OGH 1Ob74/02t

OGH1Ob74/02t30.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Ornela L*****, geboren am *****, und der mj Amela L*****, geboren am *****, infolge Rekurses und Revisionsrekurses des Vaters Meho L*****, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 31. Jänner 2002, GZ 1 R 25/02p-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 24. Dezember 2001, GZ 5 P 129/00b-21, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs und der Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 20. 9. 2000 beantragten die Kinder die Verpflichtung des Vaters (der Einfachheit halber so bezeichnet, wenngleich er nunmehr die Vaterschaft zu seiner jüngeren Tochter bestreitet) zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands von S 179.520 (für Ornela) bzw S 121.920 (für Amela) und eines in Zukunft zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 3.740 (für Ornela) bzw S 2.540 (für Amela). Der Antrag wurde dem Vater mit der Aufforderung zugestellt, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen, widrigenfalls angenommen werde, dass er dem Antrag keine Einwendungen entgegensetze (§ 185 Abs 3 AußStrG). Der Vater äußerte sich nicht. Daraufhin gab das Erstgericht mit Beschluss vom 17. 11. 2000 (ON 3) diesem Antrag vollinhaltlich statt. Die Entscheidung wurde dem Vater zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 28. 2. 2001 langte beim Erstgericht der Antrag des Vaters auf Herabsetzung des monatlichen Unterhalts für Amela auf S 700 bzw für Ornela auf S 1.000 und auf Feststellung, dass er für die Vergangenheit keinen Unterhalt schulde, ein. Er brachte dazu vor, dass bei der Fassung des Beschlusses vom 17. 11. 2000 die (weiteren) Unterhaltspflichten für vier eheliche Kinder und seine Ehegattin nicht Berücksichtigung gefunden hätten. Er verdiene durchschnittlich S 21.000 monatlich, doch seien hievon Fahrtkosten von S 2.000 in Abzug zu bringen, weil er einmal im Monat zu seiner Familie nach Bosnien fahre. Für die Vergangenheit könne nach hier anzuwendendem slowenischen Unterhaltsrecht Unterhalt nicht gefordert werden, weshalb er keinen Unterhaltsrückstand schulde. In der Tagsatzung vom 5. 6. 2001 brachte der Vater vor, die monatlichen Fahrtkosten (nach Bosnien) beliefen sich sogar auf S 4.000, weshalb nur ein monatlicher Unterhalt von S 760 (für Ornela) bzw S 510 (für Amela) berechtigt sei. Erstmals in der Tagsatzung vom 25. 7. 2001 erklärte der Vater bei seiner Einvernahme, er habe die Vaterschaft zu Amela nicht anerkannt und sei auch nicht urteilsmäßig als Vater festgestellt worden. Er bezweifle, der Vater dieses Kindes zu sein.

Die Kinder wendeten ein, dass der Beschluss vom 17. 11. 2000 in Rechtskraft erwachsen sei und der Vater die von ihm nunmehr behaupteten Umstände bereits im früheren Unterhaltsfestsetzungsverfahren, das zur Erlassung dieses Beschlusses geführt habe, hätte vorbringen müssen.

Das Erstgericht befreite den Vater rückwirkend ab 28. 2. 2001 von seiner gegenüber der mj Amela auferlegten Unterhaltsverpflichtung gemäß dem Beschluss vom 17. 11. 2000, setzte den für die mj Ornela zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab 28. 2. 2000 mit S 2.300 fest und wies die darüber hinausgehenden Anträge des Vaters ab. Der Vater habe zwar die Vaterschaft zu Ornela, nicht aber zu Amela anerkannt; die Vaterschaft zu Amela sei auch nicht durch Gerichtsurteil festgestellt worden. Er sei aufrecht verheiratet und für vier - zum Teil bereits volljährige, aber arbeitslose - Kinder sorgepflichtig. Er leiste auch den Unterhalt für die Ehegattin und die ehelichen Kinder, die in einem Dorf in Bosnien leben. Der Vater beziehe ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 21.000. Er müsse für die Unterkunft (in Vorarlberg) S 4.000 Miete bezahlen und habe für seine monatliche Heimfahrt nach Bosnien S 4.000 aufzuwenden. Der Antrag der Kinder, der zur Erlassung des Beschlusses vom 17. 11. 2000 geführt habe, habe kein Vorbringen zu den Einkommensverhältnissen des Vaters und zu seinen (weiteren) Sorgepflichten enthalten. Diese Umstände hätten vom Erstgericht geprüft werden müssen; dies sei jedoch nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für die Pflicht zur Alimentierung von Amela seien zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, weil der Nachweis der Vaterschaft durch das Kind nicht erbracht worden sei. Die Rechtskraft des Beschlusses vom 17. 11. 2000 stehe aber einer gänzlichen rückwirkenden Unterhaltsbefreiung bzw Unterhaltsherabsetzung entgegen. Selbst wenn nach slowenischem Recht die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit ausgeschlossen sein sollte, müsse die Rechtskraft der Vorentscheidung beachtet werden. Eine Berücksichtigung der neuen Umstände sei ab Antragstellung des Vaters (28. 2. 2001) möglich. Ab diesem Zeitpunkt sei er von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber Amela zu entheben, weil kein Nachweis für seine Vaterschaft vorliege. Der für Ornela zu leistende monatliche Unterhalt von bisher S 3.740 sei zu hoch bemessen. Es stünden unter Berücksichtigung aller Umstände nur S 2.300 zu. Auf diesen Betrag sei der vom Vater für die mj Ornela zu leistende Unterhalt rückwirkend ab 28. 2. 2001 herabzusetzen.

Das Rekursgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung insoweit ersatzlos auf, als der Vater gegenüber Amela von der Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 50,87 EUR (= S 700) für die Zeit vom 28. 2. 2001 bis 4. 6. 2001 und von 37,06 EUR (= S 510) ab 5. 6. 2001 befreit worden war. Soweit der Vater darüber hinaus von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber Amela ab 28. 2. 2001 zur Gänze befreit worden war, wurde der Beschluss des Erstgerichts aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Im Übrigen wurde die Entscheidung des Gerichts erster Instanz bestätigt. Das Rekursgericht sprach aus, dass sowohl der Revisionsrekurs (gegen den bestätigenden und abändernden Teil der Entscheidung) wie auch der Rekurs (gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses) zulässig seien. Die Herabsetzung des für Ornela ab 28. 2. 2001 zu leistenden monatlichen Unterhalts habe der Vater unbekämpft gelassen. Dieser Unterhalt erscheine unter Bedachtnahme auf alle Bemessungsparameter angemessen. Bei der Fassung des Beschlusses vom 17. 11. 2000 habe das Erstgericht davon ausgehen dürfen, dass der Vater das dem Tatsachenbereich zuzuordnende Vorbringen der Kinder nicht bestreite. Das Schweigen zu diesem Antrag sei aber nicht als Zustimmung zum Antrag schlechthin zu werten gewesen. Nun habe der ursprüngliche Antrag der Kinder kein Vorbringen zu den Einkommensverhältnissen des Vaters und seinen weiteren Unterhaltspflichten enthalten. Wenngleich auch gerichtliche Entscheidungen im Außerstreitverfahren formell und materiell rechtskräftig würden und dies in jeder Lage des Verfahrens zu beachten sei, könne sich der Vater auf die neuen Tatsachen (weitere Unterhaltsverpflichtungen etc) berufen, die zwar schon zum Zeitpunkt der früheren - in Rechtskraft erwachsenen - Entscheidung eingetreten gewesen, dem Gericht aber erst später bekannt geworden seien. Dem neuen Vorbringen des Vaters über seine nicht erwiesene Vaterschaft zu Amela und zu seinen weiteren Sorgepflichten stehe die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung nicht entgegen, durch den Eintritt der Rechtskraft werde aber eine Unterhaltsenthebung oder -herabsetzung jedenfalls für einen bis zu dieser Beschlussfassung (17. 11. 2000) verstrichenen Zeitraum verhindert. Nach der auf slowenisches Sachrecht gegründeten slowenischen Rechtsprechung und Lehre könne Unterhalt nur für die Zukunft gewährt werden. Könne Unterhalt für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden, dann müsse folgerichtig auch die Zulässigkeit einer Unterhaltsherabsetzung oder -befreiung nach slowenischem Unterhaltsrecht verneint werden. Das Erstgericht habe daher die Anträge des Vaters, soweit sie sich auf den Zeitraum vor ihrer Einbringung am 28. 2. 2001 beziehen, zu Recht abgewiesen. Mit dem Ausspruch über die Unterhaltsbefreiung des Vaters gegenüber Amela habe das Erstgericht gegen § 405 ZPO verstoßen. In seinem Antrag vom 23. 2. 2001 habe der Vater nämlich nur eine Unterhaltsherabsetzung auf S 400 (richtig: S 700) begehrt, in der Tagsatzung vom 5. 6. 2001 eine solche auf S 510. Mit der gänzlichen Unterhaltsbefreiung gegenüber Amela ab 28. 2. 2001 sei das Gericht erster Instanz daher über die vom Vater gestellten Anträge hinausgegangen. Dieser Verfahrensmangel führe zur ersatzlosen Aufhebung des von der Mangelhaftigkeit betroffenen Entscheidungsteils. Im Übrigen leide das erstinstanzliche Verfahren zur Frage der Vaterschaft zu Amela an einem Mangel. Grundsätzlich habe der Unterhaltsberechtigte zwar unter anderem seine Abstammung nachzuweisen, doch sei im vorliegenden Fall zu bedenken, dass der Vater im ursprünglichen Unterhaltsbemessungsverfahren seine Vaterschaft - auch zu Amela - mangels Erhebung von Einwendungen zugestanden habe. In einem solchen Fall sei die Beweispflicht des Unterhaltsberechtigten für die Abstammung vom Unterhaltspflichtigen "in einem milderen Licht zu sehen". Das Erstgericht hätte zwecks Wahrung des Kindeswohls von Amts wegen im Rechtshilfeweg bei den zuständigen Stellen in Slowenien anfragen bzw die Mutter der Kinder einvernehmen müssen. Dies gelte umso mehr, als der Vater die Vaterschaft zu Amela nur sehr unbestimmt und zweifelnd bestritten sowie seinen Befreiungsantrag nie ausdrücklich auf den fehlenden Nachweis seiner Vaterschaft gestützt habe. Insoweit erweise sich eine vom Erstgericht vorzunehmende Verbreiterung der Tatsachengrundlage als unumgänglich.

Der Revisionsrekurs und der Rekurs des Vaters sind unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen ausdrücklich das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit bejaht haben (S 6 des Beschlusses der ersten Instanz und S 7 der Rekursentscheidung), sodass gemäß § 42 Abs 3 JN eine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzung vorliegt (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 11 zu § 42 JN), weshalb auf die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit nicht weiter einzugehen ist. Richtigerweise - und unbestrittenermaßen - ist nach dem Personalstatut der Kinder slowenisches Unterhaltsrecht anzuwenden.

In seinen Rechtsmitteln begehrt der Vater, ihn von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber Amela zur Gänze zu befreien, Ornela gegenüber beantragt er die Befreiung von seiner Unterhaltspflicht für die Zeit vor dem 28. 2. 2001. Hiezu ist auszuführen:

Der Ansicht des Vaters, das Erstgericht wäre bereits vor Erlassung des Beschlusses vom 17. 11. 2000 (ON 3) verpflichtet gewesen, abzuklären, ob der Rechtsmittelwerber tatsächlich Vater von Amela sei, wird nicht beigetreten. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, darf das Gericht das Schweigen eines gemäß § 185 Abs 3 AußStrG aufgeforderten Beteiligten dahin verstehen, dass dieser das dem Tatsachenbereich zuzuordnende Vorbringen nicht bestreitet. Die Nichtäußerung bedeutet das Zugestehen des Tatsachenvorbringens, soweit es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt ist oder sonst Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Die Nichtäußerung des gemäß § 185 Abs 3 AußStrG Aufgeforderten kommt daher einem Tatsachengeständnis gleich (SZ 63/153 uva).

Nun hatten die Kinder bereits in ihrem zur Erlassung des Beschlusses vom 17. 11. 2000 führenden Antrag vorgebracht, dass der Rechtsmittelwerber der Vater beider Kinder sei. Dieses Tatsachenvorbringen hat der Vater nicht bestritten; er hat den Beschluss vom 17. 11. 2000 in Rechtskraft erwachsen lassen, und er hat sogar noch in seinem Antrag vom 28. 2. 2001 (ON 4) und ebenso in der Tagsatzung vom 5. 6. 2001 nur die Herabsetzung der an Amela zu erbringenden Unterhaltsleistungen begehrt. Erstmals in der Tagsatzung vom 25. 7. 2001 hat er Angaben gemacht, die beim Gericht Zweifel am Zugeständnis der Vaterschaft zu Amela hätten aufkommen lassen müssen. Zuvor, nämlich insbesondere bei Erlassung des Beschlusses vom 17. 11. 2000, bestand für das Erstgericht keinerlei Veranlassung, an der Vaterschaft des Rechtsmittelwerbers zu zweifeln, hat er doch das diesbezügliche Tatsachenvorbringen trotz Aufforderung zur Äußerung nicht bestritten.

Richtig ist, dass Amela bislang ihre Abstammung vom Rechtsmittelwerber nicht nachgewiesen hat, blieben doch die Aufträge des Gerichts, entsprechende Urkunden vorzulegen, fruchtlos. Richtig ist auch, dass dem Unterhaltsberechtigten der Nachweis der Abstammung vom Unterhaltspflichtigen obliegt (EFSlg 83.789). Ebenso richtig ist aber die Ansicht des Rekursgerichts, dass das erstinstanzliche Verfahren in der Vaterschaftsfrage an einem Mangel leidet: Der Rechtsmittelwerber hat seine Vaterschaft zu Amela ursprünglich gar nicht bestritten; die Bestreitung bei seiner Einvernahme war höchst unbestimmt, weshalb im Interesse des Kindes - die Wahrung des Kindeswohls ist oberste Maxime des Pflegschaftsrechts - bei den zuständigen Stellen in Slowenien anzufragen oder die Mutter von Amela darüber zu vernehmen gewesen wäre, zumal angesichts der vorangegangenen Kriegswirren die Vorlage der maßgeblichen Urkunden auf Schwierigkeiten gestoßen sein könnte. Zur Frage, ob der Rechtsmittelwerber von seiner gegenüber Amela bestehenden Unterhaltspflicht ab dem 28. 2. 2001 (teilweise) befreit werden kann, bedarf es daher tatsächlich noch weiterer Erhebungen, die vom Erstgericht vorzunehmen sein werden.

Die Ausführungen des Rekursgerichts zum Verstoß des Erstgerichts gegen § 405 ZPO werden vom Rechtsmittelwerber übergangen; die Rüge dieser verfahrensrechtlichen Erwägung ist somit unterblieben. Aus diesen Ausführungen ist im Übrigen aber eindeutig abzuleiten, dass das Erstgericht über die vom Vater gestellten Anträge in der Tat hinausgegangen ist und eine gänzliche Befreiung von seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab 28. 2. 2001 jedenfalls nicht in Betracht kommt. Soweit das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung ersatzlos aufgehoben hat, mit der der Vater von seiner Verpflichtung gegenüber Amela zur Leistung von Unterhalt mit monatlichen Beträgen von 50,87 EUR für die Zeit vom 28. 2. 2001 bis 4. 6. 2001 und von 37,06 EUR ab 5. 6. 2001 befreit worden war, ist seine Entscheidung somit nicht zu beanstanden.

Es bedarf keiner Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob nach slowenischem Sachrecht Unterhalt für die Vergangenheit begehrt werden kann und ob eine rückwirkende Unterhaltsherabsetzung bzw -befreiung zulässig ist. Bei der Anwendung ausländischen Rechts kommt es nämlich darauf an, ob die Entscheidung einer im fremden Staat in Rechtsprechung und Lehre gefestigten Ansicht entspricht. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern. Steht die Entscheidung des Rekursgerichts im Einklang mit einer gefestigten ständigen Rechtsprechung des fremden Höchstgerichts, ist eine Wiederholung dieser Leitsätze durch den Obersten Gerichtshof entbehrlich (Kodek in Rechberger aaO Rz 3 zu § 502 mwN). Schon das Rekursgericht hat dargelegt, dass nach slowenischer Rechtsprechung und Lehre Unterhalt nur für die Zukunft gewährt werden könne, was zwangsläufig bedeute, dass auch eine Unterhaltsherabsetzung oder -befreiung für die Vergangenheit nach slowenischem Unterhaltsrecht verneint werden müsse (S 11 f der Rekursentscheidung). Zu diesen Ausführungen, die vom erkennenden Senat gebilligt werden, entbehrt das vom Vater erhobene Rechtsmittel einer Erwiderung; eine erhebliche Rechtsfrage wird daher nicht aufgezeigt und liegt auch nicht vor.

Der Vater bestreitet auch gar nicht, dass der Beschluss vom 17. 11. 2000 materiell rechtskräftig geworden ist. Er vertritt lediglich die Ansicht, die von ihm behauptete Tatsache, nicht Vater von Amela zu sein, rechtfertige die Beseitigung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung über den Amela gegenüber bestehenden Unterhaltsrückstand in Form seiner Enthebung. Dem ist nicht beizutreten:

Vorauszuschicken ist, dass die Frage nach dem Umfang der materiellen Rechtskraft einer von einem österreichischen Gericht gefällten Entscheidung und den sich daraus ergebenden Auswirkungen prozessualer Natur und daher nach österreichischem Recht (lex fori) zu beurteilen ist. Die inländischen Gerichte sind an die Rechtskraft einer inländischen gerichtlichen Entscheidung jedenfalls gebunden (Fasching, LB2 Rz 1537). Nach dem hier anzuwendenden österreichischen Verfahrensrecht hält die materielle Rechtskraft lediglich nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht stand. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist auch dann anzunehmen, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung (hier: Beschluss vom 17. 11. 2000) eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden (2 Ob 85/00i; RZ 1999/8; EFSlg 83.672; 83.677; SZ 68/241; 1 Ob 550/94; SZ 63/153). Daher kann die Aufhebung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht wegen Änderung der Verhältnisse oder Feststellung bisher unbekannter Tatsachen für die Vergangenheit zwar auch nach Leistung des Unterhalts erfolgen, die Rechtskraft eines Unterhaltsbeschlusses hindert aber die rückwirkende Minderung über den Zeitpunkt des früheren Beschlusses zurück (SZ 65/54). Das führt dazu, dass eine Befreiung des Vaters von der für seine beiden Kinder bereits beschlussmäßig festgestellten Pflicht zur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit vor dem 28. 2. 2001 unzulässig ist.

Da keine (relevanten) Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen sind, ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht gebunden.

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