Rechtssatz
Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß § 31 StGB ist die allfällige Notwendigkeit des Widerrufs einer mit dem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht nicht nach § 53 StGB, sondern nach § 55 Abs 1 StGB zu beurteilen, wobei dann, wenn von einem Widerruf abgesehen wird, eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 55 Abs 3 StGB) und im übrigen dann, wenn mit dem späteren Urteil nicht eine bedingt nachgesehene Strafe verhängt wird, auch von Gesetzes wegen nicht eintritt.
15 Os 46/90 | OGH | 29.05.1990 |
Veröff: EvBl 1990/166 S 789 = AnwBl 1991,125 (Graff) |
15 Os 18/00 | OGH | 02.03.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Eine konstitutive Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch findet im Gesetz keine Deckung (zuletzt 15 Os 148/99). (T1) |
13 Os 30/01 | OGH | 28.03.2001 |
Auch; nur: Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß § 31 StGB ist die allfällige Notwendigkeit des Widerrufs einer mit dem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht nicht nach § 53 StGB, sondern nach § 55 Abs 1 StGB zu beurteilen, wobei dann, wenn von einem Widerruf abgesehen wird, eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 55 Abs 3 StGB). (T2) Beis ähnlich T1 |
Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_0150OS00046_9000000_004