OGH 14Os45/00

OGH14Os45/0016.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lars D***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB, AZ 29 Vr 1.881/97 des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Thomas Siegfried R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. März 2000, AZ 10 Bs 51/00 (= ON 231), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Thomas Siegfried R***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der Angeklagte Thomas Siegfried R***** wurde mit dem (zufolge seiner Berufung bislang nicht in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. November 1999 (ON 217a) des (teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen) Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei die Vorhaft vom 14. Oktober 1997, 19,30 Uhr bis 23. November 1999, 18,50 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde.

Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge eingeführt, ausgeführt und in Verkehr gesetzt, wobei er mit Lars D***** und anderen Beteiligten als Mitglied einer Bande die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmacht, und zwar dadurch, dass er

1) mit Lars D***** am 17. September 1997 in München 300 Gramm Kokain an Mag. Georg R***** zur Verbringung nach Österreich verkaufte,

2) am 10. September 1997 über Auftrag des Lars D***** ein Kilogramm Kokain von Argentinien nach Deutschland brachte,

3) am 1. Oktober 1997 ein Kilogramm Kokain über Auftrag des Lars D***** von Argentinien nach Deutschland brachte,

4) mit Lars D***** im gemeinsamen Zusammenwirken am 10. Oktober 1997

a) ca 2,1 Kilogramm Kokain von Deutschland nach Österreich brachte,

b) davon am 11. Oktober 1997 in Wien fünf Gramm an Manfred B***** und Kurt C***** verkaufte und

c) die weiteren 1.965 Gramm Kokain in der Zeit vom 12. Oktober bis 14. Oktober 1997 in Wien (aa) durch Anbot an Manfred B***** und Kurt C*****, (bb) durch Anbot an Arthur K***** und (cc) durch Anbot an Mag. Georg R***** und Überbringung des Suchtgiftes nach Linz, in Verkehr zu setzen versuchte,

5) mit Lars D***** im gemeinsamen Zusammenwirken im Mai 1997 zwei Kilogramm Kokain aus Bolivien von Spanien nach Deutschland brachte und in München an Arthur K***** verkaufte,

6) mit Lars D***** im gemeinsamen Zusammenwirken mit einem bisher noch nicht identifizierten "Gonzo" im Juni 1997 420 Gramm Kokain an Arthur K***** verkaufte und

7) mit Lars D***** am 17. September 1997 in München 100 Gramm Kokain an Arthur K***** verkaufte.

Aus Anlass eines Enthaftungsantrages des Angeklagten Thomas Siegfried R***** hatte die Vorsitzende des Schöffengerichtes mit Beschluss vom 1. März 2000 (ON 227a) die Untersuchungshaft über den Genannten aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO fortgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz seiner Haftbeschwerde nicht Folge.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der der Angeklagte Thomas Siegfried R***** die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bekämpft und eine unverhältnismäßige Dauer der Haft geltend macht, ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Angesichts der unangefochten gebliebenen Fluchtgefahr, die für sich allein zur Begründung der Haft ausreicht (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 RN 57; Hager/Holzweber GRBG § 2 E 24) erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Grundrechtsbeschwerde gegen die Tatbegehungsgefahr erhobenen Einwänden.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haftdauer muss erfolglos bleiben:

Wohl ist - wie der Oberste Gerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (Mayrhofer/Steininger aaO § 2 RN 21; Hager/Holzweber aaO § 2 E 8) - ausgehend von dem in erster Instanz festgesetzten Strafmaß in die Verhältnismässigkeitsprüfung auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach § 46 StGB miteinzubeziehen. Dabei hat der Oberste Gerichtshof ohne Vorgriff auf die seinerzeitige Entscheidung über die bedingte Entlassung bei seiner auf der Basis der zum Zeitpunkt der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes überschaubaren Beurteilungsgrundlagen vorzunehmenden Prüfung eine Aussage darüber zu treffen, in welchem Ausmaß vom erkennenden Gericht die Verhängung einer unmittelbar zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu erwarten ist (vgl insbesondere 14 Os 30/94, 14 Os 79/97).

Im Blick auf die massive Suchtgiftkriminalität, die dem Beschwerdeführer zur Last liegt und die durch bandenmäßige Beteiligung an ausgedehnter internationaler Händlertätigkeit in Bezug auf harte Drogen gekennzeichnet ist, ging das Oberlandesgericht mit Recht von der Erwartung aus, dass eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Gründen noch nicht in Betracht kommt.

Thomas Siegfried R***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

Stichworte