OGH 14Os30/94; 11Os103/94 (RS0061308)

OGH14Os30/94; 11Os103/9419.4.2023

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft in Bezug auf die zu erwartende (Freiheitsstrafe) Strafe ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft zu berücksichtigen.

Normen

GRBG §2 Abs1
StGB §46
StPO §173 Abs1 B
StPO §177 Abs2 B
StPO §180 Abs1
StPO §193 Abs2
StPO §265

14 Os 30/94OGH08.03.1994

Veröff: EvBl 1994/108 S 516 = RZ 1994/72 S 278

11 Os 103/94OGH04.08.1994

Vgl auch; Beisatz: Die Einbeziehung der Problematik der bedingten Entlassung in die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist davon abhängig, dass schon das erkennende Gericht bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen des § 46 StGB dem Angeklagten gemäß § 265 StPO den Rest der Strafe bedingt nachzusehen hätte. (T1)

14 Os 45/00OGH16.05.2000

Beisatz: Dabei hat der Oberste Gerichtshof ohne Vorgriff auf die seinerzeitige Entscheidung über die bedingte Entlassung bei seiner auf der Basis der zum Zeitpunkt der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes überschaubaren Beurteilungsgrundlagen vorzunehmenden Prüfung eine Aussage darüber zu treffen, in welchem Ausmaß vom erkennenden Gericht die Verhängung einer unmittelbar zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu erwarten ist. (T2)

13 Os 81/01OGH27.06.2001

Auch

13 Os 109/02OGH09.09.2002

Vgl aber; Beisatz: Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung hängt unter anderem auch vom (weiteren) Verhalten ab, welches antizipativ nicht beurteilt werden kann. (T3)

15 Os 160/02OGH16.01.2003

Vgl aber; Beis wie T3

11 Os 92/03OGH11.08.2003

Vgl aber; Beisatz: Auf die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist dabei nur ausnahmsweise, nämlich unter einer für ein Vorgehen nach § 265 StPO vorausgesetzten und damit vergleichbaren Konstellation, einzugehen. (T4)

14 Os 156/03OGH16.12.2003

Vgl aber

15 Os 34/04OGH31.03.2004

Vgl aber; Beisatz: Die Frage, ob eine bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, betrifft kein Kriterium der Zulässigkeit der Untersuchungshaft. (T5)

15 Os 117/04EGMR07.10.2004

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T3; Beisatz: Dazu kommt, dass Überlegungen zur bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe prinzipiell erst im Stadium des Strafvollzuges anzustellen sind. (T6)

12 Os 16/06dOGH23.03.2006

Gegenteilig

12 Os 87/06wOGH17.08.2006

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Bei der Prüfung der Angemessenheit der Untersuchungshaft im Vergleich zu der zu erwartenden Strafe hat im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die Möglichkeit bedingter Entlassung außer Betracht zu bleiben. (T7)

12 Os 130/06vOGH30.11.2006

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T7

11 Os 69/07tOGH19.06.2007

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Übergabehaft. (T8)

15 Os 27/08xOGH10.03.2008

Gegenteilig; Beis wie T7; Bem: Siehe nunmehr RS0123343. (T9)

14 Os 133/10fOGH01.10.2010

Gegenteilig; Beis wie T9

13 Os 31/23tOGH19.04.2023

vgl; nur T7; nur T9

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0140OS00030_9400000_001