OGH 6Ob692/90; 3Ob10/93; 3Ob1107/93; 1Ob562/93; 7Ob626/94; 7Ob522/95; 1Ob2124/96a; 8Ob2140/96f; 3Ob285/98b; 1Ob242/98i; 1Ob370/98p; 2Ob43/99h; 10Ob11/00s; 9Ob293/00d; 9Ob35/01i; 6Ob73/02g; 7Ob16/03h; 7Ob211/04m; 7Ob37/08d; 7Ob212/08i; 3Ob36/10f; 7Ob47/10b; 5Ob184/10k; 7Ob130/11k; 9Ob30/11v; 6Ob75/12s; 1Ob105/12s; 7Ob40/13b; 7Ob116/13d; 6Ob105/13d; 7Ob188/13t; 7Ob223/13i; 3Ob219/13x; 4Ob207/13i; 4Ob75/14d; 8Ob62/14x; 10Ob1/15t; 7Ob41/15b; 1Ob159/15m; 7Ob154/16x; 7Ob13/15k; 4Ob73/17i; 7Ob172/17w; 1Ob223/17a; 8Ob28/18b; 10Ob88/18s; 5Ob81/20b; 8Ob17/21i; 3Ob77/22b; 7Ob181/22a; 8Ob69/23i (RS0043261)

OGH6Ob692/90; 3Ob10/93; 3Ob1107/93; 1Ob562/93; 7Ob626/94; 7Ob522/95; 1Ob2124/96a; 8Ob2140/96f; 3Ob285/98b; 1Ob242/98i; 1Ob370/98p; 2Ob43/99h; 10Ob11/00s; 9Ob293/00d; 9Ob35/01i; 6Ob73/02g; 7Ob16/03h; 7Ob211/04m; 7Ob37/08d; 7Ob212/08i; 3Ob36/10f; 7Ob47/10b; 5Ob184/10k; 7Ob130/11k; 9Ob30/11v; 6Ob75/12s; 1Ob105/12s; 7Ob40/13b; 7Ob116/13d; 6Ob105/13d; 7Ob188/13t; 7Ob223/13i; 3Ob219/13x; 4Ob207/13i; 4Ob75/14d; 8Ob62/14x; 10Ob1/15t; 7Ob41/15b; 1Ob159/15m; 7Ob154/16x; 7Ob13/15k; 4Ob73/17i; 7Ob172/17w; 1Ob223/17a; 8Ob28/18b; 10Ob88/18s; 5Ob81/20b; 8Ob17/21i; 3Ob77/22b; 7Ob181/22a; 8Ob69/23i3.8.2023

Rechtssatz

Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung (und sei es auch bloß als Vorfrage, wie zum Beispiel in den Fällen des § 1118 ABGB) zu entscheiden ist (nicht etwa auch, wenn Vertragsbeendigung und Räumungspflicht als solche unstrittig sind und bloß über die Vollständigkeit der Erfüllung der Räumungspflicht Streit herrscht; teleologische Reduktion).

Normen

ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K
ZPO §502 Abs5 Z2 L

6 Ob 692/90OGH29.11.1990

Veröff: RZ 1991/21 S 96

3 Ob 10/93OGH17.03.1993

Auch; Beisatz: Hier: Nicht jedoch bei einer einstweiligen Verfügung, die bloß zur Sicherung eines Räumungsanspruchs dient, da hier keine Streitigkeit über die Räumung vorliegt und ihr auch nicht gleichgehalten werden kann. (T1)

3 Ob 1107/93OGH30.06.1993

Auch; Beisatz: Die Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen fällt hingegen nicht darunter. (T2)

1 Ob 562/93OGH21.09.1993

Vgl; nur: Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung (und sei es auch bloß als Vorfrage, wie zum Beispiel in den Fällen des § 1118 ABGB) zu entscheiden ist. (T3)<br/>Beis wie T2

7 Ob 626/94OGH22.02.1995

Auch; nur T3

7 Ob 522/95OGH22.03.1995

Auch; nur T3

1 Ob 2124/96aOGH25.06.1996

Auch; nur T3; Beisatz: Der Zweck der gegenüber den allgemeinen Bestimmungen über die Revision in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO angeordneten Ausnahme liegt gerade darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst unabhängig von jeder Bewertung für revisibel zu erklären. (T4)

8 Ob 2140/96fOGH17.10.1996

Auch; nur T3; Beis wie T4

3 Ob 285/98bOGH11.11.1998

Auch; nur T3; Beisatz: Nunmehr § 502 Abs 5 Z 2 ZPO idFd WGN 1997. (T5)

1 Ob 242/98iOGH23.02.1999

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

1 Ob 370/98pOGH23.02.1999

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5

2 Ob 43/99hOGH25.02.1999

Vgl; Beis wie T5

10 Ob 11/00sOGH15.02.2000

Vgl auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Ist daher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert ab. (T6)

9 Ob 293/00dOGH10.01.2001

Vgl auch; Beis wie T6

9 Ob 35/01iOGH28.03.2001

nur: Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung sei es auch bloß als Vorfrage zu entscheiden ist. (T7)<br/>Beis wie T5

6 Ob 73/02gOGH18.04.2002

Auch; Beis wie T6

7 Ob 16/03hOGH26.02.2003

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

7 Ob 211/04mOGH29.09.2004

Vgl

7 Ob 37/08dOGH11.06.2008

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Stützt der Kläger das Räumungsbegehren auf titellose Benützung, leitet diese aber bereits in der Klagserzählung daraus ab, dass ein vom Beklagten abgeschlossener Pachtvertrag dem Kläger gegenüber unwirksam sei, ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen eines Räumungsstreites strittig. (T8)

7 Ob 212/08iOGH05.11.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Räumungsklagen sind daher nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren, nicht hingegen, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen. (T9)<br/>Beisatz: Die (Zuständigkeits-)Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN - und damit gleichermaßen die darauf ausdrücklich Bezug nehmende Ausnahme vom Revisionsausschluss nach § 502 Abs 5 ZPO - darf nicht ausdehnend ausgelegt werden. Sie ist daher nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge, nicht aber auf gemischte oder mietähnliche Verhältnisse anzuwenden. (T10)

3 Ob 36/10fOGH28.04.2010

Beis wie T10

7 Ob 47/10bOGH30.06.2010

Beis wie T5; Beis wie T3; Beisatz: Keine Ausnahme, wenn der Rechtsstreit allein der Klärung der Frage, ob der Rechtsvorgänger der Beklagten seiner Räumungsverpflichtung rechtzeitig vollständig nachgekommen ist, dient. (T11)

5 Ob 184/10kOGH24.01.2011

Vgl auch; Auch Beis wie T4; Beisatz: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T12)

7 Ob 130/11kOGH31.08.2011

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung unter Familienangehörigen. (T13)

9 Ob 30/11vOGH27.02.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage des Umfangs einer einvernehmlichen Auflösung eines Bestandvertrags über mehrere Objekte. (T14)

6 Ob 75/12sOGH22.06.2012

Vgl; Beisatz: Benützungsverträge und Gastverträge betreffend Heimplätze im Sinn des Studentenheimgesetzes sind als Bestandverträge gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen. (T15)<br/>Beisatz: Eine Streitigkeit im Sinn des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn beim Streit über eine „Räumung“ (wenn auch nur als Vorfrage) über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden, also zu beurteilen ist, ob das Dauerschuldverhältnis noch aufrecht ist oder entsprechend dem Vorbringen des Klägers bereits wirksam beendet wurde, etwa durch eine außergerichtliche Kündigung. (T16)

1 Ob 105/12sOGH22.06.2012

Auch; nur: Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist. (T17)<br/>Beis wie T9; Beis wie T10

7 Ob 40/13bOGH27.03.2013

nur T7

7 Ob 116/13dOGH03.07.2013

nur T17

6 Ob 105/13dOGH28.08.2013

Beisatz: Wird eine bloße Gebrauchsregelung zwischen Wohnungs‑ bzw Miteigentümern behauptet, ist der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht erfüllt. (T18)

7 Ob 188/13tOGH16.10.2013

nur T17

7 Ob 223/13iOGH11.12.2013

Auch; Beisatz: Diese Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung nur anwendbar, wenn über das Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist, wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde. Die Ausnahme vom Revisionsausschluss gilt dann nicht, wenn die Kündigung, die Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrags nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist. (T19)

3 Ob 219/13xOGH22.01.2014

Auch

4 Ob 207/13iOGH19.11.2013

nur T3

4 Ob 75/14dOGH20.05.2014

nur T7

8 Ob 62/14xOGH25.08.2014

Auch; nur T17

10 Ob 1/15tOGH02.09.2015

Vgl auch

7 Ob 41/15bOGH12.03.2015
1 Ob 159/15mOGH27.08.2015

Vgl auch; Beisatz: Wird ein familienrechtliches, jederzeit widerrufbares Nutzungsverhältnis und eine titellose Benützung behauptet liegt keine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, sodass das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung vorzunehmen hat. (T20)<br/>

7 Ob 154/16xOGH31.08.2016

nur T17

7 Ob 13/15kOGH12.03.2015

nur T17

4 Ob 73/17iOGH03.05.2017

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

7 Ob 172/17wOGH18.10.2017

Auch

1 Ob 223/17aOGH30.01.2018

Auch; Beisatz: Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 ZPO. (T21)

8 Ob 28/18bOGH29.05.2018

Auch

10 Ob 88/18sOGH15.10.2019

Beisatz: Hier: Feststellung, dass die Bestandverhältnisse in unbefristete Mietverhältnisse übergangen seien, die den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterliegen. (T22)

5 Ob 81/20bOGH15.07.2020
8 Ob 17/21iOGH23.02.2021
3 Ob 77/22bOGH19.05.2022
7 Ob 181/22aOGH23.11.2022
8 Ob 69/23iOGH03.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19901129_OGH0002_0060OB00692_9000000_001