Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Die über Dembu N***** am 31. Mai 2003 verhängte und mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 13. Juni 2003 fortgesetzte Untersuchungshaft wurde in der Hauptverhandlung am 24. Juni 2003 im Hinblick auf eine vom Gericht in Aussicht genommene diversionelle Erledigung (im Sinn des § 90c iVm § 90b StPO) aufgehoben (S 140). Zwei Tage später fasste das Oberlandesgericht Graz den angefochtenen Beschluss, mit dem es unter Berücksichtigung der Enthaftung (§ 114 Abs 2 zweiter Satz StPO) der Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss nicht Folge gab und - was damit bereits zum Ausdruck gebracht und daher nicht geboten war (vgl demgegenüber § 113 Abs 2 [§ 114 Abs 4 letzter Satz] StPO in Hinsicht auf berechtigte Beschwerden) - aussprach, dass durch den Beschluss des Untersuchungsrichters das Gesetz nicht verletzt wurde.
Rechtliche Beurteilung
In der Grundrechtsbeschwerde wird das Ergebnis der - durch § 113 Abs 2 (§ 114 Abs 4 letzter Satz) StPO gebotenen - rückblickenden Beurteilung der Fortsetzung der Untersuchungshaft kritisiert, damit jedoch, da die Haft bei Fassung des angefochtenen Beschlusses bereits aufgehoben war und eine verspätete Erledigung der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, unter Missachtung des § 1 GRBG eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch die bekämpfte Entscheidung gar nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch zurückzuweisen.
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