OGH 1Ob24/94; 1Ob49/95 (RS0049897)

OGH1Ob24/94; 1Ob49/9520.12.2023

Rechtssatz

Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 AHG liegt dann vor, wenn das faktische Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist.

Normen

AHG §1 Abs1 Ba

1 Ob 24/94OGH14.07.1994
1 Ob 49/95OGH22.11.1995

Auch; Veröff: SZ 68/220

1 Ob 50/95OGH30.01.1996
1 Ob 1/96OGH27.02.1996

Veröff: SZ 69/49

1 Ob 27/95OGH04.06.1996

Auch; Veröff: SZ 69/132

1 Ob 2047/96bOGH22.08.1996

Beisatz: Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeit zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlichen Interessen dient. (T1) Veröff: SZ 69/188

1 Ob 9/96OGH22.08.1996

Auch; Veröff: SZ 69/185

1 Ob 140/98iOGH19.05.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch bei Befugnisüberschreitung oder Zuständigkeitsüberschreitung und bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Handlungen. (T2)

1 Ob 56/98mOGH09.06.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch bei Befugnisüberschreitung oder Zuständigkeitsüberschreitung und bei deliktischen Handlungen. (T3) Veröff: SZ 71/99

1 Ob 306/98aOGH19.01.1999

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 72/5

1 Ob 92/99gOGH27.04.1999

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 117/99hOGH27.10.1999

Auch; Beis wie T2

1 Ob 14/00sOGH22.02.2000

Beisatz: Die Prüfung dieses funktionellen Zusammenhangs klärt auch die Frage, ob eine informelle, also eine nicht in Bescheidform erteilte Auskunft der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist. (T4); Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren bezogen auf eine Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und Angelegenheiten der Bauordnung. (T5); Veröff: SZ 73/34

1 Ob 25/01kOGH27.03.2001

Beisatz: Hier: Beurteilung der Betriebssicherheit von in Betrieb stehender Dampfkesseln durch Kesselprüfstellen (ausgegliederte Unternehmungen des Bundes). (T6); Veröff: SZ 74/55

1 Ob 188/02gOGH25.03.2003

Auch; Beisatz: Bedeutsam ist lediglich, dass der Dritte eine Aufgabe zu besorgen hat, die infolge eines engen Sachzusammenhangs im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung steht. Dem Dritten muss zumindest unterstützende Mitwirkung bei der Besorgung der hoheitlichen Aufgaben zukommen. (T7); Beisatz: Der Umstand, dass der Bankprüfer organisatorisch nicht in die Aufsichtsbehörde eingebunden ist und dass er materiell bei Erstattung des bankaufsichtlichen Prüfungsberichts keiner Weisung durch die Aufsichtsbehörde unterliegt, kann nichts daran ändern, dass er eine im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung gelegene Aufgabe zu besorgen hat. (T8); Beisatz: Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd § 70 Abs 1 Z 1 BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen. (T9); Veröff: SZ 2003/28

1 Ob 49/05wOGH24.06.2005

Vgl; Beisatz: Nimmt der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung gemäß §215 Abs1 zweiter Satz ABGB durch die Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation in Anspruch, um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen durch einen Obsorgeberechtigten zu klären, so handelt er hoheitlich. (T10); Veröff: SZ 2005/92

1 Ob 179/05pOGH27.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Alle Maßnahmen von Gemeinden im Sachzusammenhang mit einer Änderung eines Flächenwidmungsplans sind als hoheitliche Verwaltungsakte einzustufen. (T11)

1 Ob 54/06gOGH11.07.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vollziehung der Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes. (T12); Veröff: SZ 2006/101

8 Ob 43/08vOGH16.06.2008

Beisatz: Das hat umso mehr zu gelten, wenn die Handlungen, deren Untersagung der Kläger anstrebt, auf Grundlage eines von der Beklagten erlassenen Bescheids gesetzt werden. Gerade nicht ist hingegen zu prüfen, ob der Bescheid (auch) dem Kläger gegenüber wirksam wurde. (T13)

1 Ob 225/07fOGH30.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 134a Abs 4 LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. (T14)

1 Ob 190/08kOGH31.03.2009

Veröff: SZ 2009/43

1 Ob 14/10fOGH20.04.2010

Beisatz: Hier: Rundschreiben. (T15)

1 Ob 208/10kOGH23.02.2011

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG). (T16)

1 Ob 15/11dOGH31.03.2011

Auch; Beisatz: Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 277 Abs 2 UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“. (T17)<br/>Veröff: SZ 2011/43

1 Ob 29/14tOGH27.03.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/32

1 Ob 75/15hOGH18.06.2015

Auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T18)<br/>Veröff: SZ 2015/58

1 Ob 203/15gOGH24.11.2015

Auch; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T19)

1 Ob 116/16iOGH30.08.2016

Vgl auch

1 Ob 70/20fOGH25.05.2020

Auch

1 Ob 10/20gOGH30.04.2020

vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG. (T20)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/40

1 Ob 109/21tOGH07.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Haltung eines Polizeidiensthundes. (T21)

7 Ob 35/22fOGH30.03.2022

Vgl

1 Ob 80/22dOGH14.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Hier: Interview eines Bürgermeisters. (T22)

1 Ob 114/23fOGH13.07.2023

Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T23)<br/>Anm: Vgl dazu RS0134436.

1 Ob 109/23wOGH20.09.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Zur Organstellung von Vertrauenspersonen gemäß § 129 Z 2 StPO. (T24)<br/>Beisatz: Dass die Vertrauensperson bei ihren verdeckten Ermittlungen zum Komplizen des Klägers auch Informationen zu diesem selbst – als dessen „Geschäftspartner“ – erlangte und an die Strafverfolgungsbehörde weitergab, stand damit in einem engen inneren – und nicht bloß äußerlichen örtlichen oder zeitlichen – Zusammenhang. Die Unterscheidung der Vorinstanzen danach, ob der Ermittlungsauftrag auch den Kläger oder nur seinen Komplizen betraf, liefe auf einen wenig sachgerechten Formalismus hinaus, der das für die Abgrenzung der hoheitlichen von einer rein privaten Tätigkeit maßgebliche Kriterium des ausreichend engen (vor allem) inneren und äußeren Zusammenhangs ausblendete. (T25)<br/>Beisatz: Die Aussage einer von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragten Vertrauensperson vor dieser Behörde über die von ihr gewonnenen Ermittlungsergebnisse steht mit ihrer hoheitlichen Aufgabe in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang. (T26)<br/>Anm: Vgl RS0134516.

1 Ob 172/23kOGH20.12.2023

Beisatz: Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T27)

Dokumentnummer

JJR_19940714_OGH0002_0010OB00024_9400000_002