl erörtert, ohne dass sie - in Entsprechung des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - gehalten gewesen wären, den vollständigen Inhalt seiner Aussage im Einzelnen dazustellen. Das behauptete Begründungsgebrechen (neuerlich Z 5 zweiter Fall) liegt daher auch in diesem Fall nicht vor.
Die Aufforderung des Angeklagten an die Zeugin Emma Li***** (Faktum A./II./20./), ihm entsprechende Unterlagen zu übersenden, und die Übermittlung eines Kreditformulars hat das Erstgericht entgegen den Beschwerdeausführungen in seine Erwägungen miteinbezogen (US 236 f). Weshalb eine im Rechtsmittel wiedergegebene Aussage der genannten Zeugin den getroffenen Feststellungen entgegenstehen sollte, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerde auch nicht dargetan. Angesichts des im Oktober 2001 eingetretenen Vermögensschadens von 3.000 S betrifft die laut Beschwerde nicht täuschungsbedingte Zahlung von 2.000 Euro im Jahr 2002 nach Erlangung eines Versäumungsurteils durch den Angeklagten mangels Tangierung einer Wertgrenze keinen für die Subsumtion oder den anzuwendenden Strafsatz relevanten Umstand. Damit können aber die auf eben diese Zahlung gestützten weiteren Ausführungen unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 281 Abs 1 StPO ebenso auf sich beruhen wie die auch insoweit erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a).
Letztlich erschöpfen sich auch die Einwände zu Faktum A./II./21./ in dem inhaltlich nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen - Schuldberufung gehaltenen Begehren, den Vorsatz des Angeklagten zu verneinen, weil er „subjektiv" der Überzeugung gewesen sei, einen (vermeintlichen) Anspruch auf die begehrten Leistungen zu besitzen.
Der auch zu diesem Faktum erhobene Einwand der Anklageüberschreitung (Z 8), zumal der Verfolgungsantrag den Zeitraum „November 2001" umfasse, die Zahlung durch den Zeugen Hannes Schie***** angesichts der Übermittlung der Nachnahmesendung am 20. September 2001 jedoch früher erfolgt sein müsse, übersieht, dass der Angeklagte sehr wohl der Tatbegehung im November 2001 schuldig erkannt wurde (US 7, 55). Im Übrigen gehört die Zeit der Begehung einer wie hier eindeutig und unverwechselbar gekennzeichneten Tat nicht zu den wesentlichen, im Rahmen der Identitätsprüfung entscheidenden Merkmalen (RIS-Justiz RS0098895, 11 Os 78/85).
Auch bei der Tatsachenrüge (Z 5a) verlässt der Beschwerdeführer den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. Die Ableitung erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darf sich nämlich nicht auf bloße Hypothesen und Spekulationen als Antithese zu den Erwägungen der Tatrichter beschränken, sondern muss aus den Akten - somit unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswürdigung - erfolgen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Eine Missachtung des Aufklärungsgrundsatzes kann (aus Z 5a) nur mit dem - hier unterlassenen - Vorbringen Erfolg versprechend gerügt werden, an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen zu sein (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; Schmoller WK-StPO § 3 Rz 64).
Dem Rechtsmittelstandpunkt, die Anklagefakten A./I./1./ bis 6./ wären bei bloß fahrlässiger Tatbegehung „im Sinne des § 159 aF" zu prüfen gewesen, zuwider indizieren weder Saldenlisten noch Rechnungen, anderweitige Zahlungen oder die ebenfalls in der Mängelrüge relevierte nachträgliche Zurücksendung von Waren an die Firmen G*****-GesmbH und S***** GesmbH mangelnden zum Tatzeitpunkt bestehenden Vorsatz, wurde doch überdies fehlende Zahlungswilligkeit ausdrücklich als erwiesen angenommen. Weder mit der Wiederholung der bereits im Rahmen der Mängelrüge vorgebrachten Argumentation zur Dauer des Bestandsverhältnisses, der freiwilligen Räumung des Mietobjekts und dem Zurückbehaltungsrecht des Bestandgebers, noch der Behauptung von „vereinbarter Gegenverrechnung" und bestehender Sicherheiten (Eigentumsvorbehalt) vermag der Nichtigkeitswerber Bedenken gegen die Feststellungen zu den Schuldspruchfakten A./I./6./, 7./, 11./, 12./ und 13./ aufzuzeigen. Auch die bloße Wiederholung bereits geltend gemachter Einwände zum Faktum A./I./14./, er habe nicht gewusst, dass die Lackschäden nicht von der Katze des Michael Sch***** stammen, wird den aufgezeigten Kriterien keineswegs gerecht. Insoweit wird auch auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen.
Dass die Geschädigten (Urteilsfakten A.II.1. bis 21.) nicht von sich aus „Anzeige erstattet haben und sämtliche Beträge der Un***** Ldt zugeflossen sind, berührt die Schuldfrage nicht. Der Beschwerdeführer macht ferner die unterlassene Einvernahme des Zeugen N. Scher***** auch zum Gegenstand der Tatsachenrüge. Dieses Vorbringen kann indes schon deshalb nicht zielführend sein, weil die behaupteten Mängel in der Sachverhaltsermittlung solche Beweisanträge betreffen, die bereits in der Hauptverhandlung zu Recht abgewiesen wurden (14 Os 92/03 mwN).
Mit der auf detailreich dargestellte, vom Erstgericht aber nicht als stichhältig angesehene Preise für die Gründung von Private Limited Companies gestützten, seine überwiegend mangelnde Leistungserbringung jedoch außer Acht lassenden Kritik an Befund und Gutachten des Sachverständigen Dipl. Vw. Dr. Konrad Schw*****, eigenständigen Überlegungen, wonach es den Urteilsannahmen zuwider schon angesichts der zu lukrierenden Provisionszahlungen sehr wohl im Interesse eines Unternehmens liegen müsse, möglichst viele Limited Companies und Kredite zu vermitteln, und ihren die Ausführungen des Zeugen Josef Pr***** zum „Sicherheitscode" A./II./13./ bezweifelnden Erwägungen vermag die Tatsachenrüge ebenso wenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken wie mit den aus isoliert herausgegriffenen Teilen der Aussagen der Zeugen Wilhelm I***** und Patrick Sp***** abgeleiteten Erwägungen zum Nichtvorliegen einer Zwangslage zu D./3./.
Als tatsächlichen Bezugspunkt für die Geltendmachung materieller Nichtigkeit verlangt das Gesetz die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtlichen Konsequenzen hätte abgeleitet werden sollen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584; RIS-Justiz RS0099810, jüngst 14 Os 96/06h). Weder die Rechtsrüge (Z 9 lit a) noch die Subsumtionsrüge (Z 10) werden diesem Erfordernis gerecht.
Die Erstere vermisst Feststellungen zu einer von seinem Vorsatz getragenen persönlichen Bereicherung des Angeklagten insbesondere bei den Fakten A./II./1./ bis 21./, reklamiert die Konstatierung geleisteter (und insoweit seine persönliche Bereicherung mindernder) Zahlungen der Un***** Ldt im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes und sucht daraus die Unzulänglichkeit der Urteilsannahmen zu gewerbsmäßiger Tatbegehung nach § 148 zweiter Fall StGB abzuleiten (der Sache nach Z 10). Damit lässt sie die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen außer Acht, wonach der Angeklagte zu A./II./ seine Kunden zu Geldleistungen verleitete und sie dadurch vorsätzlich an ihrem Vermögen schädigte, um sich selbst unrechtmäßig zu bereichern (US 33 bis 36), er diese Taten darüber hinaus in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehungen eine jeweils so hoch wie mögliche, jeweils jedenfalls 3.000 Euro übersteigende fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 36, 158 f, 269) und ihm überdies sämtliche Geldzahlungen persönlich zugeflossen sind, zumal ihm als Schaltstelle der Betrügereien alle Gesellschaften des von ihm geschaffenen Firmengeflechts wirtschaftlich zugeordnet wurden und diese Unternehmen nach Ansicht des Erstgerichts in seinem ausschließlichen wirtschaftlichen Einflussbereich standen (US 144 bis 150). Sie verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Dass die soeben angeführte, auch in der Rechtsmittelschrift zitierte Feststellung (US 36, 158 f, 169) den Erfordernissen des § 148 zweiter Fall StGB nicht genügen sollte, weil nur die Minderheit der Betrugstaten zu A./II./ nach § 147 Abs 2 StGB schadensqualifiziert gewesen sei, wird von der Subsumtionsrüge (Z 10) bloß begründungslos unterstellt, jedoch nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (vgl hiezu Kirchbacher/Presslauer in WK2 [2006] § 148 Rz 6).
Die Behauptung, die erstgerichtliche Feststellung, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass es weit günstigere Anbieter gibt und die von ihm erbrachten Leistungen höchstens einen auf dem Markt vorkommenden Durchschnittswert repräsentieren (US 174), schließe jeglichen Betrugsvorsatz aus, ignoriert, dass der Angeklagte auch in jenen wenigen Fällen, in denen er für die Geschädigten tatsächlich eine Limited Company gründete, keineswegs über den Wert der von ihm erbrachten Leistung (der Gründung einer Gesellschaft), sondern vielmehr darüber täuschte, dass er wahrheitswidrig vorgab, ihnen im Wege der Gründung eines derartigen Unternehmens einen Kredit zu verschaffen. Da die Tatrichter überdies vom Wissen des Angeklagten ausgingen, dass seine Abnehmer eine Limited Company alleine nicht benötigten (US 33 f, 157, 210), legt er nicht dar, weshalb das Erstgericht zu Unrecht von der Wertlosigkeit der diesen Personen verschafften Gesellschaften ausgegangen sein sollte, und der Aufwand des Angeklagten daher lediglich im Zweifel als schadensmindernd in Rechnung gestellt wurde (US 170). Dass die von der Beschwerde begehrte Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei Berechnung dieses Betrages Einfluss auf die für eine Wertgrenze maßgebliche Schadenshöhe gehabt hätte, wird von ihr nicht einmal ansatzweise behauptet.
Die zu den Urteilsfakten D./1./ bis 3./ vermissten Feststellungen zu gewerbsmäßigem Handeln (siehe jedoch US 36, 160) und zum Vorliegen einer Zwangslage bei den Betroffenen (vgl aber US 44, 243; 57, 246 f; 44, 194 f) hat das Erstgericht sehr wohl getroffen. Zu D./3./ hat das Schöffengericht den Beschwerdeausführungen zuwider auch das Wissen um die wirtschaftliche Situation des Zeugen Wilhelm I***** als erwiesen angenommen (US 44). Indem die Rechtsrüge zu dieser Faktengruppe die getroffenen Feststellungen zu einem auffallenden Missverhältnis zwischen gewährtem Vermögensvorteil und eigener Leistung (US 44, 57 f, 170 bis 176, 194, 244, 250) in Frage stellt und aus eigenen beweiswürdigenden Überlegungen andere, für ihn günstigere Konstatierungen abzuleiten sucht, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht.
Bei ihren jegliche Täuschungshandlung und einen Bereicherungsvorsatz des Angeklagten zu A./I./1./ in Abrede stellenden Ausführungen orientiert sich die Rüge wiederum nicht am gesamten Urteilssachverhalt, indem sie die ausdrückliche Konstatierung der Tatrichter übergeht, wonach der Angeklagte beschloss, Johann L***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Waren herauszulocken und sich hiezu seiner unwissenden Arbeiter bediente, die sodann nach jeweils konkreter telefonischer Rückfrage beim Angeklagten das erforderliche Material auf Lieferschein beschafften (US 18 f).
Weshalb das zu A./I./6./ und 7./ von Johann Pi***** und Josef Ba***** ausgeübte Retentionsrecht die Strafbarkeit oder gar den von den Tatrichtern festgestellten Bereicherungsvorsatz ausschließen sollte, sagt die Beschwerde nicht. Unklar bleibt daher, weshalb Feststellungen zum Wert der jeweils zurückbehaltenen Gegenstände geboten gewesen sein sollten. Vor allem aber legt die Rechtsrüge nicht dar, aus welchen konkreten Umständen eine Befriedigung der Inhaber dieser Gegenstände innerhalb angemessener Frist möglich gewesen wäre (vgl 15 Os 196/96) und insoweit ein Vermögensschaden nicht eingetreten sein sollte.
Zu A./I./11./ legt der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchen Gründen der seiner Ansicht nach von den Tatrichtern nicht festgestellte Eigentumsvorbehalt an der PC-Anlage - angesichts der im Schadensbetrag enthaltenen weiteren Leistung des Geschädigten, nämlich der Überlassung einer E-Mail-Adresse (US 3, 25) - selbst bei Abzug des Verkehrswertes der rückgeholten Sache den Eintritt eines Vermögensschadens zu diesen Faktum ausschließen oder eine Wertgrenze tangieren und damit von Relevanz sein sollte. Die vermissten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite finden sich auf US 26. Die zu A./1./11./ angestellten weitwendigen Spekulationen zum tatsächlichen Fehlen einer Täuschungshandlung und einer wie immer gearteten Vermögensschädigung negieren die festgestellte Vorspiegelung der Zahlungswilligkeit, die wahrheitswidrige Behauptung des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung und die - nicht eingehaltene - Zusicherung einer Akontozahlung (US 27 f). Das Vorbringen zu A./I./13./ übergeht die Urteilsannahme, dass eine Gegenforderung des Angeklagten nicht bestanden hat und dem Angeklagten dies auch bekannt war (US 107 f).
Die zu B./ vermissten Konstatierungen einer bei Silvana Er***** gegebenen Zwangslage finden sich in US 58 iVm 251. Indem der Beschwerdeführer die Annahme eines auffallenden Missverhältnisses des Vermögensvorteils zum Wert der eigenen Leistung (US 58 iVm 254 bis 256) durch eigene spekulative Überlegungen in Frage stellt, orientiert er sich erneut nicht am Verfahrensrecht. Weshalb tätige Reue gemäß § 167 StGB bei - wie hier - versuchter Tatbegehung in Betracht kommen sollte, wird von der insoweit aus Z 9 lit b erhobenen Rechtsrüge nicht dargetan.
Die gemäß § 35 Abs 2 StPO vom Verteidiger zur Stellungnahme des Generalprokurators zur Nichtigkeitsbeschwerde abgegebene Äußerung vermag, soweit sie lediglich die Argumentation der Beschwerde wiederholt, an den dargestellten Überlegungen nichts zu ändern. Da das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht, bietet die Äußerung, insoferne sie über diese Ausführung hinausgeht, keine Grundlage für eine (prozessual beachtliche) Nachholung eines in der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassenen Vorbringens (RIS-Justiz RS0097055), insbesondere der auch inhaltlich unbegründet gebliebenen Erklärung, die rechtliche Unterstellung einzelner Tathandlungen als Vollendung eines Deliktes anstatt als dessen Versuch auch mit hilfsweise geltend gemachter Subsumtionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO anzufechten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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