VfGH B47/00

VfGHB47/0025.9.2001

Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen beleidigender Schreibweise infolge Einbeziehung einer in einer demokratischen Gesellschaft zu tolerierenden Äußerung in die disziplinäre Verurteilung; Aufhebung des Bescheides zur Gänze mangels Trennbarkeit

Normen

EMRK Art10 Abs2
DSt 1990 §1
RAO §9 Abs1
EMRK Art10 Abs2
DSt 1990 §1
RAO §9 Abs1

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Salzburger Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten innerhalb von 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 1. Dezember 1997, Z SCHUAL/D 09-950.047-25, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dadurch das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes sowie eine Berufspflichtenverletzung begangen zu haben, daß er als Vertreter des Privatanklägers in einer näher bezeichneten Privatanklagesache vor dem Bezirksgericht Saalfelden in der Berufung durch die Formulierung

"... aber darüber hinaus auch das Erstgericht jegliche Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit beiseite läßt und sich erdreistete, entgegen den ausdrücklichen Ausführungen in den abgehaltenen Verwaltungsverfahren das Verhalten des Privatanklägers für unkorrekt zu empfinden"

und

"Geradezu erschreckend ist der Umstand, wie vom Erstgericht fundamentale Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und geltende Verfahrensgrundsätze mißachtet werden..."

eine unsachliche und beleidigende Schreibweise gewählt habe.

Der Beschwerdeführer wurde hiefür zur Zahlung einer Geldbuße von S 15.000,- und zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

In der Begründung seines Erkenntnisses führt der Disziplinarrat aus, daß die Formulierung, ein Richter "erdreiste sich" zu einer bestimmten Empfindung oder Beurteilung eines Sachverhaltes, die durch §9 Abs1 RAO gezogene Grenze zulässiger Angriffs- und Verteidigungsmittel überschreite und als unsachlich und beleidigend einzustufen sei. "Sich erdreisten" hebe sich von seiner Wortbedeutung her über "sich erlauben" hinaus und enthalte als weitere Inhaltselemente "frech" und "unverschämt". Gerade die Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Laufe des Disziplinarverfahrens zeige, daß eine Reihe von Wortfolgen existieren, die - bei ähnlichem Sinn - die unqualifizierte Wertung "frech" bzw. "unverschämt" nicht enthalten. Weiters überschreite der Satz "(g)eradezu erschreckend ist der Umstand, wie vom Erstgericht fundamentale Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und geltende Verfahrensgrundsätze mißachtet werden..." die durch §9 Abs1 RAO gezogene Grenze zulässiger Angriffs- und Verteidigungsmittel, zumal in betonter Weise von einer sachlich kritischen Wortwahl abgegangen werde und die Begründung des angefochtenen Urteils in emotionaler Form als unfaßbar und absolut nicht nachvollziehbar dargestellt werde. Dies impliziere die Parteilichkeit des Richters und eine nicht dem Gesetz entsprechende Ausübung des Amtes.

2. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Berufung gab die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) nach Ergänzung des Beweisverfahrens mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1999 keine Folge. Die inkriminierten Äußerungen seien in einer vom Beschwerdeführer verfaßten Berufungsschrift gegen ein erstinstanzliches Urteil enthalten gewesen, mit dem der damalige Angeklagte von der (vom Beschwerdeführer im Namen seines Mandanten eingebrachten) Privatanklage freigesprochen wurde. Der Hintergrund dieser Privatanklage war ein jahrelanger Streit zwischen dem damaligen Angeklagten und dem Privatankläger. Der Angeklagte habe in einem Zivilprozeß gesagt, daß es in einem Verwaltungsverfahren durch das Verhalten des Privatanklägers zu Unkorrektheiten bei der Umwidmung seines Grundstückes in Bauland gekommen sei. In der vom Beschwerdeführer verfaßten Berufung bekämpfte der Privatankläger den Freispruch unter anderem mit dem Argument, daß es dem Prinzip der Gewaltentrennung widerspreche, wenn der Erstrichter - trotz rechtskräftiger Beendigung des Verwaltungsverfahrens - das Verwaltungsgeschehen einer selbständigen Beweiswürdigung unterziehe und zum Ergebnis komme, daß es dort sehr wohl zu gewissen - vom Privatankläger veranlaßten - Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Die OBDK führte aus, daß das Erstgericht lediglich im Zusammenhang mit dem Umstand, daß der Privatankläger eine Garage konsenslos errichtet habe, von einer "Unkorrektheit" gesprochen habe. Im Lichte dieser vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sei völlig unerfindlich, weshalb der beschuldigte Rechtsanwalt in der Berufungsschrift schreiben könne, daß das Erstgericht "jegliche Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit beiseite lasse und sich erdreistete, entgegen den ausdrücklichen Ausführungen in den abgehaltenen Verwaltungsverfahren das Verhalten des Privatanklägers für unkorrekt zu empfinden". Dieser Vorwurf und der Ausdruck "erdreistete" würden einer sachlichen Grundlage im angefochtenen Urteil entbehren. Dasselbe gelte für die Wortwahl im Satz "(g)eradezu erschreckend ist der Umstand, wie vom Erstgericht fundamentale Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und geltende Verfahrensgrundsätze mißachtet werden...". Auch dieser Vorwurf sei aus dem angefochtenen Urteil nicht ableitbar, es handle sich dabei um einen unsachlichen, überzogenen und schwerwiegenden Angriff auf das Gericht bzw. auf den Erstrichter. Diese Vorgangsweise müsse gerade im Hinblick auf die Unbegründetheit besonders kritisiert und disziplinär beanstandet werden.

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art10 EMRK geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

4. Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie ihren Bescheid verteidigt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

A. Gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften bringt die Beschwerde keine Normbedenken vor. Aus der Sicht des Beschwerdefalles sind beim Verfassungsgerichtshof auch keine solchen Bedenken entstanden.

Der Beschwerdeführer wurde daher nicht durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

B. Zu den behaupteten Vollzugsfehlern:

1. Nach Art13 Abs1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist zwar nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf auch ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechtes einschränkt (vgl. VfSlg. 6166/1970, 10700/1985). Eine nähere Bestimmung dieses Wesensgehaltes findet sich in Art10 EMRK. Diese Bestimmung bekräftigt den Anspruch auf freie Meinungsäußerung - "right to freedom of expression", "droit a la liberte d'expression" - und stellt klar, daß dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen einschließt, sieht aber im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringe, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor,

"wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, (oder um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, notwendig sind)"

(Zur Korrektur der Übersetzung des Art10 Abs2 EMRK siehe VfSlg. 6288/1970)

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muß sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (Fall Sunday Times v 26.4.1979, EuGRZ 1979, 390; Fall Barthold v 25.3.1985, EuGRZ 1985, 173),

a) gesetzlich vorgesehen sein,

b) einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten legitimen Zwecke verfolgen und

c) zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (vgl. VfSlg. 12886/1991).

2. Ein Verwaltungsakt, der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung eingreift, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ua. dann verfassungswidrig, wenn ein verfassungsmäßiges Gesetz denkunmöglich angewendet wurde (VfSlg. 3762/1960, 6166/1970, 6465/1971). Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt auch vor, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen - hier also einen die besonderen Schranken des Art10 Abs2 EMRK mißachtenden - Inhalt unterstellt (vgl. VfSlg. 10386/1985, 10700/1985, 12086/1989 ua.).

Im vorliegenden Fall hat die OBDK zwei Äußerungen des Beschwerdeführers in einer Berufungsschrift als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes sowie als Berufspflichtenverletzung qualifiziert. Zum einen handelte es sich um die Äußerung:

"... aber darüber hinaus auch das Erstgericht jegliche Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit beiseite läßt und sich erdreistete, entgegen den ausdrücklichen Ausführungen in den abgehaltenen Verwaltungsverfahren das Verhalten des Privatanklägers für unkorrekt zu empfinden",

zum anderen um die Äußerung:

"Geradezu erschreckend ist der Umstand, wie vom Erstgericht fundamentale Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und geltende Verfahrensgrundsätze mißachtet werden...".

Der Disziplinarrat ging in seiner - von der OBDK bestätigten - Begründung davon aus, daß der Disziplinarbeschuldigte "insgesamt durch die Verfassung der inkriminierten Stellen der Berufungsschrift Ehre und Ansehen des Standes verletzt hat".

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß die Disziplinarbehörden sich mit der (zusätzlichen) Einbeziehung der zweiten Äußerung in die disziplinäre Verurteilung noch innerhalb der von Art10 Abs2 EMRK gezogenen Grenze bewegt haben. Wenn es möglich sein soll, einem erstinstanzlichen Verfahren in der Berufungsschrift sekundäre Feststellungsmängel, Mängel in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung vorzuwerfen (so wie es der Berufungswerber beabsichtigte), dann ist eine Bezugnahme auf "fundamentale Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit" und auf "geltende Verfahrensgrundsätze" sowie das Vorbringen, daß diese Grundsätze "mißachtet" wurden, in einer demokratischen Gesellschaft zu tolerieren (vgl. VfSlg. 13612/1993). Wenngleich die Kritik durch die Formulierung "Geradezu erschreckend ist der Umstand ..." in einem Wortüberschwang erfolgt sein mag (vgl. VfSlg. 13122/1992), hat die belangte Behörde dem §9 Abs1 RAO iVm. §1 DSt. 1990 einen die Schranke der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" überschreitenden - und somit verfassungswidrigen - Inhalt unterstellt, indem diese Äußerung in die disziplinäre Verurteilung miteinbezogen und damit unter Strafe gestellt wurde.

3. Der Bescheid war schon aus diesem Grund zur Gänze aufzuheben, zumal der angefochtene Bescheid nicht teilbar ist (vgl. auch VfSlg. 11404/1987). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die belangte Behörde hinsichtlich der erstgenannten Äußerung (das Erstgericht "erdreistete sich", das Verhalten des Privatanklägers "für unkorrekt zu empfinden"), in vertretbarer Weise von einem Disziplinarvergehen ausgegangen ist.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-

enthalten.

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