OGH 14Os79/97

OGH14Os79/971.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juli 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing.Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Vr 69/95 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 15.Mai 1997, AZ 11 Bs 145/97, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Ing.Wilhelm P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer (neuerlichen) Haftbeschwerde des Angeklagten Ing.Wilhelm P***** nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) angeordnet.

In der dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerde macht der Angeklagte als Grundrechtsverletzung geltend, daß der Gerichtshof zweiter Instanz bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach der Hälfte der in erster Instanz verhängten Strafe von acht Jahren unzulässigerweise ausgeschlossen habe.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Zum Zeitpunkt der angefochtenen Haftentscheidung betrug die Dauer der Untersuchungshaft 3 Jahre, 9 Monate und 24 Tage, näherte sich somit bereits der Hälfte der im Ersturteil ausgesprochenen Strafe, weshalb das Oberlandesgericht mit Recht die Aussichten auf eine bedingte Entlassung (§ 46 Abs 1 StGB) erörtert hat. Es vertrat dabei die Auffassung, daß eine bedingte Entlassung zur Halbzeit der präsumtiven Strafe aus besonderen Gründen der Generalprävention (§ 46 Abs 3 StGB) ausgeschlossen "erscheint", womit es deutlich genug zum Ausdruck gebracht hat, daß es sich hiebei um eine vorläufige Aussage auf der Basis der derzeit überschaubaren Beurteilungsgrundlagen handelt, durch die aber der seinerzeitigen Entscheidung über die bedingte Entlassung keineswegs vorgegriffen wird.

Eine unrichtige Gesetzesanwendung ist insoweit nicht erkennbar, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

Stichworte