OGH 14Os156/03

OGH14Os156/0316.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Horst R***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 124 Hv 142/02i des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 18. September 2003, AZ 19 Bs 312/03 (= ON 54), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der Journalrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängte am 25. Mai 2003 über Horst R***** (nach dessen am 23. Mai erfolgter Verhaftung, ON 17) die Untersuchungshaft aus dem Grunde der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO (ON 18 f). Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien am 6. Juni 2003 (ON 25) nicht Folge, trug dem Erstgericht aber gemäß § 114 Abs 4 StPO die Bestimmung einer Kautions- oder Bürgschaftssumme (§ 190 Abs 1 StPO) auf, die es in der Folge zwar festsetzte (ON 32), R***** jedoch nicht erlegte.

Mit Urteil vom 12. Juli 2003 erkannte der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Horst R***** anklagekonform (Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 6. November 2002, ON 3) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, begangen am 7. Juli 2002 dadurch, dass er Clemens M***** durch die Äußerung, er werde ihm die Kehle durchschneiden, wobei er ihn am Hals packte, mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (ON 29), schuldig und verurteilte ihn zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe.

Dieses Urteil erwuchs erst mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, das der Berufung R*****s nicht Folge gab, am 15. September 2003 in Rechtskraft (ON 45). Ab diesem Zeitpunkt befand sich R***** in Strafhaft (§ 397 StPO), aus der er am 16. September 2003 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde (ON 49).

Vor Urteilsrechtkraft hatte der Einzelrichter mit Beschluss vom 3. September 2003 (ON 39) einen Enthaftungsantrag R*****s abgewiesen und die Untersuchungshaft aus dem bisher herangezogenen Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO fortgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen, drei Tage nach Eintritt der Urteilsrechtskraft gefassten Beschluss (unter anderem) mit dem Hinweis auf die zwischenzeitige Beendigung der Untersuchungshaft nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde kritisiert mit dem Einwand, bei der Prüfung des Vorliegens des Haftgrundes der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer wäre auch die Möglichkeit künftiger bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug mitzuberücksichtigen gewesen (s dazu allerdings 13 Os 109/02), die durch das Oberlandesgericht vorgenommene rückblickende Beurteilung der Fortsetzung der Untersuchungshaft. Sie begehrt die Feststellung, "dass der Beschwerdeführer durch die Aufrechterhaltung der Haft nach dem 23. 8. 2003, spätestens aber nach dem 28. 8. 2003" (= Datum des Einlangens des Enthaftungsantrages beim Landesgericht für Strafsachen Wien), "bis zu seiner bedingten Entlassung am 16. 9. 2003 in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde". Damit unterlässt sie es aber - weil die Untersuchungshaft im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses nicht mehr aufrecht war und die Grundrechtsbeschwerde eine verspätete Entscheidung durch das Oberlandesgericht nicht geltend macht (§ 2 Abs 2 GRBG) - eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit iS des § 1 (iVm Abs 2) GRBG, nämlich durch die bekämpfte Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die Untersuchungshaft, auch nur zu behaupten (vgl 13 Os 109/03).

Die Beschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung, ohne Kostenausspruch zurückzuweisen.

Stichworte