OGH 1Ob532/94; 2Ob505/96; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 1Ob254/99f; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 4Ob249/02z; 7Ob223/03z; 7Ob15/04p; 6Ob240/06x; 7Ob21/07z; 5Ob148/07m; 1Ob84/08x; 4Ob166/08b; 6Ob122/07w; 7Ob54/09f; 9Ob64/08i; 8Ob113/09i; 8Ob115/09h; 9Ob4/11w; 6Ob168/10i; 7Ob228/11x; 9Ob41/11m; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 9Ob39/12v; 10Ob40/15b; 9Ob48/15x; 9Ob19/16h; 1Ob138/16z; 7Ob88/17t; 3Ob125/17d; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t; 5Ob179/19p; 4Ob226/21w; 5Ob127/23x (RS0038176)

OGH1Ob532/94; 2Ob505/96; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 1Ob254/99f; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 4Ob249/02z; 7Ob223/03z; 7Ob15/04p; 6Ob240/06x; 7Ob21/07z; 5Ob148/07m; 1Ob84/08x; 4Ob166/08b; 6Ob122/07w; 7Ob54/09f; 9Ob64/08i; 8Ob113/09i; 8Ob115/09h; 9Ob4/11w; 6Ob168/10i; 7Ob228/11x; 9Ob41/11m; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 9Ob39/12v; 10Ob40/15b; 9Ob48/15x; 9Ob19/16h; 1Ob138/16z; 7Ob88/17t; 3Ob125/17d; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t; 5Ob179/19p; 4Ob226/21w; 5Ob127/23x21.8.2023

Rechtssatz

Der mit dem Arzt oder dem Träger eines Krankenhauses abgeschlossene Behandlungsvertrag umfasst auch die Pflicht, den Patienten über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung zu unterrichten.

Normen

ABGB §1299 B
KAG §8 Abs3

1 Ob 532/94OGH25.01.1994

Veröff: SZ 67/9

2 Ob 505/96OGH11.01.1996
4 Ob 505/96OGH30.01.1996
10 Ob 2350/96bOGH03.09.1996

Beisatz: Der Behandlungsvertrag umfasst auch die Pflicht, den Patienten über Art und Schwere sowie über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/199

1 Ob 254/99fOGH23.11.1999

Beis wie T1; Veröff: SZ 72/183

8 Ob 33/01pOGH08.03.2001
7 Ob 233/00sOGH28.02.2001

Beis wie T1

7 Ob 321/00gOGH17.05.2001
8 Ob 103/01gOGH10.05.2001
4 Ob 249/02zOGH19.11.2002

Beisatz: In Fragen der Entgeltlichkeit unterscheidet sich hingegen der ärztlichen Behandlungsvertrag nicht von vergleichbaren synallagmatischen Vertragsbeziehungen. (T2)<br/>Beisatz: Ist in der Frage der Entgeltlichkeit ein Arzt nach denselben Grundsätzen zu behandeln wie jeder sonstige Unternehmer, der Leistungen gegen Entgelt anbietet, besteht kein Anlass, dem Arzt besondere Aufklärungspflichten oder Warnpflichten betreffend die Kosten des Behandlungsvertrags aufzuerlegen. (T3)

7 Ob 223/03zOGH15.10.2003
7 Ob 15/04pOGH13.02.2004

Auch; Beis wie T1

6 Ob 240/06xOGH21.12.2006
7 Ob 21/07zOGH28.03.2007
5 Ob 148/07mOGH11.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Der Zweck der Pränataldiagnostik in der Schwangerenbetreuung liegt zumindest auch darin, der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Unter diesen Umständen sind auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. (T4)<br/>Beisatz: Geschuldet werden nach den persönlichen Verhältnissen der Frau indizierte und gegebenenfalls von ihr nachgefragte Diagnoseverfahren sowie eine darauf aufbauende richtige Information, insbesondere über erkennbare Konfliktlagen. Darüber hinaus steht es dem Arzt auch in Fällen möglicher Behinderungen des Kindes durchaus haftungsfrei offen, die Frau konstruktiv lebenserhaltend in Richtung einer Fortsetzung der Schwangerschaft zu beraten. (T5)

1 Ob 84/08xOGH16.12.2008

Beisatz: Diese Aufklärungspflicht besteht nicht nur bei operativen Eingriffen, sondern auch bei medikamentöser Heilbehandlung, bei physikalischen Eingriffen und auch bei Impfungen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage der Aufklärungspflicht vor einer Impfung. (T7)

4 Ob 166/08bOGH20.01.2009
6 Ob 122/07wOGH27.02.2009

Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T8)

7 Ob 54/09fOGH30.03.2009

Auch; Beis ähnlich wie T1

9 Ob 64/08iOGH04.08.2009

Auch; Beisatz: Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risiken ihrer Unterlassung hinzuweisen. (T9)<br/>Beisatz: Aufklärungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann (sog „Sicherheitsaufklärungspflicht"). (T10)

8 Ob 113/09iOGH29.09.2009
8 Ob 115/09hOGH23.03.2010

Auch

9 Ob 4/11wOGH28.02.2011
6 Ob 168/10iOGH18.07.2011

Beis wie T1

7 Ob 228/11xOGH25.01.2012

Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T11)

9 Ob 41/11mOGH30.04.2012
9 Ob 52/12fOGH17.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T12)

4 Ob 241/12pOGH12.02.2013

Vgl auch

9 Ob 39/12vOGH24.04.2013
10 Ob 40/15bOGH30.06.2015
9 Ob 48/15xOGH27.08.2015

Vgl auch; Beis wie T9

9 Ob 19/16hOGH21.04.2016

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Grundsätze zur ärztlichen Aufklärungspflicht wurden im Hinblick auf die Besonderheit der Arztleistung (Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten) entwickelt, nicht aber im Hinblick auf den vertragsrechtlichen Aspekt der Kosten(tragung). (T13)

1 Ob 138/16zOGH23.11.2016

Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “. (T14)

7 Ob 88/17tOGH27.09.2017

Auch

3 Ob 125/17dOGH25.10.2017

Beis wie T13; Beisatz: Sachverhalt vor Inkrafttreten des EU-Patientenmobilitätsgesetzes. (T15)

9 Ob 72/17dOGH18.12.2017
5 Ob 75/18tOGH18.07.2018

Beis wie T1

5 Ob 179/19pOGH18.12.2019
4 Ob 226/21wOGH23.02.2022

Vgl; Beis nur wie T6

5 Ob 127/23xOGH21.08.2023

Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0010OB00532_9400000_004