OGH 1Ob532/94; 2Ob505/96; 10Ob1530/96; 4Ob1690/95; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 6Ob318/00h; 7Ob233/00s; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 9Ob30/03g; 7Ob299/03a; 4Ob132/06z; 6Ob240/06x; 7Ob21/07z; 9Ob12/07s; 5Ob290/08w; 6Ob122/07w; 8Ob113/09i; 4Ob212/09v; 8Ob115/09h; 3Ob101/10i; 7Ob46/11g; 7Ob228/11x; 10Ob40/15b; 3Ob138/16i; 1Ob138/16z; 9ObA68/17s; 9Ob72/17d; 4Ob115/18t; 1Ob71/20b; 5Ob28/21k; 1Ob202/23x (RS0026581)

OGH1Ob532/94; 2Ob505/96; 10Ob1530/96; 4Ob1690/95; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 6Ob318/00h; 7Ob233/00s; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 9Ob30/03g; 7Ob299/03a; 4Ob132/06z; 6Ob240/06x; 7Ob21/07z; 9Ob12/07s; 5Ob290/08w; 6Ob122/07w; 8Ob113/09i; 4Ob212/09v; 8Ob115/09h; 3Ob101/10i; 7Ob46/11g; 7Ob228/11x; 10Ob40/15b; 3Ob138/16i; 1Ob138/16z; 9ObA68/17s; 9Ob72/17d; 4Ob115/18t; 1Ob71/20b; 5Ob28/21k; 1Ob202/23x20.12.2023

Rechtssatz

Auf typische Risiken einer Operation ist aber ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes, hinzuweisen (siehe SZ 57/207, 3 Ob 645/86).

Normen

ABGB §1299 B

1 Ob 532/94OGH25.01.1994

Veröff: SZ 67/9

2 Ob 505/96OGH11.01.1996
10 Ob 1530/96OGH12.03.1996

Beisatz: Der Patient muss unterrichtet werden, dass dieses Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist. (T1)

4 Ob 1690/95OGH16.01.1996
4 Ob 505/96OGH30.01.1996

Beisatz: Insoweit ist die Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. (T2)

10 Ob 2350/96bOGH03.09.1996

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei Nichtaufklärung über das dem geplanten Eingriff speziell anhaftende Risiko wäre der nicht informierte Patient überrascht, weil er mit dieser Folge überhaupt nicht rechnet (Hier: Operation eines Rückenmarktumors). (T3) Veröff: SZ 69/199

6 Ob 318/00hOGH17.01.2001

Beisatz: Auch dann, wenn der Eintritt einer Komplikation sehr selten und die negative Folge erheblich ist. (T4)<br/>Beisatz: Der Patient soll nicht von der einer Operation anhaftenden, auch bei Anwendung der allergrößten Sorgfalt nicht mit Sicherheit vermeidbaren typischen, wenn auch selten auftretenden Eingriffsfolge überrascht werden. (T5)

7 Ob 233/00sOGH28.02.2001

Beis wie T2

7 Ob 321/00gOGH17.05.2001
8 Ob 103/01gOGH10.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Allerdings ist auch hier zu fordern, dass es sich bei diesen typischen Risken, um erhebliche Risken handelt, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre. (T6)<br/>Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T7)

9 Ob 30/03gOGH27.08.2003
7 Ob 299/03aOGH17.12.2003

Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5

4 Ob 132/06zOGH28.09.2006

Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: 0,32%-iges Risiko einer Darmperforation bei einer Darmspiegelung verbunden mit einer Polypenentfernung, Verletzung der Aufklärungspflicht. (T8)

6 Ob 240/06xOGH21.12.2006
7 Ob 21/07zOGH28.03.2007

Auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T9)

9 Ob 12/07sOGH28.09.2007

Vgl auch

5 Ob 290/08wOGH27.01.2009

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Wann und in welchem Umfang schon vor Inangriffnahme der Heilbehandlung eine Aufklärung über Art und Umfang einer allenfalls notwendigen Folgebehandlung im Fall der Verwirklichung eines schwerwiegenden Risikos erfolgen muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls werden in diesem Zusammenhang die Intensität einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die Schwere eines allfällig notwendigen Eingriffs und seine möglichen Folgen sowie auch die Frage der Notwendigkeit des Ersteingriffs von Bedeutung sein. (T10)<br/>Beisatz: Diese für eine besondere Aufklärungspflicht sprechenden Voraussetzungen treffen auf die jedem operativen Eingriff anhaftende Gefahr einer Wundinfektion, die auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung des Eingriffs nicht sicher zu vermeiden ist, nicht zu. Hat der behandelnde Arzt über diese typische Gefahr aufgeklärt, bedarf es einer konkreten Aufklärung über die Behandlungsmöglichkeiten einer Wundinfektion nicht. (T11)<br/>Beisatz: Wurde der Patient auf typische Risken einer Operation hingewiesen, ist für ihn ausreichend erkennbar, dass sich bei Verwirklichung eines solchen Risikos die Heilungsdauer verlängern werde. (T12)

6 Ob 122/07wOGH27.02.2009

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T13)

8 Ob 113/09iOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Gerade über typische mit einer Operation verbundene Gefahren ist aufzuklären, auch wenn diese nicht häufig, aber speziell mit dem geplanten Eingriff verbunden sind. Auch insoweit besteht aber eine Aufklärungspflicht natürlich nur, soweit diese Risken erheblich und geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen. (T14)<br/>Beisatz: Eine Haftungseinschränkung dahin, dass die Komplikationen am gleichen Körperteil auftreten müssten, an dem die Operation durchgeführt wird, besteht nicht. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Komplikationen nach Lloyd-Davis-Lagerung während einer Darmoperation. (T16)<br/>Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T17)

4 Ob 212/09vOGH19.01.2010
8 Ob 115/09hOGH23.03.2010

Auch; Beis wie T14

3 Ob 101/10iOGH30.06.2010
7 Ob 46/11gOGH27.04.2011

Auch

7 Ob 228/11xOGH25.01.2012

Vgl auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T18)

10 Ob 40/15bOGH30.06.2015

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6

3 Ob 138/16iOGH22.09.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Ist nicht zu erwarten, dass die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann, ist eine gesonderte Aufklärung darüber nicht zu fordern. (T19)

1 Ob 138/16zOGH23.11.2016

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob Typizität iS eines typischen Behandlungs­risikos vorliegt, bedarf es geeigneter Tatsachenfeststellungen. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T21)

9 ObA 68/17sOGH28.11.2017

Auch; Beis wie T14

9 Ob 72/17dOGH18.12.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T14

4 Ob 115/18tOGH11.06.2018

Auch; Beisatz: Hier: Tätowierung. (T25)

1 Ob 71/20bOGH22.07.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verwirklichung eines für den Eingriff typischen Risikos, über welches der Patient (auch vom Anästhesisten) nicht aufgeklärt wurde. (T26)

5 Ob 28/21kOGH27.05.2021
1 Ob 202/23xOGH20.12.2023

Beisatz wie T6; Beisatz wie T19<br/>Beisatz: Ob die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann und eine gesonderte Aufklärung zu fordern ist, ist eine Frage des Einzelfalls. (T27)<br/>Beisatz: Hier: Der Patient wurde über das grundsätzlich erhöhte Risiko einer Krebserkrankung bei Durchführung einer Nierentransplantation, nicht aber über das spezielle (und später verwirklichte) Risiko einer Transmission von Krebszellen aufgeklärt. (T28)

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0010OB00532_9400000_002

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