OGH 14Os138/95

OGH14Os138/9527.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Feber 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter G***** und Dr.Johann S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten und über die Berufung des Angeklagten Dr.Johann S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Dezember 1994, GZ 3 a Vr 1.640/93-110, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, des Angeklagten Dr.Johann S*****, der Verteidiger Mag.Puchleitner und Mag.Dr.Konradsheim, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Peter G***** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Dr.Johann S***** wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 14 (vierzehn) Monate herabgesetzt.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Peter G***** und Dr.Johann S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie in den Jahren 1988 und 1989 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Leopold J*****, den Rupert L***** und zumindest drei weitere, namentlich nicht mehr feststellbare Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, die A***** GesnbR würde gegen Bezahlung die rechtmäßige Verleihung solcher akademischer Grade ausländischer Universitäten vermitteln können, die in Österreich geführt werden dürfen, zur Bezahlung von jeweils 180.000 S bzw 200.000 S verleitet und in einem dieser Fälle zu verleiten versucht, wodurch die genannten Personen am Vermögen um insgesamt zumindest 760.000 S geschädigt wurden und um zumindest weitere 180.000 S geschädigt werden sollten.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wird von beiden Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, die jedoch in keinem Punkt berechtigt sind.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Peter G*****:

Dieser Angeklagte macht die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 a, 9 lit a, 9 lit b, 9 lit c und 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend.

Als Nichtigkeit begründenden Verfahrensmangel (Z 4) bezeichnet der Beschwerdeführer zunächst die Abweisung seines Beweisantrages auf Vernehmung des Rektors sowie allfälliger weiterer Rektoratsangehöriger der "Universidad Tecnica Particular de Loja" (UTP de Loja).

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag weder in der gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten (letzten) Hauptverhandlung vom 20. Dezember 1994 (S 156 f/II) noch in der vorangegangenen Hauptverhandlung (S 36 f/II) gestellt und den entsprechenden Antrag aus der Hauptverhandlung vom 6.Dezember 1993 (S 486/I) in der Hauptverhandlung vom 20.Dezember 1994 nicht wiederholt. Er kann sich auch nicht auf die in der Hauptverhandlung vom 20.Dezember 1994 abgegebene Erklärung berufen, frühere "schriftliche" Beweisanträge aufrechterhalten zu wollen (S 156/II), weil er einen derartigen Antrag schriftlich nicht gestellt hat. Ein bloß vom Zweitangeklagten gestellter diesbezüglicher Beweisantrag (S 157/II) gilt aber nicht auch für ihn (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 35 zu § 281 Abs 1 Z 4). Es fehlt daher schon ein Formalerfordernis für die Geltendmachung der behaupteten Nichtigkeit, ganz abgesehen davon, daß die Beschwerde keine Ausführungen darüber enthält, inwiefern durch die Nichtaufnahme dieses Beweises Verteidigungsrechte verletzt worden sein sollten.

Soweit sich der Angeklagte durch die Abweisung seines Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Rechtsanwaltes Dr.Heinz E***** für beschwert erachtet, hält er nicht an dem bei der Antragstellung angegebenen Beweisthema fest und läßt damit auch insoweit eine gesetzeskonforme Ausführung seiner Verfahrensrüge (Z 4) vermissen. Denn nach dem Hauptverhandlungsprotokoll sollte durch die Aussage dieses Zeugen, welcher die beiden Geschädigten Leopold J***** und Rupert L***** gegenüber den Angeklagten bzw gegenüber der A***** GesnbR treuhändig vertrat und dabei ausdrücklich die Vermittlung auch von den österreichischen Behörden anerkannter Doktortitel als durch die Angeklagten zu erbringende vertragliche Leistung bezeichnete (S 73/II), die Erfüllung aller Kriterien der Vermittlungstätigkeit der Angeklagten dargetan werden (S 157/II). Hievon abweichend wird dagegen in der Beschwerdeschrift als erwartetes Ergebnis der beantragten Zeugenvernehmung der Nachweis angeführt, daß Leopold J***** und Rupert L***** über die tatsächlichen Gegebenheiten informiert waren und daher nicht getäuscht worden sind.

Auch der Beweisantrag (S 157/II) auf zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der Botschaft Ecuadors in Österreich zum Beweis dafür, daß die in den vorgelegten Universitätsdokumenten enthaltenen Titel entsprechend dem Recht Ecuadors verliehen und damit auch die Voraussetzungen für ihre inländische Anerkennung erfüllten, verfiel zu Recht der Ablehnung (S 158/II). Eine derartige Beweisaufnahme war mangels Bereitwilligkeit der Botschaft, einen informierten Vertreter zur Hauptverhandlung zu entsenden (ON 101 und 108 sowie S 130/II), nicht durchführbar, weshalb mit der Verlesung ihrer schriftlichen Stellungnahme (ON 108/II) das Auslangen gefunden werden mußte.

Mit dem Beschwerdeeinwand (Z 5 a), das Erstgericht hätte bei richtiger Würdigung der Aussagen der Zeugen Leopold J***** und Rupert L***** zu der Annahme gelangen müssen, daß diese von den beiden Angeklagten nicht getäuscht wurden, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, mit dem keineswegs das Institut der Schuldberufung als Instrument umfassender Bekämpfung der Beweiswürdigung in das schöffengerichtliche Verfahren übertragen werden sollte. Eine gesetzmäßige Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes bedarf vielmehr der Darlegung von aktenkundigen Verfahrensergebnissen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Derartige Hinweise läßt die Beschwerde jedoch vermissen.

Es versagt aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a "und lit c").

Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten mehrere Interessenten, darunter auch die beiden Zeugen Leopold J***** und Rupert L*****, dadurch betrügerisch (dh mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz) zu Zahlungen verleitet bzw in einem Fall zu Zahlungen zu verleiten versucht, daß sie vorgaben, dem nationalem Recht am Sitz der staatlich anerkannten UTP de Loja in Ecuador entsprechende und demzufolge auch zur Führung im Inland (einschließlich der Eintragung im Reisepaß) legitimierende Verleihungen von Doktorgraden zu vermitteln, jedoch den Genannten tatsächlich bloß erschlichene und damit eine gesetzmäßige Verleihung derartiger Grade nur vortäuschende Diplome verschafft, weil die betreffende Universität - was den Angeklagten auch bekannt war - zur Verleihung derartiger akademischer Grade in Wahrheit gar nicht befugt gewesen ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen einer zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen strafbaren Handlung, weil ihm lediglich zur Last liege, daß es den vermittelten ausländischen akademischen Graden an der Gleichartigkeit ihres Erwerbes entsprechend den inländischen Voraussetzungen im Sinne des § 39 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHSchStG), BGBl 1966/177, fehle, was aber von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu überprüfen sei. Er hält damit nicht an den vorangeführten, die betrügerische Nichterbringung der vereinbarten Gegenleistung als erwiesen annehmenden Urteilskonstatierungen fest und verfehlt damit die gesetzmäßige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes.

Den Boden dieser Feststellungen verläßt der Beschwerdeführer aber auch mit seiner abermals lediglich auf die angebliche Zulässigkeit der Führung der ausländischen akademischen Grade im Inland abstellenden Behauptung, daß es sich insoweit bloß um Rechtsausführungen ohne (falschen) Tatsachenhintergrund und damit auch nicht um eine Täuschung über Tatsachen handle. Denn nach dem bereits Gesagten bildet den Gegenstand des Schuldspruches die sehr wohl den Tatsachenbereich betreffende und damit auch eine Täuschung über diesen darstellende bloße Vorspiegelung gegenüber den Betroffenen, ihnen ordnungsgemäß verliehene und demzufolge auch zum Führen (im Inland) berechtigende ausländische Doktorgrade verschaffen zu können.

Nichts anderes gilt für den gleichfalls die erwähnten Urteilsannahmen negierenden und damit unter dem Gesichtspunkt der relevierten materiellen Nichtigkeit ebenso verfehlten Beschwerdeeinwand, bloß die Vermittlung akademischer Grade einer anerkannten ausländischen Universität, nicht aber auch deren Gleichwertigkeit nach § 39 AHSchStG zugesagt, dieser vertragsmäßigen Obliegenheit durch Ermöglichung der Eintragung der beschafften Titel in den Reisepaß auch entsprochen, die Zeugen Leopold J***** und Rupert L***** (die sich des Mangels einer entsprechenden Vorbildung bewußt gewesen und zudem Rechtsauskünfte eingeholt hätten) keineswegs in Irrtum geführt und demzufolge gegenüber diesen Zeugen auch nicht mit Betrugsvorsatz gehandelt zu haben.

Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer ferner mit seiner Behauptung, daß der vorliegende Schuldspruch gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen würde (Z 9 lit b), weil der betreffende Anklagevorwurf bereits Gegenstand eines eingestellten und in der Folge nicht formell wieder aufgenommenen Verfahrens gewesen sei. Der Aktenlage zufolge wurden nämlich einschlägige Anzeigen sowohl von der Staatsanwaltschaft Salzburg (am 22.Juni 1988 zu 9 St 7716/88 - S 59/I) als auch von der Staatsanwaltschaft Wien (am 11.Jänner 1989 zu 37 St 69558/88 - S 113/I) jeweils nach sicherheitsbehördlichen Erhebungen gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt (vgl hiezu auch die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über den Anklageeinspruch - S 427/I), weshalb der formlosen Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen den bis dahin noch nicht als Beschuldigter behandelten (§ 38 Abs 3 StPO) Beschwerdeführer nichts entgegenstand (§ 363 Z 1 StPO).

Die Verfolgung der vorliegenden Tathandlungen im Inland betrachtet der Beschwerdeführer hinwieder mit der Begründung als unzulässig (Z 9 lit b), daß es sich dabei nur um einen bereits verjährten Beitrag zu einem in Ecuador jedoch nicht verfolgten Amtsmißbrauch des Rektors oder anderer Organe der dortigen UTP de Loja handle. Mit dieser ersichtlich das Fehlen einer identen Norm unterstellenden Argumentation verkennt der Beschwerdeführer jedoch, daß der Frage nach der Strafbarkeit des Verhaltens der betreffenden Universitätsorgane nach dem Recht Ecuadors für die Beurteilung des ihm angelasteten Tatverhaltens keine Bedeutung zukommt. Von dem in Österreich handelnden Beschwerdeführer ist der tatrelevante Erfolg, nämlich die tätergewollte Schädigung von Interessenten am Vermögen im Inland herbeigeführt worden bzw hätte in einem weiteren Fall eine solche Schädigung nach seinen Intentionen hier eintreten sollen, weshalb keine Auslandstaten von Inländern, wie sie der Beschwerdeführer ersichtlich im Auge hat, sondern vielmehr ausschließlich österreichischem Recht unterworfene Inlandstaten vorliegen (§ 67 Abs 2 StGB).

In seiner Subsumtionsrüge (Z 10) geht der Beschwerdeführer neuerlich von der erwähnten verfehlten Rechtsansicht aus, wenn er die Beurteilung seines Tatverhaltens als geringer pönalisierte Bestimmung eines Organs der Republik Ecuador zum Amtsmißbrauch im Sinne der §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB reklamiert. Da er sich aber auch dabei über die eingangs angeführten Urteilsfeststellungen hinwegsetzt, läßt er insoweit erneut eine dem Gesetz entsprechende Ausführung seiner Beschwerde vermissen.

Diese Rüge (Z 10) versagt schließlich auch insoferne, als sie gegen die Annahme der Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB gerichtet ist. Abgesehen davon, daß auch zeitlich größere Abstände zwischen den einzelnen strafbaren Handlungen Gewerbsmäßigkeit nicht ausschließen, ist für die Beurteilung schwerer Betrügereien (§ 147 Abs 2 StGB) als gewerbsmäßig begangen (§ 148 zweiter Fall StGB) keineswegs erforderlich, daß die beabsichtigte fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schaden jeweils identisch ist, vielmehr genügt es, daß sich der Täter mit einem Teil abfindet und mit dem Rest einen Dritten unrechtmäßig bereichert.

Die Anwendung der Bestimmung des § 148 zweiter Fall StGB durch das Erstgericht erweist sich demnach als rechtsrichtig.

Ebenfalls zu Unrecht behauptet der Angeklagte der Sache nach - wenngleich im Rahmen seiner Berufungsausführung - das Vorliegen eines Nichtigkeit (Z 11 zweiter Fall) begründenden Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB. Nach dem in § 28 StGB normierten Absorptionsprinzip bedingt das hier aktuelle Zusammentreffen der beiden jeweils gleichermaßen Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren androhenden Qualifikationen der §§ 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB die Bestimmung der Strafe nach einer dieser Normen unter Berücksichtigung der schulderhöhenden anderen Qualifikation als erschwerenden Umstand. Von einer dem Doppelverwertungsverbot widersprechenden nochmaligen Berücksichtigung von bereits die Strafdrohung bestimmenden Tatsachen kann daher keine Rede sein.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Dr.Johann S*****:

Dieser Angeklagte stützt seine Beschwerde nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 5 a, 9 lit a, 9 lit b, 9 lit c, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO.

Vorweg ist anzumerken, daß dem Beschwerdeführer Dr.S***** nach den aktenkonformen Urteilsfeststellungen nicht die Verübung unmittelbarer eigener Täuschungshandlungen gegenüber den Tatopfern, sondern die Mitwirkung an der Schaffung des für die fortgesetzten Betrugshandlungen essentiellen kriminellen Rahmenwerkes (im wesentlichen durch seine Beteiligung an der Herstellung der erforderlichen Kontakte zu Organen der UTP de Loja und der Abfassung entsprechender Werbeschriften) zur Last liegt und er demnach rechtsrichtig nicht - wie vom Erstgericht angenommen - unmittelbare Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB), sondern Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) zu verantworten hat. Im Hinblick auf diesen festgestellten Sachverhalt und die rechtliche Gleichwertigkeit aller Begehungsweisen des § 12 StGB gereicht dieses in der vorliegenden Beschwerde nicht gerügte Versehen dem Dr.S***** jedoch nicht zum Nachteil und bot daher auch keinen Anlaß für eine Maßnahme nach § 290 StPO.

Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt auch dieser Beschwerdeführer zunächst die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 20.Dezember 1994 gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Rechtsanwaltes Dr.Heinz E***** zum Beweis dafür, daß den (von diesem treuhändig vertretenen) Zeugen Leopold J***** und Rupert L***** "sehr wohl bewußt war, auf was sie sich einlassen und daß kein Betrug vorgelegen hat" (S 157/II).

Entgegen der das Beweisbegehren noch thematisch klarstellenden Beschwerdeargumentation war Gegenstand des Anklagevorwurfes nicht die Verheimlichung der Möglichkeit, einen ausländischen akademischen Grad trotz ordnungsgemäßer Verleihung allenfalls im Inland nicht führen zu dürfen, sondern vielmehr die Täuschung der betroffenen Interessenten darüber, ihnen in Wahrheit gar keine gültigen ausländischen Grade verschaffen zu können. Damit fehlt es jedoch der beantragten Vernehmung des Rechtsanwalts Dr.Heinz E*****, der in seiner Treuhandvereinbarung vom 18.November 1988 gleichfalls von der Beschaffung legaler und zur Anerkennung durch inländische Behörden überhaupt in Betracht kommender Titel ausging (S 73/II), an der Eignung, den Täuschungsvorwurf zu entkräften.

Auch der weitere Antrag auf Vernehmung eines informierten Vertreters "einer Botschaft", nämlich entweder der Botschaft Ecuadors in Österreich oder derjenigen Österreichs in Ecuador zum Beweis dafür, daß aufgrund der vorgelegten Universitätsdokumente die beschafften akademischen Grade rechtsgültig wären und "aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 30.Dezember 1982 den Begriff 'anerkannt' im Sinne des § 39 AHSchStG erfüllen" (gemeint ersichtlich: den Erfordernissen der Gestattung ihrer Führung im Inland entsprechen) würden, wurde zu Recht abgewiesen (S 157 f/II). Von der Unmöglichkeit der Durchführung der verlangten Vernehmung eines Vertreters der Botschaft Ecuadors in Wien abgesehen (diesbezüglich genügt der Hinweis auf die Ausführungen zum gleichen Beschwerdevorbringen in der Verfahrensrüge des Erstangeklagten) haben beide Botschaften die mangelnde Berechtigung der UTP de Loja zur Verleihung der in Rede stehenden Doktorgrade und damit auch die Ungültigkeit dieser Grade schriftlich bekundet (US 15 f iVm ON 10/I und ON 108/II). Wie das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend ausführte, wäre der Beschwerdeführer demnach verhalten gewesen, konkrete Umstände aufzuzeigen, die ein Abgehen eines informierten Vertreters der österreichischen Botschaft in Ecuador von dieser Auskunft erwarten ließen.

Mit seiner Mängelrüge (Z 5) vermag der Angeklagte gleichfalls nicht durchzudringen.

Die Urteilsfeststellung, daß bei dem 1987 zwischen Vertretern der UTP de Loja und den beiden Angeklagten stattgefundenen Kontaktgespäch die "Idee" zur Vermittlung akademischer Grade dieser Universität trotz fehlender wissenschaftlicher Leistung nur gegen Bezahlung durch die Angeklagten in Österreich entstanden ist, konnte das Erstgericht mängelfrei aus den wissenschaftliche Anforderungen von vornherein ausschließenden Einlassungen der Angeklagten (insb S 26/II), aus deren Folgeverhalten und aus dem Inhalt ihrer Werbebriefe denkrichtig ableiten (US 15 und 16), sodaß von dem behaupteten Begründungsmangel keine Rede sein kann.

Die Urteilsfeststellungen, daß die Angeklagten tatplangemäß einerseits bei Rechtsanwalt Dr.Joachim H***** Auskünfte über die Möglichkeiten der Führung ausländischer akademischer Grade in Österreich einholten und andererseits diesem Rechtsanwalt in ihrem Bestreben, sich ein nur auf die nötigen formalen Erfordernisse abstellendes Rechtsgutachten zu verschaffen, verschwiegen, daß von den Interessenten bloß Zahlungsleistungen gefordert werden sollten (US 9 und 14 f), stehen zueinander nicht in Widerspruch und finden zudem auch in der Aussage dieses als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts Deckung (insb S 151 f/II).

Insofern sich der Beschwerdeführer gegenüber dem ihm die Täuschung von am Erwerb akademischer Grade interessierter Personen und deren Schädigung am Vermögen anlastenden Schuldspruch darauf beruft, nach den Feststellungen des Erstgerichtes den Leopold J***** und den Rupert L***** ohnedies auf die Bezahlung der geforderten Geldsumme als letztlich allein maßgebliche Voraussetzung für die Verleihung der gewünschten Doktortitel hingewiesen und ihnen auch keine wissenschaftliche Leistungen dokumentierenden Unterlagen zur Einreichung an die UTP de Loja abverlangt zu haben (US 10), zeigt er ebenfalls keinen inneren Widerspruch auf. Vielmehr geht er mit diesem Vorbringen, das nur auf eine punktuelle Betrachtung der betreffenden Urteilspassagen abstellt und die eingangs der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten wiedergegebenen Feststellungen negiert, die dem Schuldspruch in seinem Kernbereich darüber hinaus zugrunde liegen, nicht von den Urteilsgrundlagen in ihrer Gesamtheit aus und bringt seine Rüge damit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Mangels Festhaltens am konstatierten Tatsachensubstrat versagt dieser Beschwerdeeinwand demnach auch unter dem Gesichtspunkt der - sich damit vorweg erledigenden - Rechtsrüge (Z 9 lit a).

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Urteilsgründe kann auch von einer Divergenz zwischen der betreffenden Urteilskonstatierung und den weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite keine Rede sein, liegt den beiden Angeklagten darnach doch zur Last, von Anfang an nicht die Vermittlung ordnungsgemäß verliehener gültiger Doktortitel im Auge gehabt zu haben. Die damit im Zusammenhang stehende Annahme hinwieder, von den Angeklagten wäre den an sie herangetretenen Interessenten trotz der mangelnden Legalität der vermittelten Doktortitel die für sie ein maßgebliches Vertragselement darstellende Berechtigung zur Führung dieser Titel im Inland dolos zugesichert worden (US 13 f), findet in den die Zusage einer "100 %-igen rechtlichen Absicherung" enthaltenden Werbebriefen der Angeklagten Deckung (US 9 f), sodaß das angefochtene Urteil auch diesbezüglich an keinem formellen Begründungsmangel leidet.

Daß die in Ecuador staatlich anerkannte Universität von Loja (UTP de Loja) auch schon zur Tatzeit nicht zur Verleihung des Doktorgrades, sondern lediglich des Grades "Bachelor of business-Administration" berechtigt gewesen ist, konnte das Erstgericht denkrichtig aus den durch entsprechende Erhebungsergebnisse bestätigten (US 15 und 16) Anmerkungen im International Handbook of Universities ableiten, die ausdrücklich nur die Möglichkeit der Verleihung dieses akademischen Grades erwähnen (vgl hiezu S 69/II). Diese Begründung ist auch insofern mängelfrei, als sich der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich auf dieses Handbuch berufen hat (US 15 iVm S 29/II), wogegen sich aus dem Hinweis des Zeugen Dr.Christoph D***** auf eine allfällige Unvollständigkeit des betreffenden Handbuches (S 43/II) für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen läßt.

Soweit sich der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang auch noch auf die Unkenntnis der einschlägigen universitären Normen beruft und die durch entsprechende Bekundungen des Zeugen Dr.Christoph D***** gestützte (S 57/I) Annahme des Erstgerichtes kritisiert, daß die Unzulässigkeit des bloßen Verkaufes akademischer Grade ohne Erbringung irgendeiner wissenschaftlichen Leistung als notorisch gelten müsse (US 16), bekämpft er lediglich in einer unter dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund unzulässigen Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung.

Nicht anders verhält es sich mit der Kritik des Beschwerdeführers an der Bewertung einer Äußerung des Zeugen Leopold J***** über vom Erstangeklagten erhaltene Mitteilungen betreffend die Möglichkeit zur Führung der verschafften Titel in Österreich (US 19 iVm S 135/II). Die diesbezügliche Beschwerdeargumentation erschöpft sich in dem bloßen Bestreben, durch Umdeutung dieser Aussage zu für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnissen zu gelangen.

Zu Unrecht vermißt der Beschwerdeführer die Angabe von Gründen für den Ausspruch über die betrügerische Veranlassung auch dreier unbekannter Interessenten an ausländischen Doktortiteln zu entsprechenden "Geschäftsabschlüssen" durch die Angeklagten sowie für die Feststellung, daß sie dem Rechtsanwalt Dr.Joachim H***** gezielt unrichtige Informationen erteilten. Damit übergeht der Beschwerdeführer zum einen die Hinweise in den Entscheidungsgründen auf die übereinstimmend zumindest drei derartige Geschäftsabschlüsse bestätigenden Angaben des Erstangeklagten sowie des Zeugen Rechtsanwalt Dr.Walter H***** (US 4 iVm S 155 b, 456, 468 und 469/I und S 145/II) und zum andern die Bezugnahme der Tatrichter auf Depositionen des Zeugen Rechtsanwalt Dr.Joachim H***** über die ihm im gegebenen Zusammenhang zugekommenen Mitteilungen der Angeklagten (US 4 iVm S 151 f/II).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich noch - formell im Rahmen der Ausführungen zu seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) - die Angabe von Gründen für die ihm vorsätzliches Handeln anlastenden Urteilsannahmen vermißt, genügt der Hinweis auf die entsprechenden Urteilsausführungen, welche die maßgeblichen Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der subjektiven Tatseite enthalten (US 19 und 20).

Ebensowenig durchzudringen vermag der Beschwerdeführer schließlich auch mit seinen Rechtsrügen.

Einleitend ist der Beschwerdeführer auf die der Erledigung der Rechtsrüge des Erstangeklagten vorangestellte Darlegung der maßgeblichen Tatsachenfeststellungen zu verweisen, die auch dem ihn betreffenden Schuldspruch zugrunde liegen.

Nicht an diesen Konstatierungen orientiert ist der Einwand, daß es am Tatbestandsmerkmal der Täuschung über Tatsachen fehle, weil die Entscheidung über die hier aktuelle Berechtigung zum Führen von einer ausländischen Universität verliehener akademischer Grade im Inland eine anhand der Bestimmung des § 39 AHSchStG zu lösende Rechtsfrage darstelle. Den beiden Angeklagten liegt nach dem Gesagten zur Last, den betreffenden Interessenten schon die gesetzeskonforme Verleihung ausländischer Doktortitel bloß vorgetäuscht und ihnen damit in Wahrheit von vornherein gar keine zur Führung berechtigenden akademischen Grade verschafft zu haben. Damit kann aber auch nicht zweifelhaft sein, daß es sich insoweit um Behauptungen mit einem entsprechenden falschen Tatsachenhintergrund, also um Täuschung über Tatsachen handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es daher, den Beschwerdeführer auf die Ausführungen zu den gleichartigen Einwendungen des Erstangeklagten zu verweisen.

Damit versagt zwangsläufig aber auch das weitere Beschwerdevorbringen, in dessen Rahmen damit argumentiert wird, daß die Bestimmung des § 39 AHSchStG über die Berechtigung zur Führung ausländischer akademischer Grade für einen juristischen Laien nur schwer verständlich sei, weshalb ihm auch kein vorsätzliches Handeln angelastet werden könne. Ebenso versagt der weitere, auch in der Mängelrüge enthaltene Beschwerdeeinwand der mangelnden Subsumierbarkeit des Tatverhaltens selbst unter den das unberechtigte Führen akademischer Grade pönalisierenden Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs 2 UOG 1975 (nunmehr § 86 Abs 2 UOG 1993, BGBl 1993/805).

Über die erwähnten Urteilskonstatierungen setzt sich der Beschwerdeführer aber auch insofern hinweg, als er - die Rechtmäßigkeit der Verleihung der gegenständlichen Doktortitel unterstellend und demzufolge auch den Eintritt einer Vermögensschädigung bei den Interessenten negierend - sich einerseits auf das ohne jegliche Bezugnahme auf die hier aktuellen Gegebenheiten lediglich allgemein die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung ausländischer akademischer Grade im Inland im Sinne des § 39 AHSchStG erläuternde "Gutachten" des Rechtsanwalts Dr.Joachim H***** und andererseits darauf beruft, daß die Interessenten als Äquivalent für ihre Zahlungsleistungen ohnedies die gewünschten akademischen Grade erhalten hätten.

Soweit der Angeklagte unter Berufung auf das betreffende "Gutachten" zu seinen Gunsten ferner das Vorliegen eines Rechtsirrtums (§ 9 StGB) reklamiert, mißachtet er die vom Erstgericht auch in dieser Hinsicht getroffene gegenteilige Feststellung (US 14 und 15), sodaß seine Rechtsrüge abermals eine dem Gesetz entsprechende Ausführung verfehlt.

Ebenfalls zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, daß der Schuldspruch mit dem sich aus dem XX. Hauptstück der StPO ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft ("ne bis in indem") nicht im Einklang stünde, weil der betreffende Sachverhalt bereits Gegenstand einer Überprüfung durch die Staatsanwaltschaften Salzburg und Wien gewesen und in beiden Fällen mit einer "Einstellung" gemäß § 90 StPO vorgegangen worden wäre. Denn zum einen hat die Staatsanwaltschaft Salzburg einschlägige Anzeigen gegen den Beschwerdeführer am 22.Juni 1988 zu 9 St 7716/88 (S 59/I) gemäß § 90 StPO zurückgelegt, ohne daß der Beschwerdeführer als Beschuldigter behandelt worden wäre, weshalb insoweit die formlose Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer gemäß § 363 Z 1 StPO zulässig war (S 59/I iVm S 427/I). Zum andern hat die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Beschluß vom 12.Mai 1993 (ON 58/I) gemäß § 352 Abs 1 StPO die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer angeordnet, sodaß die geltend gemachte Nichtigkeit dem Ersturteil auch in dieser Hinsicht nicht anhaftet.

Verfehlt ist die Auffassung des Beschwerdeführers ferner insoweit, als er sich - formell im Rahmen seiner Berufungsausführung - auf die mangelnde Strafwürdigkeit der vorliegenden Taten im Sinne des § 42 StGB beruft (Z 9 lit b). Der Anwendbarkeit dieser Bestimmung steht schon die aktuelle Strafdrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entgegen.

Schließlich ist auch die gegen die Beurteilung der Taten als schwerer Betrug gemäß § 147 Abs 3 StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) des Beschwerdeführers unberechtigt. Auch darin wird die ordnungsgemäße Verleihung der tatgegenständlichen ausländischen Doktorgrade unterstellt und hieraus, sowie aus der von Leopold J***** und Rupert L***** erreichten Eintragung dieser Titel in ihre Reisepässe abgeleitet, daß ein allfälliger Schaden keinesfalls die Wertgrenze von 500.000 S überstiegen haben könnte. Damit argumentiert der Beschwerdeführer aber nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Urteilskonstatierungen und verfehlt auch insoweit die gesetzmäßige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Zu den eingangs der Rechtsmittelschrift bezeichneten Nichtigkeitsgründen nach § 281 Abs 1 Z 5 a und 11 StPO enthält die Beschwerde keine Ausführungen, auf die eingegangen werden könnte.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Zur Berufung des Angeklagten

Dr.Johann S*****:

Bei der nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB vorgenommenen Strafbemessung wertete das Schöffengericht die zweifache strafsatzbestimmende Qualifikation des Betruges als erschwerend; als mildernd den ordentlichen Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Taten verbunden mit dem seitherigen Wohlverhalten, und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Es verhängte über den Angeklagten Dr.Johann S***** zwanzig Monate Freiheitsstrafe, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.

Dagegen wendet sich dieser Angeklagte mit Berufung und dem Antrag, die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe "in jeder Hinsicht in eine mildere abzuwandeln, insbesondere die verhängte Strafe von 20 Monaten wesentlich und schuldangemessen herabzusetzen oder in eine Geldstrafe, die ebenfalls bedingt nachzusehen ist, abzuwandeln".

Die Berufung ist - in eingeschränktem Maße - begründet.

Zunächst ist den angeführten Milderungsgründen noch hinzuzufügen, daß der Angeklagte Dr.Johann S***** durch seine Aussage doch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Es darf aber auch nicht übersehen werden, daß die Initiative zu den betrügerischen Titelgeschäften ersichtlich von korrupten Organen der UTP de Loja ausgegangen ist, was schon daraus erhellt, daß diesen auch der weitaus größere Teil des kriminellen Gewinnes zugeflossen ist (US 12). Zugunsten des Angeklagten ist ferner die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Geschädigten trotz gegebener Realisierungsaussichten entweder überhaupt keine, jedenfalls aber keine ernsthaften Schadenersatzansprüche gestellt haben (S 137, 142/II), womit aber ein beachtliches Kriterium der Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) entscheidend an Gewicht verliert. Der Oberste Gerichtshof hält daher in Ansehung des Angeklagten Dr.Johann S***** eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten nach Lage des besonderen Falles zur Erreichung der Strafzwecke für ausreichend.

Über die Berufung des Angeklagten Peter G***** konnte nicht mitentschieden werden, weil er unbekannten Aufenthaltes ist. Über dieses Rechtsmittel wird - nach Ausforschung des Berufungswerbers - das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 16 a und 20 zu § 296 StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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