OGH 12Bkd1/94; 9Bkd1/94; 16Bkd2/94; 11Bkd2/95; 16Bkd4/95; 10Bkd8/95; 10Bkd5/96; 1Bkd11/99; 9Bkd1/98; 11Bkd9/00; Ds8/01; 15Bkd1/02; 2Bkd2/02; 10Bkd1/03; 4Bkd3/03; 7Bkd9/03; 16Bkd5/05; 6Bkd1/06; 16Bkd4/06; 11Bkd2/06; 11Bkd1/07; 10Bkd5/05; 11Bkd1/08; 6Bkd5/09; 10Bkd10/09; 6Bkd7/09; 12Bkd4/10; 13Bkd2/10; 24Os6/15k; 23Os2/15i; 26Os4/16g; 23Ds1/17z; 22Ds2/17i; 23Ds2/17x (RS0056168)

OGH12Bkd1/94; 9Bkd1/94; 16Bkd2/94; 11Bkd2/95; 16Bkd4/95; 10Bkd8/95; 10Bkd5/96; 1Bkd11/99; 9Bkd1/98; 11Bkd9/00; Ds8/01; 15Bkd1/02; 2Bkd2/02; 10Bkd1/03; 4Bkd3/03; 7Bkd9/03; 16Bkd5/05; 6Bkd1/06; 16Bkd4/06; 11Bkd2/06; 11Bkd1/07; 10Bkd5/05; 11Bkd1/08; 6Bkd5/09; 10Bkd10/09; 6Bkd7/09; 12Bkd4/10; 13Bkd2/10; 24Os6/15k; 23Os2/15i; 26Os4/16g; 23Ds1/17z; 22Ds2/17i; 23Ds2/17x28.9.2023

Rechtssatz

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung fordert besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen (Erkenntnis des VfGH vom 30.11.1993, B 1355/93).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 H
MRK Art10 Abs2 IV4j
RAO §9 Abs1
StGG Art13

12 Bkd 1/94OGH30.05.1994
9 Bkd 1/94OGH09.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Die Grenzen des unumwundenen Vorbringens sind schon im Hinblick auf das Recht der freien Meinungsäußerung (Art 13 StGG, Art 10 MRK) weit zu ziehen. (T1)

16 Bkd 2/94OGH20.03.1994
11 Bkd 2/95OGH20.11.1995
16 Bkd 4/95OGH18.03.1996
10 Bkd 8/95OGH24.02.1997
10 Bkd 5/96OGH21.04.1997

Beisatz: Der Rechtsschutzauftrag an einen Verteidiger im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung schließt auch ein Vorbringen ein, das verletzen, schockieren oder beunruhigen kann. (T2); Beisatz: Hier: Kritik des Disziplinarbeschuldigten am VerbotsG (insbesondere dessen § 3g) welche sich noch einigermaßen in einem von bestimmten Rechtsgelehrten vorgegeben Rahmen hält. (T3)

1 Bkd 11/99OGH20.12.1999

Auch; Beisatz: Das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung steht dem Rechtsanwalt auch in eigener Sache zu. (T4); Beisatz: Die einfachgesetzlichen Verpflichtungen, die Rechte des Rechtsanwaltes, seine Partei mit "Eifer" zu vertreten, und seine Befugnis zu "unumwundenen" Vorbringen gelten auch in eigener Sache des Rechtsanwaltes. (T5)

9 Bkd 1/98OGH25.09.2000

Beisatz: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gilt nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen", die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden. Dieses für ein demokratisches Gemeinwesen unverzichtbare Grundrecht steht jedermann zu; umso mehr muss das Recht sachlicher Kritik den Berufsgenossen selbst eröffnet sein. (T6)

11 Bkd 9/00OGH26.02.2001

Auch

Ds 8/01OGH18.03.2002

Beisatz: Im gleichen Sinn VfGH vom 25.9.2001, B47/00, wonach auch eine im Wortüberschwang erfolgende Kritik in einer demokratischen Gesellschaft zu tolerieren und nicht mit einer disziplinären Verurteilung zu sanktionieren ist. (T7)

15 Bkd 1/02OGH18.11.2002

Auch

2 Bkd 2/02OGH13.01.2003

Auch

10 Bkd 1/03OGH24.03.2003
4 Bkd 3/03OGH03.11.2003

Vgl auch; Beis wie T2

7 Bkd 9/03OGH03.05.2004
16 Bkd 5/05OGH24.10.2005
6 Bkd 1/06OGH25.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Unsachliche und bei einer Gesamtbetrachtung in erkennbar beleidigender Absicht vorgenommene Äußerungen über das berufliche Wirken von Standeskollegen genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, da in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. (T8)

16 Bkd 4/06OGH16.10.2006

Beis wie T4; Beisatz: Bei prozessualen Vorbringen genügt ein äußerst schmales Tatsachensubstrat, um eine an sich beleidigende Äußerung zu rechtfertigen. (T9)

11 Bkd 2/06OGH09.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Behauptung in einer schriftlichen Erklärung gegenüber einem amerikanischen Gericht, bestimmte Vorgänge in einem österreichischen Verfahren - wenn diese auch keine Mangelhaftigkeit nach den österreichischen Verfahrensgesetzen begründen - würden wesentliche Grundsätze des Rechts der USA verletzen, sodass es sich beim Verfahren gegen die Mandantin vor dem österreichischen Gericht um keinen fairen Prozess (fair trial) gehandelt habe, bewegt sich im Rahmen erlaubter Kritik. (T10)

11 Bkd 1/07OGH29.10.2007

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8 nur: Unsachliche und bei einer Gesamtbetrachtung in erkennbar beleidigender Absicht vorgenommene Äußerungen genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, da in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. (T11)<br/>Beisatz: Die Grenze der freien Meinungsäußerung ist darin zu sehen, ob eine Äußerung oder ein Verhalten in einer demokratischen Gesellschaft noch hinzunehmen ist, ohne dass die öffentliche Ordnung oder das Ansehen oder die Unparteilichkeit der Rechtsprechung dadurch Schaden erleiden. Die Beurteilung hängt sohin davon ab, wie weit Äußerung und/oder Verhalten - trotz eines gewissen Wort- oder Verhaltensüberschwanges - noch als energische und zielbewusste Vertretung des Mandanten angesehen werden können. (T12)

10 Bkd 5/05OGH02.06.2008

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Äußerung des Beklagtenvertreters, es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Kläger widerrechtlich in den Besitz eines Einzelgesprächsnachweises gesetzt habe, da er als Richter entsprechende Möglichkeiten habe. (T13)<br/>Bem: Die von der OBDK zunächst bestätigte Verurteilung wurde nach einer erfolgreichen VfGH-Beschwerde (B 579/07) in einen Freispruch abgeändert. (T14)

11 Bkd 1/08OGH09.06.2008

Beis wie T11; Beis wie T12

6 Bkd 5/09OGH15.02.2010
10 Bkd 10/09OGH08.03.2010

Auch; Beisatz: Soll unter dem Gesichtspunkt der Standes- und Berufungspflichtenverletzung eine Meinungsäußerung disziplinär geahndet werden, so handelt es sich dabei zwar um einen vom Gesetz vorgesehenen Eingriff im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK, er muss allerdings einen oder mehrere der in Art 10 Abs 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieser Zwecke in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Die Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung ist eine taugliche Einschränkung des Rechtes der freien Meinungsäußerung des Rechtsanwalts. (T15)

6 Bkd 7/09OGH26.07.2010

Auch; Beis wie T4

12 Bkd 4/10OGH29.11.2010

Vgl auch; Beis wie T11

13 Bkd 2/10OGH18.10.2010

Auch

24 Os 6/15kOGH09.09.2015

Beisatz: Es verletzt Ehre und Ansehen des Standes, Justizangehörigen ohne sachliche Grundlage und ohne Not im Rahmen von Rechtsschutzeingaben – über die (zulässige) Behauptung von Gesetzesverletzungen hinaus – doloses Vorgehen aus unlauteren Motiven zu unterstellen. (T16)

23 Os 2/15iOGH09.11.2015

Vgl; Beis wie T11

26 Os 4/16gOGH21.12.2016

Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung werden aber die Grenzen des § 9 Abs 1 RAO und des Art 10 MRK überschritten, wenn sich der Rechtsanwalt unsachlicher und/oder erkennbar beleidigender Äußerungen bedient. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Keine Äußerung im Wortüberschwang, sondern nach Überlegung verfasstes und abgeschicktes Schreiben. (T18)

23 Ds 1/17zOGH12.06.2017

Vgl auch

22 Ds 2/17iOGH27.06.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T11

23 Ds 2/17xOGH28.08.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T11

21 Ds 1/18mOGH25.04.2018
20 Ds 5/18tOGH16.10.2018

Auch; Beis ähnlich wie T11

26 Ds 9/18zOGH10.12.2018

Beis wie T16; Beis wie T17, Beis wie T18

23 Ds 3/19xOGH16.01.2020

Vgl; Beis wie T11

20 Ds 11/20bOGH09.03.2021

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T17

25 Ds 1/21wOGH18.10.2021

Vgl

29 Ds 1/20yOGH28.03.2022

Vgl

28 Ds 12/21kOGH23.08.2022

Vgl; Beis wie T11

21 Ds 1/23vOGH28.09.2023

vgl; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_012BKD00001_9400000_002