OGH 4Ob566/91; 1Ob568/93; 6Ob587/93; 1Ob586/93; 1Ob550/94; 3Ob160/94 (RS0018984)

OGH4Ob566/91; 1Ob568/93; 6Ob587/93; 1Ob586/93; 1Ob550/94; 3Ob160/9431.5.2023

Rechtssatz

Unterhaltsvergleichen wohnt als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit die Umstandsklausel inne; der Unterhaltsanspruch ist daher bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen.

Normen

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ad
ABGB §140 Ad
ABGB §936 VIIc

4 Ob 566/91OGH03.12.1991
1 Ob 568/93OGH22.06.1993
6 Ob 587/93OGH22.09.1993

Veröff: SZ 66/114

1 Ob 586/93OGH25.08.1993

nur: Unterhaltsvergleichen wohnt als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit die Umstandsklausel inne. (T1)

1 Ob 550/94OGH03.05.1994

Beisatz: Ist in einem Verfahren der Unterhalt neu festzusetzen gewesen und treten Umstände ein, die eine Neufestsetzung abermals erfordern, ist diese Neufestsetzung unter Bedachtnahme auf sämtliche Bemessungskriterien durchzuführen, wobei dies durchaus andere Ergebnisse zeitigen kann als die ursprüngliche Unterhaltsbemessung. (T2)

3 Ob 160/94OGH21.09.1994

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 590/95OGH27.07.1995

Auch

1 Ob 123/98iOGH24.11.1998

Auch; Beisatz: Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, sind sowohl die nachträglich objektiv feststellbaren, für die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umstände als auch die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten oder zugrundegelegten einzelnen Bemessungsgrundlagen. (T3)<br/>Beisatz: Jede wesentliche Änderung der Verhältnisse führt zu einer Neufestsetzung des Unterhalts, die unter Bedachtnahme auf sämtliche Bemessungskriterien vorzunehmen ist. (T4)

1 Ob 74/02tOGH30.04.2002

Vgl; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist auch dann anzunehmen, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden. (T5)

4 Ob 204/02gOGH24.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein bestehender Unterhaltstitel, der laufenden Unterhalt für die Zukunft zuspricht, kann im Klagewege (Änderungsklage) bei wesentlicher Änderung anspruchsbegründender Tatsachen den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden kann, doch gilt dies nur so lange, als hinsichtlich des von der beantragten Veränderung betroffenen Zeitraums noch keine gerichtliche Entscheidung nach Durchführung eines Verfahrens zur Überprüfung der Sachlage ergangen ist. (T6)

6 Ob 142/02dOGH19.12.2002

Beis wie T3; Beisatz: Änderungen der Leistungsfähigkeit (oder der Bedürfnisse), auf die bereits im Vergleich Bedacht genommen wurden, sind von der Anwendung der Umstandsklausel ausgenommen. (T7)

6 Ob 180/03vOGH11.09.2003

Beis wie T2

3 Ob 64/03pOGH26.11.2003

Auch

8 Ob 119/03pOGH18.12.2003
6 Ob 120/03wOGH11.12.2003
10 Ob 35/04aOGH21.06.2004

Auch

3 Ob 113/04wOGH21.07.2004

Auch

7 Ob 82/05tOGH11.05.2005
6 Ob 311/05mOGH26.01.2006

Beisatz: Hier: Von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse konnte aber nur dann gesprochen werden, wenn der Beklagte mit einem längerfristigen Dienstverhältnis rechnen hätte können oder aber auf längere Zeit entgegen den allgemeinen Erwartungen Arbeit gefunden hätte. So war die fiktive Bemessungsgrundlage nach der Anspannungstheorie weiter anzuwenden.(T8)

7 Ob 293/06yOGH31.01.2007

Beisatz: Es kann auch eine Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Die seinerzeitige Unterhaltsbemessung ist bei Bejahung geänderter Verhältnisse nicht mehr bindend. (T9)

1 Ob 38/07fOGH26.06.2007

Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten bzw. in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung im Weg einer Abänderung der bestehenden Entscheidung bzw des gerichtlichen Vergleichs oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage. (T10)<br/>Beisatz: Neben Sachverhaltsänderungen (zB Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind. (T11)

6 Ob 57/09iOGH16.04.2009
9 Ob 28/10yOGH11.05.2010
1 Ob 95/10tOGH10.08.2010
8 Ob 75/10bOGH18.08.2010

Auch; Beisatz: Durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich festgesetzte Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher nur im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bemessen werden. (T12)<br/>Beisatz: Der in der Judikatur für eine relevante Einkommenserhöhung zur Umstandsklausel angeführte Prozentsatz von 10 % stellt keine starre Grenze, sondern nur einen Richtwert dar. Auch bei einer Änderung mehrerer Parameter für die Bemessung des Unterhalts kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die in einem Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht zu vernachlässigen ist. In diesem Fall müssen sich dem Vergleich oder der Aktenlage genügende Anhaltspunkte für eine zukünftige Regelung des Unterhalts entnehmen lassen. (T13)<br/>Veröff: SZ 2010/98

5 Ob 241/10tOGH29.03.2011

Auch; Beis ähnlich wie T12

8 Ob 102/11zOGH24.10.2011

Auch

7 Ob 179/11sOGH27.02.2012

Vgl auch; Beisatz: Wegen des Alimentationszwecks schließen nach ständiger Rechtsprechung alle gesetzlichen Unterhaltspflichten die Umstandsklausel ein. (T14)

7 Ob 32/12zOGH25.04.2012

Auch

1 Ob 152/13dOGH17.10.2013

Vgl auch

9 Ob 49/13sOGH26.11.2013
7 Ob 16/14zOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: Jede Unterhaltsregelung, ob durch gerichtliche Entscheidung oder (gerichtlichen) Vergleich, unterliegt der Umstandsklausel, sodass wesentliche Änderungen der Verhältnisse auf Antrag zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs führen. (T15)<br/>Veröff: SZ 2014/19

1 Ob 182/14tOGH27.11.2014

Auch

3 Ob 156/15kOGH18.11.2015

Auch

10 Ob 59/16yOGH13.09.2016

Auch

4 Ob 211/16gOGH22.11.2016

Auch; Beis ähnlich wie T11

1 Ob 131/16wOGH23.11.2016
3 Ob 256/16tOGH26.01.2017

Beis wie T10

4 Ob 114/17vOGH27.07.2017

Vgl auch; Beisatz: Die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses bilden – wenn nichts anderes vereinbart wurde – den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung. Nur später eintretende Änderungen der Verhältnisse sind von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht erfasst. (T16)

10 Ob 42/17zOGH10.10.2017
7 Ob 77/18aOGH21.11.2018

Beis wie T15

5 Ob 17/20sOGH03.04.2020
10 Ob 25/21fOGH16.11.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Anerkenntnisurteil. (T17)

9 Ob 23/21dOGH25.11.2021

Vgl

5 Ob 213/22tOGH31.05.2023

vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T15

Dokumentnummer

JJR_19911203_OGH0002_0040OB00566_9100000_002